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Informationen zum Dokument  BGer 2A.636/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.636/2005 vom 15.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.636/2005 /leb
 
Urteil vom 15. November 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
 
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
 
vom 28. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________, geb. 1963, stammt aus der Union Serbien-Montenegro. Er gehört der Minderheit der Ashkali (albanischsprachige, ägyptischstämmige Roma) im Kosovo an. Zwischen 1989 und 1999 ersuchte er dreimal erfolglos in der Schweiz um Asyl. Am 7. Dezember 2000 verurteilte ihn die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt im Abwesenheitsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu vier Monaten Gefängnis bedingt sowie zu einer unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren.
 
Nachdem er sich zuvor im Ausland aufgehalten hatte, stellte X.________ am 25. Januar 2002 ein viertes Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) entschied darüber mit Verfügung vom 9. April 2002. Es stellte fest, dass X.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Ziff. 1 des Verfügungs-Dispositivs), lehnte das Asylgesuch ab (Ziff. 2) und wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg (Ziff. 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziff. 4); es beschränkte die Dauer der vorläufigen Aufnahme vorerst auf 12 Monate (Ziff. 5) und bestimmte, dass der Gesuchsteller bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - zu verlassen habe (Ziff. 6). Der Kanton Zürich, welchem X.________ für das Asylverfahren zugewiesen worden war, wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Ziff. 7).
 
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 hob das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme auf und setzte X.________ eine Ausreisefrist an; mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zürich beauftragt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 27. Juni 2005 gut. Sie hob dabei nicht bloss die angefochtene Verfügung selber auf, sondern widerrief die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge hinsichtlich deren Dispositivziffern 3 - 6 (Wegweisung, Anordnung der vorläufigen Aufnahme und Pflicht zum Verlassen der Schweiz nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme). Weiter stellte sie fest, "dass es Sache der zuständigen kantonalen Behörde (sei), unter Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Normen über die Vollstreckung der im Kontumaz-Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 7. Dezember 2000 angeordneten unbedingten Landesverweisung zu befinden."
 
B.
 
Im Kanton Zürich, wo er sich seit anfangs 2002, nach Einreichung des letzten Asylgesuchs, aufhielt, wurde X.________ mehrmals zu Freiheitsstrafen, unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, verurteilt. Zuletzt, mit Urteil vom 8. Juli 2005, erkannte ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Y.________ der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig; er wurde zu einer Strafe von fünf Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt. Vom 29.April 2005 bis zum 27. September 2005 befand sich X.________ im Kanton Zürich im Strafvollzug. Am 26. September 2005 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen ihn Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der am 7.Dezember 2000 verhängten Landesverweisung an; die Haftverfügung mit schriftlicher Begründung datiert vom 27. September 2005. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 28.September 2005 die Haftanordnung und bewilligte die Ausschaffungshaft bis 26. Dezember 2005.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Oktober 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Haftbestätigungsverfügung des Bezirksgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat die Akten eingereicht und beantragt unter Hinweis auf seine Haftverfügung vom 27. September 2005 und die richterliche Haftbestätigungsverfügung vom 28. September 2005 Abweisung der Beschwerde. Die Haftrichterin hat die Akten des Bezirksgerichts eingereicht und auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration hat von der Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, keinen Gebrauch gemacht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Wurde ein wegen fehlender Reisepapiere oder anderer Schwierigkeiten nicht sofort durchführbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung darf sich nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen und muss absehbar sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und E. 4.1.3 S. 61; BGE 125 II 217 E. 1 S. 219 mit Hinweisen); die Haft muss insgesamt verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1 S. 59 f.; 126 II 439; 125 I 377 E. 4 S. 383). Sodann ist unerlässlich, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend getroffen werden, d.h. der Vollzug mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft; es dient nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Entscheiden (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.).
 
1.2 Wiewohl Art. 13b Abs. 1 ANAG bloss die Weg- oder Ausweisung erwähnt, darf die Ausschaffungshaft nach feststehender Rechtsprechung auch zur Sicherstellung des Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung angeordnet werden (BGE 128 II 103 E. 1.3 S. 105 mit Hinweisen). Diesfalls gilt dasselbe wie im Falle von Ausschaffungshaft im Zusammenhang mit einer Weg- oder Ausweisung; es ist dem Haftrichter verwehrt, die Rechtmässigkeit der Landesverweisung als solche zu überprüfen (Urteil 2A.13/1999 vom 28. Januar 1999 E. 3). Die unbedingt ausgesprochene Landesverweisung bildet auch dann eine genügende Grundlage für die Ausschaffungshaft, wenn diesbezüglich noch keine Vollstreckungsverfügung ergangen ist (BGE 128 II 103 E. 1.4 S. 106 mit Hinweis) oder wenn noch ein Begnadigungsgesuch hängig ist (Urteil 2A.13/1999 E. 3; vorliegend hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt ein Begnadigungsgesuch des Beschwerdeführer bereits am 20. Oktober 2004 abgewiesen). Auf die Frage der Vollstreckungsverfügung ist, soweit erforderlich, in anderem Zusammenhang zurückzukommen.
 
1.3 Vorliegend soll mit der Ausschaffungshaft der Vollzug der unbedingt ausgesprochenen strafrechtlichen Landesverweisung sichergestellt werden. Die Haft dient damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Auch der Umstand, dass die Landesverweisung vor mehreren Jahren verhängt worden ist, schliesst entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Anordnung von Haft zur Sicherstellung des Vollzugs schon darum nicht aus, weil ein früheres diesbezügliches Tätigwerden der Behörden vorerst wegen der Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 9. April 2002 (vorläufige Aufnahme) ausgeschlossen war und nach dem 3. Mai 2005 (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das Bundesamt für Migration) während der Hängigkeit der Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vor der Schweizerischen Asylrekurskommission kaum in Frage kam.
 
2.
 
Die Ausschaffungshaft wird gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG von der zuständigen kantonalen Behörde angeordnet. Es handelt sich um die Behörde des Kantons, "welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist" (Art. 13c Abs. 1 ANAG). Die Landesverweisung, um deren Vollstreckung es im Falle des Beschwerdeführers geht, ist von einem Gericht des Kantons Basel-Stadt angeordnet worden; grundsätzlich sind damit die Behörden dieses Kantons zuständig für den Vollzug der Landesverweisung. Ausschaffungshaft hätte unter diesen Umständen der Kanton Basel-Stadt (Einwohnerdienste) anordnen können (vgl. Andreas Zünd, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht: Verfahrensfragen und Rechtsschutz, AJP 1995 S. 854; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold [Hrsg], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.10). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht geltend gemacht, hiefür hätte eine ausschliessliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt bestanden: Der Beschwerdeführer ist asylrechtlich dem Kanton Zürich zum Aufenthalt zugewiesen worden. Die Wirkungen dieser Zuweisung sind bis heute nicht dahingefallen und insbesondere nicht durch das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27.Juni 2005 beseitigt worden, welche die asylrechtliche Wegweisung vom 9. April 2002 wie auch die Ausreiseaufforderung vom 3. Mai 2005 aufhob. Ohnehin hielt sich der Beschwerdeführer vor wie auch nach dem Entscheid der Asylrekurskommission im Kanton Zürich auf; er verbüsste dort in diesem Kanton erwirkte Freiheitsstrafen. Vom Strafvollzug wurde er direkt in die Ausschaffungshaft übergeführt. Asylrechtliche Zuweisung wie tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton begründen an sich eine Zuständigkeit zur Anordnung von Zwangsmassnahmen, um eine Ausreiseverpflichtung durchzusetzen (vgl. Andreas Zünd, a.a.O., und Thomas Hugi Yar, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt das Migrationsamt des Kantons Zürich am 22.Dezember 2004 ausdrücklich um Vollzug der Ausschaffung des Beschwerdeführers ersucht haben (vgl. auch BGE 128 II 103 E. 1.4 S. 106). Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich die Zuständigkeit zur Anordnung der Ausschaffungshaft beansprucht hat.
 
3.
 
Die Haftrichterin erachtet mehrere Haftgründe als gegeben. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG bestimmt, dass der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn Gründe nach Art.13a lit. b, c oder e vorliegen.
 
3.1 Gemäss Art. 13a lit. e ANAG ist Haft zulässig, wenn der Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere angesichts des Urteils vom 8. Juli 2005 (Gefängnisstrafe von fünf Monaten wegen Drohung) klar erfüllt. Die grundsätzliche Zulassung dieses Haftgrundes auch im Falle, dass der Ausländer eine Strafe verbüsst hat, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen unter Ziff. II.3 nicht in Frage zu stellen. Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn aufgrund der Natur und der Begleitumstände des vom Ausländer begangenen Delikts angenommen werden muss, dass selbst nach dem Strafvollzug eine Gefährdung des Publikums künftig nicht auszuschliessen ist (Urteil 2A.480/2003 vom 26. August 2004 E. 3.4 und 4). Die Erwägungen des Strafurteils vom 8. Juli 2005 lassen diesen Schluss zu. Im Übrigen trifft die Darstellung in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer seine Asylbetreuerin bloss telefonisch bedroht habe, angesichts des Strafurteils offensichtlich nicht zu.
 
3.2 Gemäss Art. 13a lit. c ANAG ist Haft zulässig, wenn der Ausländer trotz Einreisesperre das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann; in Bezug auf diesen Haftgrund ist die strafrechtliche Landesverweisung einer Einreisesperre gleichgestellt (Urteil 2A.505/1995 vom 11. Dezember 1995 E. 2c). Sodann kann der Ausländer gemäss Art. 13a lit. d ANAG in Haft genommen werden, wenn er nach unbedingter Landesverweisung ein Asylgesuch einreicht. Dass diese zwei Haftgründe erfüllt sind, bedarf keiner näheren Erläuterung.
 
3.3 Schliesslich kann der Ausländer gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Die Haftrichterin hält diesbezüglich dem Beschwerdeführer vor, er weigere sich trotz Vorliegens einer Landesverweisung und eines negativen Asylentscheids, in seine Heimat auszureisen. Nun hat die Schweizerische Asylrekurskommission die Verfügung des Bundesamtes für Migration über die Frage der Zumutbarkeit der Heimschaffung aufgehoben und festgestellt, dass hierüber noch in einem Vollstreckungsentscheid betreffend Landesverweisung entschieden werden müsse; ein Entscheid über die Zumutbarkeit einer Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland steht noch aus. Die Weigerung des Beschwerdeführers, zurückzukehren, erscheint unter diesen Umständen in einem anderen Licht als im Falle, da ein Asylgesuch abgewiesen und eine vollziehbare Wegweisung angeordnet wird. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben; auch das sonstige sich aus den Akten ergebende Verhalten des Beschwerdeführers (etwa die Natur der strafrechtlichen Verurteilungen, Falschaussagen bei den Asylbefragungen) lässt nämlich darauf schliessen, dass er sich den für ihn negativen behördlichen Anordnungen nicht beugen will. Schon allein angesichts der seither eingetretenen Entwicklung schliesst die Tatsache, dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 14. Februar 2004 die von der Basler Ausländerrechtsbehörde angeordnete Ausschaffungshaft unter anderem wegen fehlender Fluchtgefahr nicht genehmigte, das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG heute nicht aus. Ohnehin aber sind, wie dargelegt, mehrere andere Haftgründe erfüllt.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausschaffung würde das Verbot des Non-Refoulement verletzen; der zu sichernde Wegweisungsentscheid (bzw. die Landesverweisung) erweise sich damit als offensichtlich unzulässig, was auch der Haftrichter zu beachten habe.
 
4.1 Wie bereits dargelegt, dient das Haftprüfungsverfahren nicht der Überprüfung von Wegweisungsentscheiden oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Entscheiden. Von einer krassen Rechtswidrigkeit bzw. einer eigentlichen Nichtigkeit der Landesverweisung (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 197 ff.) kann, trotz der vom Beschwerdeführer vorgelegten UNHCR-Berichte, schon angesichts von deren Inhalt und übrigens auch in Berücksichtigung der Erwägungen der Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 3. Mai 2005 keine Rede sein. Auf diese Vorbringen ist insofern nicht näher einzugehen. Hingegen sind sie insofern mit zu berücksichtigen, als sie sich in anderer Weise mittelbar auf die Beurteilung der weiteren Haftvoraussetzungen auszuwirken vermögen. Dabei ist nachfolgend im Wesentlichen noch zu prüfen, ob sich der Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Sinne von Art. 13c Abs. 5 ANAG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar erweist.
 
4.2 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint, etwa bei einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen).
 
4.3
 
4.3.1 Es bestehen vorerst keine Anhaltspunkt dafür, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde im Heimatland des Beschwerdeführers zu dessen Rückkehr nicht erhältlich gemacht werden könnte. Das Bundesamt für Migration ist am 14. Juli 2005 an das Verbindungsbüro in Pristina gelangt, damit dieses die notwendigen Abklärungen über die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung veranlasse. Bis Ende Oktober 2005 lag noch kein Bericht vor. Es lässt sich aber heute nicht sagen, dass diesbezüglich ein weitgehend unüberwindbares Vollzugshindernis bestehen würde.
 
4.3.2 Von Bedeutung ist indessen, dass bisher hinsichtlich der im Dezember 2000 verhängten Landesverweisung keine Vollzugsverfügung der hiefür zuständigen basel-städtischen Behörde vorliegt. Eine solche ist, angesichts des Zeitablaufs und auch der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen der Asylbehörden (insbesondere vorläufige Aufnahme durch das Bundesamt für Flüchtlinge am 9. April 2002) unerlässlich, wie die Schweizerische Asylrekurskommission am 27. Juni 2005 klargestellt hat (dazu grundlegend BGE 116 IV 105 E. 4f, g und h S. 114 ff.; vgl. auch BGE 118 IV 221 E. 2 S. 224 ff.; 121 IV 345). Dass die Vollstreckungsverfügung noch nicht vorliegt, schliesst die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht aus (vorne E. 1.2). Es erscheint - auch vorliegend - möglich, eine solche Verfügung innert nützlicher Frist zu erwirken. Dabei muss aber dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG Rechnung getragen werden (Urteil 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998 E. 2b und c sowie E. 5).
 
Seit Ende Juni 2005, mit dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. Juni 2005, steht fest, dass eine Vollstreckungsverfügung zur Landesverweisung ergehen muss. Der Beschwerdeführer stand den Behörden zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung, weilte er doch im Kanton Zürich im Strafvollzug (zum Beschleunigungsgebot bei Ausschaffungshaft bei vorausgehender strafrechtlicher Haft s. BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 f.). Bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug und zum Antritt der Ausschaffungshaft hat die Zürcher Behörde es unterlassen, bei der zuständigen Basler Behörde den obligatorischen Vollstreckungsentscheid zu beantragen; jedenfalls lässt sich weder den Akten ein entsprechender Antrag entnehmen noch gibt es Anzeichen dafür, dass die Basler Behörden von sich aus ein solches Verfahren in Gang gesetzt hätten. Nun muss aber berücksichtigt werden, dass es für ein solches Zuwarten Gründe gibt:
 
Beim Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung eines Ausländers, der Non-Refoulement-Gründe geltend macht, wird die zuständige Behörde nicht darum herum kommen, Rücksprache mit dem Bundesamt für Migration zu nehmen (vgl. dazu Urteil 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.3.3). Dieses ist, wie schon erwähnt, bereits am 14. Juli 2005 an das Verbindungsbüro in Pristina gelangt und hat darum gebeten, "die notwendigen Abklärungen vor Ort vorzunehmen und uns anschliessend mitzuteilen, ob eine zwangsweise Rückführung stattfinden kann." Der Bericht steht offenbar noch aus, wofür keine Schweizer Behörde verantwortlich gemacht werden kann, weil hiefür das Tätigwerden von UN-Behörden vor Ort erforderlich ist, wobei diesbezüglich Nachfragen der Schweizer Behörden dokumentiert sind. Der Bericht wird für die Vollstreckungsverfügung betreffend Landesverweisung von einer gewissen Tragweite sein, weshalb nachvollziehbar ist, dass das entsprechende Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist (vgl. etwa Urteil 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998 E. 5). Immerhin ist dessen Anhandnahme schon vor dem Vorliegen des Berichts aus Pristina nicht ausgeschlossen, und das Migrationsamt des Kantons Zürich wird, nachdem die Ausschaffungshaft nun schon mehr als eineinhalb Monate andauert und sich in absehbarer Zeit die Frage einer Haftverlängerung stellen wird, Kontakt zur zuständigen Behörde des Kantons Basel-Stadt aufnehmen müssen. Gewisse Entscheidgrundlagen sind vorhanden (so, obwohl sie von der Schweizerischen Asylrekurskommission aufgehoben worden ist, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 3. Mai 2005, sodann die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte der UNHCR). Insgesamt lässt sich den Behörden aber (noch) nicht vorwerfen, sie hätten das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Haftanordnung erscheint unter dem Gesichtswinkel sowohl von Art. 13c Abs. 5 lit. a wie auch von Art.13b Abs. 3 ANAG zulässig.
 
5.
 
Andere Gründe, die gegen die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
 
Der angefochtene Entscheid erweist sich in jeder Hinsicht als bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG. Seine Bedürftigkeit scheint gegeben. Sodann kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Frage der Vollziehbarkeit der Ausschaffung in Verbindung mit dem Beschleunigungsgebot in Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere Fehlen eines Vollstreckungsverfahrens betreffend die strafrechtliche Landesverweisung) nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Markus Wyttenbach, als unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben. Es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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