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Informationen zum Dokument  BGer 7B.170/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.170/2005 vom 21.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.170/2005 /blb
 
Urteil vom 21. Oktober 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Alfredo Borgatte dos Santos,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. August 2005 (NR050054/U).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Betreibungsamt Horgen stellte in der gegen X.________ angehobenen Betreibung Nr. xxxx am 13. Mai 2005 der Ehefrau des Schuldners den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 teilte das Betreibungsamt X.________ mit, dass der gleichentags erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Am 6. Juni 2005 gelangte X.________ an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein damaliger Rechtsvertreter habe es versäumt, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass der Rechtsvorschlag innert 10 Tagen zu erheben sei. Mit Beschluss vom 8. Juli 2005 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch ab. X.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 26. August 2005 abwies.
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. September 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu bewilligen.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.
 
2.1 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz im Wesentlichen geltend gemacht, dass er nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe, weil ihn sein damaliger Anwalt A.________ nicht über die rechtlichen Konsequenzen informiert habe und er selbst rechtsunkundig sei. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass dieses Vorbringen unbehelflich sei, denn es liege damit kein unverschuldetes Hindernis des Beschwerdeführers oder seines damaligen Rechtsvertreters vor, welches der Erhebung des Rechtsvorschlages entgegengestanden sei. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Bestimmung über die Fristwiederherstellung (Art. 33 Abs. 4 SchKG) verletzt habe, wenn sie erwogen hat, die behauptete unsorgfältige Beratung des Rechtsvertreters stelle kein unverschuldetes Hindernis (wie z.B. schwere plötzliche Erkrankung; vgl. BGE 112 V 255) dar, welches von der Erhebung des Rechtsvorschlages innert der 10-tägigen Frist abgehalten hätte.
 
2.2 Weiter hat die obere Aufsichtsbehörde festgehalten, es erübrige sich, eine Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einzuholen, da der Beschwerdeführer selber nicht behaupte, dass der Rechtsvertreter durch ein unverschuldetes Hindernis (im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG) vom Handeln innert Frist abgehalten worden sei. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe den betreffenden Rechtsanwalt zu Unrecht nicht einvernommen, kann er nicht gehört werden. Er setzt nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Ermittlung des rechtlich relevanten Sachverhalts (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 34 zu Art. 20a) unrichtig angewendet habe. Auf die insoweit nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
2.3 Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Beschluss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen der Bundesverfassung nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35; 101 III 68 E. 1 S. 69). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es müsse endlich zur Kenntnis genommen werden, dass die betriebene Summe überhaupt nicht geschuldet sei, kann er nicht gehört werden, da auf dem Beschwerdeweg der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3).
 
2.4 Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt R.________), dem Betreibungsamt Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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