VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6A.30/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6A.30/2005 vom 03.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.30/2005 /gnd
 
Urteil vom 3. November 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler,
 
gegen
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
 
Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV vom 25. Mai 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 11. November 1985 wurde X.________ (Jahrgang 1965) der Lernfahrausweis wegen charakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit entzogen. Diese Verfügung wurde am 29. August 1986 wieder aufgehoben. Im Jahr 1987 erwarb X.________ den Führerausweis für Personenwagen. Bereits am 28. Dezember 1988 wurde ihm der Führerausweis wegen Drogenabhängigkeit auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 30. Januar 1991 wurde dieser Führerausweisentzug auf Motorfahrräder ausgeweitet.
 
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2001 wurde X.________ der Lernfahrausweis der Kategorie B mit Abstinenzauflagen wieder erteilt. Am 19. Juli 2002 bestand er die Führerprüfung, worauf die Auflagen am 1. Juli 2003 aufgehoben wurden.
 
B.
 
X.________ lenkte am 19. Juli 2004 einen Personenwagen mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 1,68 Gewichtspromille. In seinem Blut und Urin fanden sich zudem Spuren von Methadon, Benzodiazepinen und Heroin. Sein Führerausweis wurde ihm durch die Polizei auf der Stelle entzogen.
 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eröffnete am 3. August 2004 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung. Am 29. Oktober 2004 wurde X.________ verkehrsmedizinisch und verkehrspsychologisch untersucht. Die Gutachter holten Berichte beim behandelnden Hausarzt und Diabetologen sowie verschiedene Austrittsberichte bei der Psychiatrischen Klinik Pfäfers und beim Spital Rorschach ein. Das Gutachten vom 10. Dezember 2004 kam zum Schluss, aus verkehrsmedizinisch-verkehrspsychologischer Sicht könne die Fahreignung von X.________ wegen einer bislang nicht überwundenen Abhängigkeitsproblematik von Alkohol und Drogen, wobei Alkohol derzeit im Vordergrund stehe, sowie aus charakterlichen Gründen nicht befürwortet werden.
 
Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 entzog das Strassenverkehrsamt X.________ den Führerausweis wegen einer bestehenden Suchtmittelabhängigkeit (Alkohol und Drogen) sowie mangels charakterlicher Eignung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. c und d SVG a.F. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 20. Juli 2004. Überdies legte das Amt eine Sperrfrist von drei Monaten (Art. 16d Abs. 2 SVG) fest. Für die Wiedererteilung des Führerausweises empfahl es vorbehältlich einer erneuten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Begutachtung "die Durchführung einer mindestens zwölfmonatigen strikt kontrollierten und fachlich betreuten Alkohol- und Drogenabstinenz, regelmässige mindestens monatliche hausärztliche Kontrollen und Behandlung sowie Kontrolle bzw. Therapie" der bestehenden Zuckerkrankheit.
 
X.________ legte dagegen Rekurs ein, den die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Mai 2005 teilweise guthiess. Die Verwaltungsrekurskommission hob die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 14. Januar 2005 insoweit auf, als der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit wegen Drogenabhängigkeit und aus charakterlichen Gründen ausgesprochen worden war, bestätigte sie jedoch, soweit der Führerausweisentzug wegen Alkoholabhängigkeit angeordnet worden war
 
C.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2005 aufzuheben, und es seien die Vorinstanzen anzuweisen, ihm den Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen, eventualiter mit der Auflage, sich weiterhin bei Dr. Hartmann in Rorschach regelmässigen Alkoholkontrollen zu unterziehen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzender Begutachtung und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie zu neuerlichem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ersucht um Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG). Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 98 lit. g OG).
 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
 
1.2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen vorgelegt werden. Ob dies zulässig ist, hängt im Einzelnen vom Umfang der Sachverhaltsprüfung ab, der dem Bundesgericht zusteht. Ist wie hier die Sachverhaltsüberprüfung eingeschränkt (Art. 105 Abs. 2 OG), sind vor Bundesgericht nur solche neuen Beweismittel zugelassen, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 126 II 26 E. 2b S. 29; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 107 Ib 167 E. 1b S. 169).
 
Der Beschwerdeführer reicht zwei im Auftrag seines Hausarztes erstellte Untersuchungsbefunde des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 11. und 27. Mai 2005 ein, die in seinem Urin keine Spuren von Ethanol, Opiaten und Methadon feststellten. Das nach dem angefochtenen Urteil erstellte Testergebnis vom 27. Mai 2005 ist eine unzulässige neue Tatsache. Ob der andere Untersuchungsbericht als neues Beweismittel zuzulassen ist, kann hier offen gelassen werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht, selbst wenn man eine Pflicht der Vorinstanz bejaht, die Eingaben des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten Alkoholabstinenz zu würdigen.
 
1.2.2 Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Für diesen Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde. Ob sich die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG oder Art. 108 Abs. 2 und 3 OG richten, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet (dazu näher BGE 130 I 312 E. 1.3 mit Hinweisen).
 
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdebegründung jedenfalls auch den strengeren Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm das Recht auf eine öffentliche Verhandlung verweigert und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
 
2.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei kein Berufsfahrer. Er habe ferner nicht geltend gemacht und es sei auch nicht ersichtlich, dass er in seinem Beruf als Flachmaler den Führerausweis wie ein Berufschauffeur unmittelbar zur Berufsausübung benötige. Die erschwerte Berufsausübung sei nur eine mittelbare Einschränkung, die keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gebe (angefochtener Entscheid, S. 5).
 
2.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht u.a. in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im mehrinstanzlichen Verfahren Anspruch darauf, dass mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (vgl. nur BGE 128 I 59 E. 2; 127 I 44 E. 2; 126 I 213 E. 2; 125 II 417 E. 4f S. 426; 123 I 87 E. 2b/c S. 89). Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert.
 
2.3 Nach der Rechtsprechung ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung hat (BGE 121 II 22 und 219 E. 2a).
 
Demgegenüber verleiht der Sicherungsentzug keinen derartigen Anspruch, soweit jedenfalls der Führerausweis nicht - wie bei Berufschauffeuren - unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Wer sein Fahrzeug beispielsweise lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich somit nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 122 II 464 E. 3b und c; nicht publizierte E. 7.4.2 von BGE 129 II 82, 6A.48/2002).
 
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren nicht belegt vorgebracht, dass er für die Ausübung seines Berufs als angestellter Flachmaler auf den Führerausweis unmittelbar angewiesen ist, weil ein Führerausweis von seinem Arbeitgeber gefordert werde, Arbeitgeber bei der Besetzung offener Stellen einen Führerausweis verlangten oder der Beruf ohne einen solchen Ausweis faktisch nicht ausgeübt werden könne. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zutreffend ausführt, stellt der Umstand, dass die Berufsausübung durch einen Führerausweisentzug lediglich erschwert wird, eine bloss mittelbare Einschränkung dar, die keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im Verfahren des Sicherungsentzugs des Führerausweises begründet (BGE 122 II 464 E. 3b und c).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Sicherungsentzug wegen Trunksucht angeordnet. Eine Trunksucht bestehe nicht. Indem die Vorinstanz die seit der Anordnung des Sicherungsentzugs durch das Strassenverkehrsamt St. Gallen eingetretenen Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen nicht berücksichtigt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz und das Recht auf Beweis verletzt (Beschwerde, S. 5 f.). Ferner erbringe das ärztliche Gutachten vom 10. Dezember 2004 nicht den "Nachweis einer psychischen und damit strassenverkehrsrechtlich relevanten Alkoholabhängigkeit", da die für das Gutachten zuständigen Personen "extrem voreingenommen" gewesen seien (Beschwerde, S. 6 f.). Schliesslich habe die Vorinstanz willkürlich nicht berücksichtigt, dass er bis zum Entzug des Führerausweises seit Jahren gearbeitet habe und seine Arbeitgeber ihm Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Vertrauenswürdigkeit bescheinigten (Beschwerde, S. 8).
 
3.1 Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit der Alkoholproblematik des Beschwerdeführers auseinander. Sie legt gestützt auf das Gutachten und weitere Momente überzeugend dar, dass und inwiefern beim Beschwerdeführer eine bislang nicht überwundene Alkoholproblematik im Sinne einer psychischen Alkoholabhängigkeit vorliegt, er nicht hinreichend zwischen Trinken und Fahren trennen kann und eine bedeutende Rückfallgefahr fortbesteht. Auf die bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden.
 
3.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Voreingenommenheit der Gutachter betrifft, nennt der Beschwerdeführer nur einzelne nebensächliche Punkte, die in keinem Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit stehen und die entsprechenden Kernaussagen im Gutachten nicht in Frage stellen können.
 
3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz seine guten Arbeitszeugnisse und seine langjährige Berufstätigkeit willkürlich nicht berücksichtigt habe, berührt nicht die Frage der Eignung als Fahrzeuglenker. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, sich bei ihrem Entscheid damit auseinanderzusetzen.
 
3.4 Die Vorinstanz führt aus, für die Beurteilung, ob die Fahreignung im Sinne des Strassenverkehrsrechts fehle, sei der Zustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2005 massgebend. Eine seither eingetretene Änderung sei erst wieder im Rahmen der Wiedererteilung des Führerausweises zu berücksichtigen. Zudem sei für eine wesentliche bzw. grundlegende Verhaltensänderung "ohnehin eine längerfristige, ärztlich kontrollierte und fachtherapeutisch betreute Alkoholabstinenzbehandlung von in der Regel mindestens zwölf Monaten erforderlich" (angefochtener Entscheid, S.20 f.).
 
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zwar zu Recht vor, dass für die Beurteilung der körperlichen oder psychischen Fahreignung - ebenso wie bei der Bemessung der Dauer des Warnungsentzugs (BGE 128 II 285 E. 2) - die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt massgebend sind, in welchem die kantonalen Instanzen letztmals neue, die Fahreignung betreffende Tatsachen berücksichtigen können bzw. müssen. Wie sich den oben wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid jedoch entnehmen lässt, hat die Vorinstanz jedenfalls sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass selbst eine seit dem 18. Januar 2005 belegte Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers an seiner fehlenden Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit nichts ändern könnte. Dieser auf antizipierte Beweiswürdigung beruhende Schluss ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Eine rund vier Monate dauernde Alkoholabstinenz, die behördlich nicht überwacht wird, lässt wegen ihrer kurzen Dauer und ihrer fehlenden Einbettung in eine begleitende therapeutische Behandlung die Annahme nicht zu, der Betroffene habe seine Alkoholabhängigkeit überwunden. Sie ist deshalb nicht geeignet, das verkehrsmedizinische Gutachten, auf das sich die Vorinstanz abstützt, in Zweifel zu ziehen.
 
4.
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).