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Informationen zum Dokument  BGer 1P.607/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.607/2005 vom 08.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.607/2005 /gij
 
Urteil vom 8. November 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegner,
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ reichte am 1. März 2005 bei der Kantonspolizei Bern eine Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Freund Y.________ wegen Betrugs ein. Sie machte unter anderem geltend, dieser habe sie zum Leasing eines Personenwagens überredet. Dabei habe er sie über den Rückkaufswert getäuscht und ihr versprochen, für die Servicekosten aufzukommen, was er dann nur teilweise getan habe.
 
Mit Zustimmung des Staatsanwaltes des Oberlandes vom 2. Juni 2005 eröffnete das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland am 3. Juni 2005 die Strafverfolgung gegen Y.________ nicht. Die Kosten nahm es auf die Staatskasse.
 
X.________ rekurrierte am 10. Juni 2005 gegen diese Verfügung an die Anklagekammer des Kantons Bern. Sie beantragte, den Nichteröffnungs-Beschluss aufzuheben und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege, wobei sie zum Beweis ihrer Prozessarmut verschiedene Belege einreichte.
 
Am 15. August 2005 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern den Rekurs ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von 300 Franken X.________ (Dispositiv-Ziffer 2).
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. September 2005 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür beantragt X.________, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Sie ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und beantragt, dieses bis zum Entscheid darüber zu sistieren.
 
C.
 
Y.________ und die Anklagekammer verzichten auf Vernehmlassung. Der stellvertretende Generalprokurator des Kantons Bern beschränkt sich darauf, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu verlangen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wirft der Anklagekammer einerseits vor, den Einstellungsentscheid des Untersuchungsrichters aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung geschützt zu haben. Anderseits macht sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da ihr die Anklagekammer Kosten auferlegt habe, ohne sich zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geäussert zu haben.
 
1.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist, der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte, dem wie hier keine Opferstellung im Sinne von Art. 2 OHG zukommt, grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG hat (BGE 120 Ia 220 E. 2a; 108 Ia 97 E. 1 mit Hinweisen). Falls ihm im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er jedoch unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c mit Hinweisen).
 
1.2 Die Beschwerdeführerin ist damit nicht legitimiert, die Bestätigung der Verfahrenseinstellung durch die Anklagekammer in der Sache anzufechten, auf ihre Willkürrüge ist nicht einzutreten.
 
1.3 Als Rekurrentin war sie indessen Partei des Rekursverfahrens und ist damit ohne weiteres legitimiert zu rügen, die Anklagekammer habe ihr unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs die Gerichtskosten auferlegt.
 
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rekurs den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt und ihre Prozessarmut belegt. Indem ihr die Anklagekammer die Rekurskosten auferlegte, ohne sich mit diesem Antrag auseinander zu setzen, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, die Rüge ist offensichtlich begründet. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben, und die Anklagekammer wird über die Kostenverlegung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.
 
2.
 
Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben. Damit wird der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos, ebenso wie der in diesem Zusammenhang gestellte Sistierungsantrag.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2005 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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