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Informationen zum Dokument  BGer 6S.302/2005  Materielle Begründung
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BGer 6S.302/2005 vom 31.10.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.302/2005 /bri
 
Urteil vom 31. Oktober 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
Parteien
 
D.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Christine Burger-Sutz,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Drohung (Art. 28 StGB),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Juli 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Zwischen D.________ und seiner Lebenspartnerin kam es am 8. Dezember 2002 zu heftigen Auseinandersetzungen. In deren Verlauf sagte er zu ihr, er werde sie leiden machen, damit sie wüsste, was leiden sei, und er werde sie in eine psychiatrische Anstalt bringen. Ausserdem erklärte er, er könnte sie würgen und die Kinder könnten nur noch unter Polizeischutz zur Schule gehen.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach D.________ im Berufungsverfahren am 5. Juli 2005 vom Vorwurf der Drohung frei, soweit er gesagt hatte, er werde sie in eine psychiatrische Klinik bringen. Für die übrigen Äusserungen büsste es ihn wegen Drohung mit Fr. 500.--.
 
C.
 
D.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, "das angefochtene Urteil (sei) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Erledigung des Strafverfahrens mangels gültigem Strafantrag, nämlich es sei auf die Anklage nicht einzutreten".
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers füllte am 6. März 2003 bei der Kantonspolizei Zürich ein Strafantragsformular aus. Darin steht, dass sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Drohungen verlange. Nähere Angaben zu den Drohungen, insbesondere zu deren Ort und Zeit sowie zum Inhalt fehlen.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die genannte Erklärung als gültigen Strafantrag ansehe. Tatsächlich habe seine Lebenspartnerin erst bei der polizeilichen Befragung am 19. März 2003 dargelegt, welchen Sachverhalt sie zum Gegenstand ihres Strafantrags machen wolle. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Dreimonatsfrist gemäss Art. 29 StGB bereits abgelaufen gewesen.
 
3.
 
Das Gesetz umschreibt den erforderlichen Inhalt eines Strafantrags nicht. Nach der Rechtsprechung muss die Antragsberechtigte ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklären, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 1 E. 2a). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen bedarf es nicht einer detaillierten Darlegung der Tatumstände, da diese gerade durch die Strafuntersuchung näher abzuklären sind (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.3).
 
4.
 
Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass den Polizeiorganen nach Unterzeichnung des Strafantragsformulars durch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers klar war, dass sie Drohungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. Dezember 2002 verfolgt wissen wollte. Denn sie hätten an diesem Datum ausrücken müssen, und der Vorfall sei bei der Polizei - zumindest intern - aktenkundig gewesen. Ausserdem habe die fragliche Erklärung vom 6. März 2003 auch tatsächlich eine Strafuntersuchung in Gang gesetzt.
 
Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen erhebt, sind im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
 
5.
 
Der Beschwerdeführer rügt, mit dem blossen Stichwort "Drohungen" auf dem Formular sei der Sachverhalt, für den der Strafantrag gestellt wurde, vor Ablauf der Strafantragsfrist nicht rechtsgenügend dargelegt worden.
 
Mit dieser Argumentation übersieht er, dass der Strafantrag im Kanton Zürich nicht der Schriftform bedarf und das Tatgeschehen nicht zwingend auf dem Formular der Polizei näher bezeichnet werden muss. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt (E. 4), war den Polizeiorganen, nachdem die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers das Strafantragsformular ausgefüllt hatte, jedenfalls klar, für welchen Sachverhalt sie eine Strafverfolgung verlangte. Zutreffen mag einzig, dass sie erst bei der Befragung am 19. März 2003 die einzelnen Drohungen detailliert schilderte. Genauso wenig wie bei einer Beschimpfung im Strafantrag die verschiedenen verwendeten Schimpfwörter aufgezählt werden müssen (BGE 131 IV 97 E. 3.3), ist bei Drohungen erforderlich, deren Inhalt schon bei Stellung des Strafantrags detailliert zu umschreiben.
 
6.
 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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