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Informationen zum Dokument  BGer I 589/2005  Materielle Begründung
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BGer I 589/2005 vom 09.11.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 589/05
 
Urteil vom 9. November 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger
 
und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
 
Parteien
 
B.________, 1967, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 29. Juli 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ meldete sich am 7. Januar 2004 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem sie Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art vorgenommen hatte, lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau den geltend gemachten Leistungsanspruch mangels Erwerbseinbusse ab (Verfügung vom 8. Dezember 2004). Die nämliche Behörde hiess die hiegegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 1. März 2005 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an sich selber zurück.
 
B.
 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, in welcher der Versicherte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente anbegehrte, ab (Entscheid vom 29. Juli 2005).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ den vorinstanzlich gestellten Antrag.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich das Bundesamt für Sozialversicherung einer Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der im Einspracheentscheid vom 1. März 2005 der Vorinstanz vorgegebene Streitgegenstand ist insofern formeller Natur, als er keine materiellen Festlegungen hinsichtlich des vom Versicherten geltend gemachten Anspruchs enthält. Bilden materielle Rechte oder Pflichten nicht als solche den Streitgegenstand und ist der Zusammenhang der formellrechtlichen Problemlage mit der Gegenstand der (ursprünglichen) Verfügung bildenden Versicherungsleistung nicht derart eng, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könnte, so darf das angerufene Gericht nicht auf ein Rechtsbegehren des Versicherten eintreten, soweit dieses die Zusprechung einer Leistung zum Gegenstand hat (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 23. September 2005, I 37/05, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im soeben erwähnten Urteil überdies festgehalten, dass es nicht zulässig ist, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben (Erw. 2). Die gewonnenen Erkenntnisse sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen. Die einsprechende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie aufgrund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt.
 
2.2 Der auf Einsprache hin ergangene Verwaltungsakt verstösst gegen diese Anforderung. Er ist daher, gleich wie der bestätigende Entscheid des kantonalen Gerichts, von Amtes wegen aufzuheben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist trotz Nichtanhandnahme des materiellen Rechtsbegehrens teilweise gutzuheissen, weil der Beschwerdeführer insofern durchdringt, als nur ein reformatorischer, instanzabschliessender Einspracheentscheid unmittelbare Grundlage für eine sachlich abschliessende Prüfung des von ihm geltend gemachten Anspruchs bilden kann.
 
2.3 Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie die zur Festlegung der im Streit liegenden Leistungen erforderlichen Nachforschungen innert nützlicher Frist zum Abschluss bringe und hernach einen materiellen Einspracheentscheid erlasse.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 29. Juli 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 1. März 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlasse.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 9. November 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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