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Informationen zum Dokument  BGer I 314/2005  Materielle Begründung
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BGer I 314/2005 vom 19.10.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 314/05
 
Urteil vom 19. Oktober 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
W.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger, Hauptstrasse 47, 8750 Glarus,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
 
(Entscheid vom 29. März 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1951 geborene W.________ meldete sich am 20. Juni 2003 unter Hinweis auf eine Kniearthrose und ein burnout-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus holte Auskünfte des Oberstufenschulkreises S.________, wo der Versicherte seit 1985 als Reallehrer/Lehrer der Sekundarstufe I angestellt war, vom 2. Juli 2003 sowie Berichte des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 27. Juni 2003, des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Juli 2003 und des Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. September 2003 ein. Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 berufliche Massnahmen (Beratung und Unterstützung im Hinblick auf eine Umschulung auf eine leidensangepasste Tätigkeit) zu. Nachdem diese zu keinem Ergebnis geführt hatten, gab die Verwaltung bei Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 18. Februar 2004 erstattet wurde. Anschliessend lehnte sie es - nach Einholung einer Stellungnahme des IV-internen regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. April 2004 - mit Verfügung vom 28. April 2004 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 6. Juli 2004 festgehalten. Im Verlauf des Einspracheverfahrens waren weitere Stellungnahmen des Dr. med. G.________ vom 18. Mai 2004, des Dr. med. R.________ vom 22. Juni 2004, des RAD vom 11., 25. Juni und 2. Juli 2004 sowie des Dr. med. B.________ vom 18. Juni 2004 zu den Akten genommen worden. Zudem hatte die IV-Stelle am 3. Juni 2004 eine ergänzende Auskunft des Arbeitgebers eingeholt.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 29. März 2005). Während des Beschwerdeverfahrens hatte der Versicherte einen Bericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 31. August 2004 einreichen lassen.
 
C.
 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm "die gesetzlichen Rentenleistungen nach IVG zuzusprechen"; eventuell sei die Angelegenheit zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten. In dieser Konstellation ist der Rentenanspruch materiellrechtlich für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis zu diesem Datum gültig gewesenen Bestimmungen, für das Jahr 2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung des ATSG, der ATSV und der damit verbundenen Rechtsänderungen sowie ab 1. Januar 2004 entsprechend der seither geltenden Normenlage zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1).
 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 347 Erw. 3.3), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (bis Ende 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; während des Jahres 2003: Art. 16 ATSG; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Zu ergänzen ist, dass laut Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente (in Härtefällen auf eine halbe Rente), ab 50 % Anspruch auf eine halbe und ab 66 2/3 % Anspruch auf eine ganze Rente bestand.
 
2.
 
2.1 In medizinischer Hinsicht gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Oberstufenlehrer wegen des psychischen Beschwerdebildes nicht mehr ausüben. Dagegen bestehe in einer Bürotätigkeit grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit. Durch deren Verwertung lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, aus den medizinischen Akten ergebe sich keineswegs eine volle Arbeitsfähigkeit bezüglich einer Tätigkeit im administrativen Bereich. Der Sachverhalt sei diesbezüglich ergänzungsbedürftig und erfordere eine polydisziplinäre Begutachtung, welche sowohl den psychiatrischen als auch den orthopädischen und rheumatologischen Aspekt einbeziehe. Unter Berücksichtigung aller Umstände falle für ihn nur die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Fotograf in Betracht, wobei er diesbezüglich höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei.
 
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits an Kniegelenksbeschwerden leidet, welche sich je nach Art der ausgeübten Tätigkeit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zum psychischen Beschwerdebild hält Dr. med. R.________ im Gutachten vom 18. Februar 2004 fest, mehrere Faktoren hätten im Oktober 2002 zu einer Dekompensation geführt. Es handle sich um eine depressive Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation (ICD-10: F43.21). Prognostisch sei bezüglich Lebensqualität (und damit zusammenhängend Restarbeitsfähigkeit) die weitere Entwicklung der Kniegelenksbeschwerden zu berücksichtigen. Auf psychischer Ebene seien zwei wesentliche Belastungsfaktoren (Ehe und Lehrerberuf) entfallen, und der Versicherte scheine in einer neuen Partnerschaft guten Rückhalt zu finden. Für Tätigkeiten beispielsweise im Bürobereich oder in der Administration gebe es aus psychiatrischer Sicht keine grundsätzlichen Vorbehalte, was die Eignung betreffe; hingegen könne aus der Sprechstundensituation heraus nicht beurteilt werden, welche Leistungen der Versicherte nach erfolgter Umschulung erbringen würde. Der RAD interpretierte diese Aussage im Sinne einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit im Büro- bzw. Administrationsbereich (Stellungnahme vom 16. April 2004), veranlasste aber später eine entsprechende Rückfrage beim Gutachter. Dieser antwortete am 22. Juni 2004, aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bereits im Nebenerwerb praktizierte Kunstfotografie keine Einschränkung. Die Einschätzung des theoretisch zu erzielenden Einkommens nach Umschulung auf eine Bürotätigkeit gehöre nicht in seinen Kompetenzbereich; er könne lediglich sagen, dass aus psychiatrischer Sicht die Umschulung grundsätzlich zumutbar sei. Der RAD, welchem diese Beurteilung erneut vorgelegt wurde, gelangte wiederum zum Ergebnis, in einer Bürotätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dr. med. B.________ berichtete in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2004 über weiterhin bestehende, gegenüber der Situation Mitte 2003 sogar verstärkte Einschränkungen, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit als Fotograf und die damit verbundenen Planungsarbeiten. Der RAD nahm zu diesen Ausführungen am 2. Juli 2004 Stellung.
 
2.3 In Würdigung dieser Aktenlage lässt sich die Einschätzung des kantonalen Gerichts, eine geeignete Bürotätigkeit sei dem Beschwerdeführer sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht zu 100 % zumutbar, nicht beanstanden. Das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Dr. med. R.________ stützen diese Interpretation. Wenn der Gutachter eine Umschulung auf den Bürobereich für zumutbar (und damit aus psychiatrischer Sicht unproblematisch) erachtet, ist die Folgerung zulässig, gleiches gelte auch für die tatsächliche Ausübung einer derartigen Tätigkeit. Der Einwand, das Gericht habe seinen Zuständigkeitsbereich überschritten, indem es medizinische Überlegungen angestellt habe, übersieht zum einen, dass die Würdigung medizinischer Unterlagen durchaus Aufgabe der Organe der Rechtsanwendung bildet, und zum andern, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen auch auf die fachkundige Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst der IV stützen können. Dieser weist insbesondere darauf hin, dass die pessimistischere Einschätzung durch Dr. med. B.________ grossenteils nicht auf einem krankheitswertigen psychischen Leiden beruht. Allenfalls vorhandenen Schwierigkeiten in der Planung, wie sie Dr. med. B.________ erwähnt, kann im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens Rechnung getragen werden; sie beeinflussen jedoch das Zumutbarkeitsprofil nicht grundsätzlich. Laut dem Bericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 31. August 2004 liegt eine depressive Entwicklung im Zeichen eines reaktiven, narzisstisch-depressiven Einbruchs vor. Die aktuelle Leistungsfähigkeit wird aus diesem Grund als deutlich reduziert bezeichnet. In Bezug auf die Tätigkeit als Oberstufenlehrer bestehe volle Arbeitsunfähigkeit, als Fotograf eine solche von 50 %. Mittel- und langfristig sei jedoch nicht grundsätzlich von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit in einer administrativen Tätigkeit wird nicht beurteilt. Der Bericht bietet keinen Anlass, die Beurteilung durch Dr. med. R.________ in Frage zu stellen. Denn zum einen lässt er sich in seinen konkreten, expliziten Aussagen durchaus mit diesen Stellungnahmen vereinbaren. Soweit er dennoch auf einer abweichenden Einschätzung beruhen sollte - was aus dem Text hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Bürobereich nicht deutlich hervorgeht -, kommt ihm geringere Beweiskraft zu, da er nicht auf der Kenntnis der gesamten Vorakten basiert und formell den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht gerecht wird. Das durch die Vorinstanz angenommene Zumutbarkeitsprofil (vollständige Arbeitsfähigkeit in einer [administrativen] Bürotätigkeit) ist daher nicht zu beanstanden, während die Arbeitsfähigkeit als Fotograf mit 50 % zu beziffern ist.
 
3.
 
3.1 Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung vorzunehmenden Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) hatte die IV-Stelle das Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre, auf Fr. 102'183.35 beziffert. Sie ging davon aus, dass der Versicherte im Gesundheitsfall das seit 1991 innegehabte Pensum von 80 % beibehalten hätte. Ausgehend vom auf der seit 1. August 2002 bestehenden 60%-Anstellung beruhenden, von der Arbeitgeberin angegebenen Lohn für das Jahr 2003 von Fr. 74'711.30 ergab sich hochgerechnet auf 80 % ein Betrag von Fr. 99'615.10, zu welchem Einkünfte aus dem Nebenerwerb als Fotograf von Fr. 2568.25 (Durchschnitt der in den IK-Auszügen der Jahre 1997 bis 2001 verzeichneten Einkommen) addiert wurden. Das kantonale Gericht übernahm diese Zahlen - mit der unzutreffenden Bemerkung, sie liessen sich aus den Akten nicht herleiten - bezüglich des Lohns aus der Lehrertätigkeit von Fr. 99'615.10, erhöhte jedoch das als Fotograf erzielte Nebeneinkommen auf Fr. 30'379.70. Dabei stützte es sich offenbar auf eine Auskunft des Buchhalters des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2004, welche in einem anderen beim Gericht hängigen Verfahren eingereicht worden war. Danach habe sich das Einkommen als Fotograf im Jahr 2001 auf Fr. 22'027.- und im Jahr 2002 auf Fr. 38'151.- belaufen. Der in die Berechnung des Valideneinkommens einbezogene Betrag von Fr. 30'379.70 entspricht dem der Lohnentwicklung bis 2003 angepassten Durchschnitt dieser beiden Beträge. Die IV-Stelle weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sich die Auskunft des Buchhalters in den Akten des vorliegenden Verfahrens nicht findet. Ebenso wenig hatte die Vorinstanz die Parteien über die Existenz dieser Auskunft und deren Inhalt informiert. In der Verwendung von Entscheidgrundlagen, die der IV-Stelle nicht bekannt waren, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen), welcher auch der Verwaltungsstelle, welche die streitige Verfügung erlassen hat, in ihrer Eigenschaft als Partei zusteht (BGE 105 V 188 Erw. 1; Urteil N. vom 21. Juli 2005, I 453/04, Erw. 2.2.1). Der Beschwerdeführer seinerseits hatte Kenntnis von der Auskunft seines Buchhalters und deren Inhalt. Er macht denn auch keine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend, kritisiert aber die von der Vorinstanz angenommenen Beträge als zu hoch. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen der Gehörsverletzung und der umstrittenen Einkommensbestandteile erübrigt sich jedoch, wenn sich ergibt, dass der kantonale Entscheid so oder so im Ergebnis richtig ist.
 
3.2
 
3.2.1 Das durch die Vorinstanz genannte Einkommen aus der Nebentätigkeit als Fotograf wurde in den Jahren 2001 und 2002 erzielt, als der Beschwerdeführer noch zu 80 % respektive (ab 1. August 2002) zu 60 % als Lehrer erwerbstätig war und die psychische Problematik bereits bestand. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, durch die Tätigkeit als Fotograf könne der Versicherte - im Rahmen der auf 50 % beschränkten Zumutbarkeit - auch mit der gesundheitlichen Einschränkung im Jahr 2003 ein grundsätzlich gleich hohes Einkommen pro Zeiteinheit erzielen wie in den Jahren zuvor. Demgegenüber erlaubt die Höhe des ihm durch die neugegründete GmbH ausgerichteten Lohnes keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den tatsächlich möglichen Verdienst. Da die zum psychischen Beschwerdebild führende Belastungssituation in den Jahren 2001 und 2002 bereits gegeben war, ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte gesamthaft ein Pensum von mehr als 100 % bewältigt hat. Die durch das kantonale Gericht genannte Zahl von Fr. 22'027.- für das Jahr 2001 entspricht daher einem Pensum von 20 %. Der Betrag für 2002 von Fr. 38'151.- wurde bis Juli ebenfalls neben einer 80%-igen, ab August neben einer 60%-igen Anstellung als Lehrer erzielt, entspricht also sieben Monaten à 20 % und fünf Monaten à 40 %. Umgerechnet auf ein 20%-Pensum resultiert ein Betrag von Fr. 26'930.- (38'151 : 340 % x 240 %). Für beide Jahre gesamthaft ergibt sich somit aus den von der Vorinstanz genannten Zahlen bei Hochrechnung auf eine Vollzeittätigkeit ein durchschnittliches jährliches Einkommen von rund Fr. 120'000.-. Das Valideneinkommen aus der Lehrertätigkeit zu 80 % ist demnach um einen Betrag von Fr. 24'000.- zu erhöhen, während beim Invalideneinkommen die Verwertung der Arbeitsfähigkeit als Fotograf von 50 % Einkünften von Fr. 60'000.- entspricht, welche durch solche aus einer ebenfalls halbtags auszuübenden administrativen Arbeit in einem Büro ergänzt werden können.
 
Der Beschwerdeführer lässt allerdings geltend machen, die durch die Vorinstanz für die Fotografentätigkeit eingesetzten Beträge seien zu hoch, weil das 2001 und 2002 erzielte Einkommen teilweise auf frühere Aufträge zurückgehe und ausserdem verschiedene Ausgaben nicht berücksichtige. Inwieweit diese Aussagen zutreffen, lässt sich auf Grund der Akten nicht beurteilen; es kann jedoch angesichts der bei einem Fotografen üblichen Kostenstruktur davon ausgegangen werden, dass den erwähnten Umständen durch einen Abzug von 50 % in mehr als ausreichendem Mass Rechnung getragen wird. Im Rahmen einer darauf basierenden Alternativberechnung zu den oben genannten Beträgen wären somit die Einnahmen aus der Tätigkeit als Fotograf beim Valideneinkommen anstatt mit Fr. 24'000.- mit Fr. 12'000.- (neben dem 80%-Pensum als Reallehrer) und beim Invalideneinkommen anstatt mit Fr. 60'000.- mit Fr. 30'000.- (neben dem 50%-Pensum in einer administrativen Bürotätigkeit) zu beziffern.
 
3.2.2 Auf der Basis der genannten Zahlen setzt sich das Valideneinkommen zusammen aus dem Verdienst als Reallehrer bei einem 80%-Pensum von Fr. 99'615.10 und den Einkünften als Fotograf von höchstens Fr. 24'000.- (ausgehend von den durch das kantonale Gericht genannten Zahlen) und mindestens Fr. 12'000.- (unter Berücksichtigung eines Maximalabzugs von 50 %, um den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten Umständen Rechnung zu tragen). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 123'615.10 bei der Berechnung ohne Abzug und einen solchen von Fr. 111'615.10 bei der Berechnung mit maximalem Abzug.
 
3.2.3 Das Invalideneinkommen besteht nach dem Gesagten einerseits aus dem durch die Fotografentätigkeit bei einem Pensum von 50 % erzielbaren Verdienst, welcher sich auf maximal Fr. 60'000.- und minimal Fr. 30'000.- beläuft. Bezüglich der Verdienstmöglichkeiten in der ausserdem zumutbaren administrativen Bürotätigkeit erwog das kantonale Gericht, es sei dem Beschwerdeführer - bei Zugrundelegung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes - möglich, bezogen auf ein Vollzeitpensum ein jährliches Einkommen von Fr. 83'930.80 zu erzielen. Ausgegangen wurde vom Zentralwert des Einkommens von Männern, welche im Bereich der Sekretariats- und Kanzleiarbeiten oder anderer kaufmännisch-administrativer Tätigkeiten mit der Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 2) befasst sind. Auf der Basis des entsprechenden Wertes der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 ergab sich unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzugs (dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) von 12 % der genannte Betrag. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er verfüge über keine kaufmännische Ausbildung und habe mit seiner Berufserfahrung als Lehrer sowie angesichts seines Alters auch keine Chance, eine derartige Anstellung zu finden. Durch das Vorgehen des kantonalen Gerichts würden die Grenzen zwischen den verschiedenen beruflichen Betätigungsfeldern verwischt. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer durch seine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen in die Lage versetzt wird, nach einer relativ kurzen Einarbeitungszeit ohne zusätzliche Grundausbildung beispielsweise einer Tätigkeit als Sachbearbeiter nachzugehen. Stellt man diesbezüglich innerhalb der Tabellenwertes für "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" (LSE 2002, S. 51 f., Tabelle A7) anders als das kantonale Gericht nicht auf das Anforderungsniveau 2 ab, sondern zieht den Zentralwert für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) bei, ergibt sich ein Betrag von Fr. 6098.- pro Monat, entsprechend Fr. 73'176.- pro Jahr oder, hochgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 9/2005 S. 90 Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2002 auf 2003 (+1.6 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, S. 38, Bereich Büro und Technik), Fr. 77'506.-. Bei einem Pensum von 50 % resultiert damit ein Einkommen von Fr. 38'753.-. Ein prozentualer Abzug von diesem Betrag rechtfertigt sich nicht, da ausser der Teilzeitarbeit keine Umstände vorliegen, welche sich erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirken können (vgl. BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc, 79 Erw. 5b/aa) und dem Beschwerdeführer auf Grund seiner ausbildungsmässigen Voraussetzungen prinzipiell auch höher entlöhnte Tätigkeiten zugänglich sind. Zusammen mit den Einkünften als Fotograf ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 98'753.- (maximales Fotografeneinkommen) oder Fr. 68'753.- (minimales, um 50 % reduziertes Fotografeneinkommen). Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 20 % (Valideneinkommen Fr. 123'615.-; Invalideneinkommen Fr. 98'753.-) bei der Berechnung ohne Abzug und von 38 % (Valideneinkommen Fr. 111'615.-; Invalideneinkommen Fr. 68'753.-) bei der Berechnung mit dem Maximalabzug von 50 %. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad wird also auch dann nicht erreicht, wenn das durch die Vorinstanz herangezogene Einkommen aus der Tätigkeit als Fotograf - nach Anpassung an das jeweils noch zur Verfügung stehende Pensum - zusätzlich um 50 % reduziert wird, um den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden Rechnung zu tragen.
 
3.3 Wird das Invalideneinkommen mit Blick auf eine reine administrative Bürotätigkeit festgelegt, ergibt sich kein anderes Resultat: Das Valideneinkommen entspricht diesfalls dem Lohn aus einem 80%-Pensum als Lehrer von Fr. 99'615.-, erhöht um den auf ein 20%-Pensum umgerechneten durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2001 und 2002 aus der Tätigkeit als Fotograf (Fr. 24'000.-, vgl. Erw. 3.2.1 und 3.2.2 hievor). Dies ergibt die bereits genannte Summe von Fr. 123'615.-. Das Invalideneinkommen wäre nach dem Gesagten auf Fr. 77'506.- zu beziffern (Erw. 3.2.3 hievor). Der resultierende Invaliditätsgrad von 37 % ist wiederum nicht rentenbegründend. Er müsste zudem wohl noch tiefer angesetzt werden, da das Valideneinkommen Einkünfte aus der Fotografentätigkeit enthält, welche der Beschwerdeführer selbst als zu hoch kritisiert.
 
4.
 
Weil das Verfahren Versicherungsleistungen betrifft, sind gemäss Art. 134 OG keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Erich Leuzinger, Glarus, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. Oktober 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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