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Informationen zum Dokument  BGer 1A.289/2005  Materielle Begründung
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BGer 1A.289/2005 vom 15.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.289/2005 /ggs
 
Urteil vom 15. November 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Untersuchungsamt des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
 
Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom
 
9. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau führt seit November 2001 ein Strafverfahren gegen X.________ und weitere Personen wegen Verdachts auf Vermögensdelikte, insbesondere Betrugs, im Zusammenhang u.a. mit den Firmen A.________, B.________ AG und C.________ AG. Im Rahmen dieses Strafverfahrens beschlagnahmte das Untersuchungsamt im Juli 2002 in Salenstein (Thurgau), dem damaligen Aufenthaltsort von X.________, umfangreiche Akten.
 
B.
 
Am 29. August 2003 ersuchte das fürstliche Landgericht Vaduz, Liechtenstein, um Übermittlung von Kopien der im schweizerischen Strafverfahren beschlagnahmten Akten. Es benötige sie für eine Vorerhebung gegen Y.________ und X.________ wegen Verdachts der Geldwäscherei. Vortat sei ein Subventionsbetrug gegenüber dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Rostock (Deutschland) bilde.
 
C.
 
Am 13. Juli 2005 erliess das Untersuchungsamt eine Eintretens- und Schlussverfügung, mit der dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der aufgelisteten Unterlagen in Kopie an die ersuchende Behörde angeordnet wurde.
 
D.
 
Gegen die Schlussverfügung erhob X.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. Diese wies die Beschwerde am 9. September 2005 ab, soweit sie darauf eintrat.
 
E.
 
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhebt X.________ "Beschwerde" an das Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei "abzulehnen".
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]).
 
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Die Begehren müssen sich im Rahmen des Streitgegenstandes halten, d.h. sie dürfen nicht über das hinausgehen, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.
 
Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdekammer war ausschliesslich die Schlussverfügung vom 13. Juli 2005 und die darin bewilligte Rechtshilfe an Liechtenstein. Das Obergericht ist daher zurecht auf alle weitergehenden Anträge der Beschwerdeführerin, die das beim kantonalen Untersuchungsamt hängige Strafverfahren betrafen, nicht eingetreten.
 
In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin das Vorgehen und die lange Verfahrensdauer der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Schweiz und in Deutschland, und bittet das Bundesgericht, Kontakt mit der Bundesanwaltschaft aufzunehmen, um dem Strafverfahren ein Ende zu setzen. Dagegen wird mit keinem Wort begründet, weshalb die Rechtshilfeleistung an Liechtenstein unzulässig sei und inwiefern der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer Bundesrecht verletzt.
 
Die Beschwerde betrifft somit Strafverfahren, die nicht zum Streitgegenstand gehören; im Hinblick auf das Rechtshilfeverfahren genügt die Beschwerdebegründung den Mindestanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht.
 
2.
 
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsamt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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