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Informationen zum Dokument  BGer 2A.624/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.624/2005 vom 26.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.624/2005 /leb
 
Urteil vom 26. Oktober 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl
 
und Massnahmenvollzug, Karlihof 4, 7000 Chur,
 
Bezirksgerichtspräsidium Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
 
Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur
 
vom 23. September 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________ (alias B.________), geb. 1980, Staatsangehöriger von Algerien, reiste im März 2004 illegal in die Schweiz ein, nachdem er sich zuvor während Jahren illegal in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten hatte. Nach seiner Festnahme und Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) wurde er im Kanton Zürich in Ausschaffungshaft genommen (Haftverfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2004). Am 12. August 2004 wurde er aus der Haft entlassen und zur Ausreise aus der Schweiz innert 48 Stunden aufgefordert. Am 15. August 2004 reichte A.________ an der Empfangsstelle X.________ ein Asylgesuch ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) trat am 27. September 2004 gestützt auf Art. 33 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 15. März 2005 stellte A.________ an der Empfangsstelle Y.________ ein weiteres Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 23. März 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG (Missachtung elementarer Mitwirkungspflichten) auf das Gesuch nicht ein und ordnete seinerseits die Wegweisung an. Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
 
Am 19. September 2005 wurde A.________ im Kanton Tessin aufgegriffen und den Behörden des Kantons Graubünden zugeführt. Das Amt für Polizeiwesen, Abteilung Asyl und Massnahmenvollzug, des Kantons Graubünden nahm ihn mit Haftbefehl vom 20. September 2005 in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 23. September 2005 die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft und genehmigte die Haft bis zum 19. Dezember 2005.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Oktober (Postaufgabe 18. Oktober) 2005 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über "eine weitere Inhaftierung gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 23.9.05".
 
Die Akten des Amtes für Polizeiwesen des Kantons Graubünden und des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur sind eingeholt worden. Von der Anordnung eines Schriftenwechsels und weiterer Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie dem Haftbefehl des Amtes für Polizeiwesen vom 20. September 2005 ergibt, worauf verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen Anforderungen:
 
Die Haft stützt sich auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. lit. c ANAG, wonach der Ausländer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f ANAG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der richterlichen Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG) sowie aus den vorliegenden Akten ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer seit je jegliche Kooperation ablehnt und auch nach zwei rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisungsentscheiden nach wie vor eine Rückkehr nach Algerien ablehnt, wobei eine legale Ausreise in ein anderes Land (etwa wie von ihm gewünscht nach Frankreich) nicht möglich ist. Sodann ist der Beschwerdeführer untergetaucht, dies selbst während der Hängigkeit des zweiten Asylverfahrens; er hat dabei teilweise, unter Umgehung behördlicher Kontrollen, nach eigenen Angaben im Kanton Tessin schwarz gearbeitet. Bei derartigem Verhalten muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich behördlichen Anordnungen im Hinblick auf die Ausschaffung entziehen würde. Der geltend gemachte Haftgrund ist klar erfüllt. Zudem liesse sich die Haft auch mit Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG begründen, sind doch gegen den Beschwerdeführer zwei asylrechtliche Nichteintretensentscheide ergangen, wovon der erste sich auf Art. 33 AsylG, der zweite auf Art. 32 Abs. 2 lit. c AsylG stützt.
 
Auch die weiteren Haftvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere sind keine Gründe erkennbar, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs innert noch absehbarer Zeit sprechen würden. Inwiefern die Haft in anderer Hinsicht unverhältnismässig oder sonst wie rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Was die angebliche Bereitschaft des Beschwerdeführers betrifft, sofort nach Frankreich auszureisen, besteht diesbezüglich einerseits, wie erwähnt, keine legale Möglichkeit, und könnte andererseits diese Erklärung angesichts des bisherigen beharrlichen illegalen Verweilens im Land ohnehin nicht ernst genommen werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Oktober 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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