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Informationen zum Dokument  BGer I 259/2005  Materielle Begründung
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BGer I 259/2005 vom 08.11.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 259/05
 
Urteil vom 8. November 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger
 
und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
 
Parteien
 
M.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Rueder-
 
strasse 8, 5040 Schöftland,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
 
4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 30. März 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1972 geborene M.________ meldete sich am 23. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 16. März 2004 den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente. Mit Einsprache vom 29. April 2004 liess M.________ beantragen, gestützt auf das noch einzureichende Zeugnis des Dr. med. G.________ seien die medizinischen Akten zu ergänzen, das Verfahren sei bis dahin zu sistieren und er sei zu berenten. Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 hiess die IV-Stelle den Antrag auf Sistierung gut. Nach Eingang des Berichts des Dr. med. G.________ vom 3. Mai 2004 am 6. Mai 2004 ordnete die IV-Stelle ein Gutachten der psychiatrischen Klinik Z.________ des Spitals X.________ an (Expertise vom 20. Dezember 2004).
 
Am 18. Januar 2005 gab die IV-Stelle M.________ Gelegenheit zur Stellungnahme zum eingeholten Gutachten, unter Fristansetzung von 10 Tagen und dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist der Einspracheentscheid gefällt werde. Mit Entscheid vom 19. Januar 2005 hiess die IV-Stelle die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie unter Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2004 die Sache "an das zuständige Sachbearbeit-Team" zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung zurückwies.
 
Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 wandte sich M.________ unter Bezugnahme auf die "Schreiben vom 19. und 20. Januar 2005" gegen eine neuerliche Begutachtung und verlangte von der IV-Stelle eine beschwerdefähige Verfügung, worauf ihm diese am 28. Januar 2005 mitteilte, eine solche liege in Form des Einspracheentscheides bereits vor, weshalb sich eine weitere Verfügung erübrige.
 
B.
 
Beschwerdeweise liess M.________ am 21. Februar 2005 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Januar 2005 sowie der Verfügung vom 16. März 2004 sei die Beurteilung seines Leistungsbegehrens auf Grund des Gutachtens der psychiatrischen Klinik Z.________ vom 20. Dezember 2004 sowie des Gutachtens des Dr. med. G.________ vom 3. Mai 2004 vorzunehmen. Er sei zu berenten; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Mit Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2005 wurde M.________ Frist gesetzt, das Formular "Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" bis 15. März 2005 vollständig ausgefüllt und durch die zuständige Behörde bestätigt beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn einzureichen sowie innert gleicher Frist Belege der geltend gemachten Einnahmen und Ausgaben zu den Akten zu geben, dies mit dem Hinweis, dass andernfalls auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten werde.
 
Am 10. März 2005 liess M.________ das ausgefüllte Formular einreichen. Eine Verfügung der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Y.________ vom 18. März 2005 liess er mit Schreiben vom 30. März 2005 nachreichen. Gleichentags gab das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn M.________ verfügungsweise Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der IV-Stelle zu äussern sowie zur Frage, inwieweit er angesichts des gutheissenden Einspracheentscheides überhaupt zur Beschwerde legitimiert sei (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig wurde auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung ankündigungsgemäss nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 3). Als "Kurzbegründung" wurde angegeben: "Der Beschwerdeführer hat zwar das URP-Formular eingereicht, aber, trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Verfügung vom 22. Februar 2005, keine Belege dazu."
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung vom 30. März 2005 sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu gewähren.
 
Während die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten, führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vernehmlassungsweise aus, auf Grund der am 30. März 2005 - nach Ablauf der gesetzten Frist - eingereichten Verfügung der Sozialhilfekommission liege nunmehr auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bedürftig sei; an der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung werde aber festgehalten, da die Beschwerde aussichtslos sei.
 
D.
 
Am 24. Juni 2005 liess M.________ die Stellungnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend Beschwerdelegitimation an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2005 nachreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115, RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
 
2.
 
Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil K. vom 28. September 2005, U 266/04, Erw. 2.2, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die fehlende Unterschrift des als Einzelrichter entscheidenden Präsidenten eines kantonalen Versicherungsgerichts auf der Zwischenverfügung, mit welcher er das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ablehnt, einen nicht heilbaren Formmangel darstellt.
 
Wie im zitierten Fall, der ebenfalls eine Zwischenverfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn betraf, wurde hier die fragliche Zwischenverfügung nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet; eine Unterschrift des als Einzelrichter entscheidenden Präsidenten fehlt. Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung ist deshalb bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
 
3.
 
Auch in der Sache erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet:
 
3.1 Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Lit. f dieser Bestimmung sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Damit wird der im Sinne einer Mindestgarantie bundesverfassungsrechtlich gewährleistete (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV) Verfahrensanspruch für sämtliche vom Geltungsbereich des ATSG erfassten Regelungsgebiete gesetzlich verbürgt. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts hat sich indes im Bereich des Invalidenversicherungsrechts inhaltlich nichts geändert, da ein bundesgesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch den mit Art. 61 lit. f ATSG übereinstimmenden, per Januar 2003 nunmehr aufgehobenen Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG bereits vorher ausdrücklich gewährleistet war. Angesichts dieser materiellrechtlichen Kontinuität zwischen altem und neuen Recht hat die zu Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG unverändert Geltung (vgl. das in SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 veröffentlichte Urteil D. vom 21. August 2003 [H 106/03] Erw. 2.1; Urteil S. vom 22. Dezember 2004, I 341/04).
 
3.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
3.2.1 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
 
3.2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
 
3.2.3 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zunächst damit, der Beschwerdeführer habe zwar das Formular "Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" eingereicht, indessen trotz entsprechender Aufforderung keine Belege dazu eingereicht.
 
Die Angaben des Beschwerdeführers im Formular sind in sich schlüssig, jedoch reichte dieser bis zum Ablauf der von der Vorinstanz gesetzten Frist keine weiteren Unterlagen ein, um die darin aufgeführten Ausgaben und Einnahmen zu belegen. Immerhin füllte er das Formular vollständig aus und liess es von der Gemeinde unterzeichnen. Diese füllte zusätzlich die Steuerverhältnisse aus (definitive Veranlagung 2003: Reineinkommen Fr. 64'684.-, Sozialabzüge Fr. 17'600.-, steuerbares Einkommen Fr. 47'084.-, Reinvermögen Null) und bestätigte, die vom Gesuchsteller gemachten Angaben stimmten mit den Tatsachen überein, soweit sie dies überprüfen und beurteilen könnten; die Familien- und Einkommensverhältnisse seien vollständig angegeben. Wenn die Vorinstanz bei dieser Aktenlage Zweifel an der Bedürftigkeit hegte, so hätte sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Verhältnisse von Amtes wegen näher abklären müssen. Ob die Bedürftigkeit bereits auf Grund der von der Gemeinde aufgeführten Steuerverhältnisse als gegeben zu betrachten war, kann offen bleiben. Zumindest wäre das kantonale Gericht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, binnen der er genau bezeichnete Unterlagen einzureichen gehabt hätte (vgl. Urteile C. vom 14. Oktober 2004, U 66/04 Erw. 8.4.2, D. vom 26. November 2003, I 371/03, Erw. 3.2.3, J. vom 16. März 2000, C 37/00, sowie nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 14. April 1998, U 6/98).
 
Indes kann nunmehr die nachträgliche Ansetzung einer Nachfrist unterbleiben: Mit Schreiben vom 30. März 2005 - gleichentags erging die angefochtene Verfügung - liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Verfügung der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Y.________ vom 18. März 2005 nachreichen, womit ihm und seiner Familie eine Sozialhilfeleistung von Fr. 1161.- pro Monat zugesprochen wurde. Damit steht die Bedürftigkeit fest, was nunmehr auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einräumt.
 
4.2 Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Entscheid auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht eingetreten. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, kann grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren nur die Eintretensfrage geprüft werden; erweist sich der Nichteintretensentscheid als falsch, ist er aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Enthält hingegen der Nichteintretensentscheid eine materielle Eventualbegründung, so kann auch diese oberinstanzlich angefochten und beurteilt werden (BGE 118 Ib 28f.). Eine solche Eventualbegründung kann auch in der Vernehmlassung im oberinstanzlichen Verfahren erfolgen (BGE 121 I 11). Vorliegend bringt das Versicherungsgericht in seiner Beschwerdevernehmlassung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zum Ausdruck, dass es die unentgeltliche Verbeiständung auch materiell ablehnt. Es wäre daher prozessökonomisch sinnlos, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zum materiellen Entscheid über das Gesuch zurückzuweisen. Vielmehr ist darüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
 
4.3 Nachdem - wie dargelegt - die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, verbleiben die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. Zur Aussichtslosigkeit bringt das kantonale Gericht vernehmlassungsweise vor, der Beschwerdeführer habe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Einspracheentscheides, worin die IV-Stelle die Einsprache gutgeheissen und ein Obergutachten angeordnet habe. Er sei erst beschwert, wenn das Gutachten ergangen sei und die IV-Stelle sein Leistungsbegehren erneut abweise, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten sei.
 
Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil M. vom 23. September 2005, I 37/05, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass sich ein Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 ATSG nicht darauf beschränken darf, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhältnis materiell ordnet, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzuheben. Wenn nach Erhebung einer Einsprache festgestellt wird, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen. Weil die zusätzlichen Sachverhaltserhebungen dem Einspracheentscheid selber zu Grunde zu legen sind, kommt diesem notwendigerweise reformatorischer Charakter zu. Die einsprechende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie auf Grund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt.
 
Anstelle des rückweisenden Einspracheentscheides hätte die IV-Stelle deshalb die zur Festlegung der fraglichen Leistungen erforderlichen Abklärungen innert nützlicher Frist und unter Wahrung der Parteirechte vornehmen und erst hernach einen materiellen Einspracheentscheid fällen sollen. Unter diesen Umständen erweist sich die vorinstanzliche Beschwerde keineswegs als aussichtslos. Nachdem die Bedürftigkeit gegeben ist und die anwaltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren sachlich geboten war (vgl. 125 V 35 Erw. 4b mit Hinweisen), ist der Anspruch des Beschwerdeführer auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Verfahren zu bejahen und Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auch deshalb aufzuheben.
 
5.
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer indessen eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Solothurn, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (Art. 159 Abs. 2 OG; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4, 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5; SVR 1994 IV Nr. 29 S.76 Erw. 4; vgl. zur gleichlautenden Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts: BGE 109 Ia 11 Erw. 5).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2005 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. November 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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