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Informationen zum Dokument  BGer 1P.681/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.681/2005 vom 11.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.681/2005 /ggs
 
Urteil vom 11. November 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Petar Hrovat,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Zweigstelle Flughafen, Bürogebäude A-11, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,
 
Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, Spitalstrasse 13, Postfach, 8180 Bülach.
 
Gegenstand
 
Persönliche Freiheit/Haftverlängerung (Haftentlassung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Bezirksgerichts Bülach, Haftrichter, vom
 
12. Oktober 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde am 10. Juni 2005 verhaftet wegen des Verdachts, zusammen mit einem Komplizen einen Lieferwagen aufgebrochen zu haben. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich versetzte ihn am 11. Juni 2005 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland versucht seither zu klären, ob er an weiteren gleich gelagerten Delikten beteiligt gewesen sein könnte. Zudem verdächtigt sie ihn u.a., am 11. Mai 2005 zusammen mit demselben Komplizen einen Raubüberfall auf A.________ ausgeführt und im Zeitraum Januar/Februar 2005 B.________ 2 kg bzw. 10 kg Marihuana zum Kauf angeboten zu haben.
 
Am 6. Oktober 2005 beantragte die Staatsanwältin dem Haftrichter des Bezirks Bülach, die Untersuchungshaft gegen X.________ bis zum 15. November 2005 zu verlängern. Dieser verfügte am 12. Oktober 2005 die Haftverlängerung gegen X.________ bis zum 15. November 2005.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Oktober 2005 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit sowie des Beschleunigungs- und des Verhältnismässigkeitsgebots beantragt X.________, diesen Haftrichterentscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Die Staatsanwältin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter verzichtet auf Stellungnahme.
 
X.________ verzichtet auf Replik.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Haftentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Richtet sie sich gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann zwar ausnahmsweise, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag ist zulässig.
 
1.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
 
2.
 
Der Haftrichter nimmt im angefochtenen Entscheid an, es bestehe neben dringendem Tatverdacht in Bezug auf die eingangs erwähnten Delikte (Diebstahl, Raub, Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz) Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese Haftgründe vorliegen und die Untersuchungshaft damit grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Er macht einzig geltend, die Untersuchung sei nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden, weshalb er aus der Haft entlassen werden müsse.
 
2.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen).
 
2.1.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
 
2.1.2 Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2).
 
2.2 Der Haftrichter hat im angefochtenen Entscheid zur Verfahrensdauer ausgeführt, es drohe keine Überhaft, da der Beschwerdeführer sich erst seit vier Monaten in Untersuchungshaft befinde, die Mindeststrafe für den ihm vorgeworfenen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB aber 6 Monate betrage. Die Untersuchung sei komplex; soweit ersichtlich, sei sie mit der erforderlichen Eile vorangetrieben worden, es liege daher jedenfalls keine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die allein geeignet wäre, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen.
 
2.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, es drohe Überhaft, sondern macht nur geltend, die Untersuchung werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben. Er bringt vor, die Strafuntersuchung gegen ihn sei entgegen der Auffassung des Haftrichters keineswegs komplex: es gehe um ein aufgebrochenes Fahrzeug (Sachschaden 700 Franken, kein Deliktsgut), den Raub eines Mobiltelefons sowie den Verdacht, er habe jemandem "Gras" angeboten. All diese Vorwürfe beruhten auf polizeilich erhobenen Aussagen oder Beobachtungen von Zeugen. Dem Einwand, es habe eine zeitraubende rückwirkende Teilnehmeridentifikation eines Natels gemacht werden müssen, sei entgegenzuhalten, dass diese nur im Zusammenhang mit dem Raub angeordnet worden sei, weshalb es genügt hätte, den Standort des Gerätes zur Tatzeit abzuklären. Während seiner ganzen Haftzeit sei noch kein einziger Zeuge einvernommen worden und er sei auch noch nicht mit seinem Mitangeschuldigten konfrontiert worden. Es gehe selbstverständlich nicht an, die lange Verfahrensdauer damit zu begründen, er sei nicht geständig.
 
2.4 Die Staatsanwältin hat in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, die Ermittlungen seien zwar nicht komplex, aber zeitaufwändig gewesen. Die Polizei habe mehrere gleich gelagerte Fälle von aufgebrochenen Lieferwagen der Firma C.________ in Bearbeitung, in welchen sich jeweils Kioskartikel im Wert von mehreren zehntausend Franken befunden hätten. Es habe daher zunächst abgeklärt werden müssen, ob sich der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten in der Schweiz aufgehalten habe, was - unter anderem auch wegen dessen nachweislich falschen Angaben - zeitraubend gewesen sei. Ebenfalls viel Zeit gekostet habe die Teilnehmeridentifikation des sichergestellten Natels und deren Auswertung. Die diesbezüglichen Beweise seien indessen weitgehend erhoben. Ausstehend seien nunmehr lediglich noch drei Konfrontationseinvernahmen sowie die Schlusseinvernahme. Die letzten Einvernahmen seien nunmehr für die erste Novemberwoche geplant.
 
2.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 5 Monaten in Untersuchungshaft. Auch wenn die Untersuchung, wie die Staatsanwältin selber einräumt, keineswegs besonders komplex ist, so ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Aufenthaltsnachforschungen über den kroatischen Beschwerdeführer, der in der Schweiz nicht über einen festen Wohnsitz verfügt, zeitraubend waren, zumal sie der Beschwerdeführer nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Staatsanwältin in der Vernehmlassung durch unwahre Angaben erschwerte. Ebenfalls zeitaufwändig ist eine Teilnehmeridentifikation und insbesondere deren Auswertung. Unter diesen Umständen lässt sich den Untersuchungsbehörden jedenfalls von vornherein nicht vorwerfen, sie hätten das Verfahren in besonders schwerer Weise verschleppt. Vor allem aber finden sich keine Hinweise darauf, dass sie es nunmehr nicht zügig zu Ende führen wollen; nach den Angaben der Staatsanwältin in ihrer Vernehmlassung müsste im Gegenteil in der Zwischenzeit die Schlusseinvernahme bereits stattgefunden haben, womit der Abschluss der Untersuchung und die Anklageerhebung unmittelbar bevorstehen dürften. Das Beschleunigungsgebot ist damit jedenfalls nicht in einer derart schwer wiegenden Weise verletzt, die die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft - nur das ist hier zu prüfen - in Frage stellen könnte. Die Rüge ist unbegründet.
 
3.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht aussichtslos war und die Bedürftigkeit gegeben erscheint (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Petar Hrovat, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, und dem Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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