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Informationen zum Dokument  BGer 6P.112/2005  Materielle Begründung
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BGer 6P.112/2005 vom 17.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.112/2005
 
6S.351/2005 /bri
 
Urteil vom 17. November 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,,
 
gegen
 
Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern, Hirschengraben 11, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
6P.112/2005
 
Art. 9, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo"),
 
6S.351/2005
 
Sexuelle Handlung mit einem Kind,
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.112/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.351/2005) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 8. August 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Dem im Tatzeitraum 11-jährigen X.________ wird vorgeworfen, in der Zeit von Anfang April 2004 bis 26. Mai 2004 mit der 7 Jahre und 8 Monate alten A.________ mindestens fünf Mal den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.
 
B.
 
Das Amtsgericht Luzern-Land, Jugendgericht, erklärte X.________ am 19. April 2005 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig. Es ordnete eine Behandlung gemäss Art. 85 Abs. 1 StGB an. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei.
 
X.________ erhob dagegen Rekurs. Das Obergericht des Kantons Luzern wies diesen im Schuld- und Strafpunkt am 8. August 2005 ab.
 
C.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung bzw. Verfahrenseinstellung. Eventualiter sei von einer besonderen Behandlung gemäss Art. 85 Abs. 1 StGB abzusehen.
 
D.
 
Das Obergericht beantragt, beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und die Anordnung der besonderen Behandlung gemäss Art. 85 Abs. 1 StGB. Er rügt dabei in verschiedener Hinsicht Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
 
Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1). Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Daran ändert selbst dann nichts, wenn die Beweisführung nicht auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit gestützt erfolgt (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 16).
 
1.2 Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c, mit Hinweis).
 
Diesen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer begnügt sich weitgehend damit, seine Sicht jener des Obergerichts gegenüberzustellen bzw. aufzuzeigen, dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse mit seiner Darlegung nicht übereinstimmen. Er verkennt, dass es zum Nachweis von Willkür nicht ausreicht, einzelne Punkte anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid interpretiert werden könnten. Auf die an der Beweiswürdigung geübten Kritik kann aus diesem Grund zu grossen Teilen nicht eingetreten werden (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 9 - 12, 18, 19, 21).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Unhaltbarkeit der obergerichtlichen Feststellung, wonach er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, mehr als drei Jahre älter als das Opfer zu sein.
 
2.1 Das Obergericht erwägt, dass der Beschwerdeführer und das Opfer vor den fraglichen Vorfällen als Nachbarskinder seit ca. vier Jahren Tür an Tür gewohnt und viele Stunden beim Spielen miteinander verbracht haben. Dabei sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mitbekommen haben müsse, dass das Opfer seit mehreren Monaten die 1. Primarschulklasse besucht habe. Anderes zu behaupten, wäre lebensfremd. Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Einschulung und Lebenserfahrung gewusst, dass Kinder mit ca. 7 Jahren eingeschult werden. Aus seinen gegenüber der Polizei gemachten Angaben namentlich zum Alter von B.________ im Verhältnis zu demjenigen des Opfers und zum eigenen Alter gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer des Alters von Kindern generell und insbesondere desjenigen des Opfers sehr wohl bewusst gewesen sei (polizeiliche Befragung, Ziff. 7 und 15). Im Übrigen habe auch das wesentlich jüngere Opfer gewusst, dass der Beschwerdeführer 11-jährig sei. Das Obergericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer um das ungefähre Alter des Opfers wusste bzw. den mehr als dreijährigen Altersabstand zwischen ihnen zumindest in Kauf nahm.
 
2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht als unhaltbar erscheinen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zum Altersunterschied zwischen ihm und dem Opfer nicht konkret befragt wurde. Bei seiner Kritik, eine solche Beweiswürdigung sei unhaltbar, da jedem Angeschuldigten das Recht zustehe, sich zu belastenden Feststellungen zu äussern, übergeht er, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist. So darf der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass sie durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb; 115 Ia 97 E. 5b, mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Aufgrund der konkreten Umstände und der Aussagen der beteiligten Kinder und deren Eltern anlässlich der polizeilichen Befragung musste das Obergericht von einer konkreten Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Beweisthema keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten und durfte von einer solchen folglich willkürfrei absehen.
 
2.3 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus dem angerufenen Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2004 (1P.474/2004) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Anders als hier liess sich im damaligen Fall das Alter des Opfers in objektiver Hinsicht nicht mit genügender Sicherheit feststellen, weshalb der Angeschuldigte gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen wurde.
 
2.4 Schliesslich trifft auch der Vorwurf einer einseitigen Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht zu. Wie das Obergericht aufgezeigt hat, ändern die Einwände, wonach er an den Geburtstagen des Opfers stets ferienabwesend und ihm das Opfer zur Tatzeit körperlich ebenbürtig gewesen sei, nichts daran, dass er das ungefähre Alter des Opfers gekannt hat.
 
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die beanstandete Feststellung des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer den Altersabstand zum Opfer von mehr als drei Jahren zumindest in Kauf nahm, auf einer schlüssigen Beweiswürdigung beruht und damit nicht willkürlich ist.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe willkürlich angenommen, er sei sich bewusst gewesen, etwas Unrechtes zu tun.
 
3.1 Das Obergericht erwägt, dass sich der Beschwerdeführer der sexuellen Bedeutung seines Verhaltens dem Opfer gegenüber im Klaren gewesen sei und im Bewusstsein gehandelt habe, etwas Unrechtes zu tun. Dies ergebe sich namentlich daraus, dass der Beschwerdeführer dem Opfer ein Schweigegebot auferlegt und gegenüber dem Gutachter geäussert habe, gewusst zu haben, dass er mit dem Opfer eigentlich keinen Geschlechtsverkehr hätte haben dürfen.
 
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. So ist nicht entscheidend, ob ein einseitiges Schweigegebot auferlegt oder ein solches vereinbart wurde. In beiden Fällen ist die Annahme, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er die sexuellen Handlungen nicht hätte vornehmen dürfen, nicht willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer seine Angabe gegenüber dem Gutachter dahingehend verstanden wissen möchte, dass er sich für ein solches Verhalten lediglich als zu jung erachtet habe, stellt er der obergerichtlichen Würdigung lediglich eine andere mögliche Auslegung seiner Aussage gegenüber. Dies genügt nicht, um Willkür darzutun (E. 1.2). Schliesslich trifft auch sein Einwand nicht zu, das Obergericht halte aktenwidrig fest, dass er mit älteren Schülern Umgang habe und mit diesen auch Sexvideos konsumiere. Aus den Akten geht hervor, dass er mit seinem älteren Bruder und einem Kollegen Videoclips und Bilder auf einer CD angeschaut hat, die sexuelle Handlungen zum Inhalt hatten (kantonale Akten 1226/2, S. 6).
 
3.3 Soweit der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Annahmen als willkürlich beanstandet, er habe die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers vorgenommen und dieses habe sich nicht getraut, sich zu wehren, gehen seine Rügen an der Sache vorbei. Denn die diesbezüglichen Feststellungen des Obergerichts sind im Rahmen von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht relevant. Sexuelle Handlungen mit Kindern sind unabhängig von einer Nötigung strafbar (vgl. Philipp Maier, Die strafrechtliche Qualifikation der sexuellen Ausbeutung von Kindern, in AJP 7/1997, 857 ff., S. 862).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe bei der Massnahmenanordnung willkürlich nur auf das Gutachten vom 21. Juni 2004 abgestellt und den "Korrekturressourcen", die sein Elternhaus böte, keine Rechnung getragen.
 
Auch das Obergericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers intakt sind. Vor dem Hintergrund, dass seine Eltern einer kritischen Auseinandersetzung mit seinen Verfehlungen ablehnend gegenüberstehen, gelangt es jedoch zum Schluss, dass solche "Ressourcen" nicht vorhanden sind. Diese Beurteilung ist nicht willkürlich.
 
5.
 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, das Obergericht sei auf seinen Einwand nicht eingegangen, wonach das fragliche Gutachten veraltet sei. Damit habe es das Willkürverbot und sein rechtliches Gehör verletzt.
 
Der Beschwerdeführer hat sich im Untersuchungsverfahren klar gegen eine weitere Begutachtung ausgesprochen mit der Begründung, dass die Vorfälle bereits mehr als fünf Monate zurückliegen würden, sein Verhalten keine Rückschlüsse auf eine psychische Beeinträchtigung erlaube und er ein Recht auf Verdrängen habe. Im Verfahren vor dem Obergericht hat der Beschwerdeführer die mangelnde Aktualität des in Frage stehenden Gutachtens beanstandet. Dieses Verhalten hat das Obergericht zu Recht als widersprüchlich eingestuft, da es der Beschwerdeführer selbst war, der die Aktualisierung des Gutachtens verhinderte. Indem das Obergericht diesem rechtsmissbräuchlichen Verhalten den Rechtsschutz versagte, hat es weder gegen das Willkürverbot verstossen noch das rechtliche Gehör verweigert.
 
6.
 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
7.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist im Schuld- und Strafpunkt rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2; 125 IV 298 E. 1).
 
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde kann die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist jedoch - soweit nicht eine mittelbare Verfassungsverletzung geltend gemacht wird - mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Art. 269 Abs. 2 BStP). Auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und des Fairnessgebots (Art. 6 EMRK) ist daher nicht einzutreten. Hinzuzufügen bleibt, dass Gehörsverletzungen im Unterschied zu Verfahrensverzögerungen oder einer überlangen Verfahrensdauer grundsätzlich geheilt werden können. Eine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; 117 IV 124 E. 4d), die bei der Strafzumessung Berücksichtigung findet, fällt daher ausser Betracht.
 
Nicht einzutreten ist schliesslich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise auf eine Befragung zur Altersdifferenz zwischen ihm und dem Opfer verzichtet, da auch diese Kritik Fragen des Gehörsrechts und der Beweiswürdigung betrifft, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden können.
 
8.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB verwirklicht zu haben. Hingegen fehlt es nach seinem Dafürhalten an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Er habe nicht mit Sicherheit gewusst, dass das Opfer mehr als drei Jahr jünger sei als er. Indem die Vorinstanz Eventualdolus genügen lasse, verstosse sie - auch unter dem Aspekt des Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 19 StGB - gegen Bundesrecht.
 
8.1 Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich namentlich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Von der Strafbarkeit ausgenommen ist die Handlung, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt (Ziff. 2). Der subjektive Tatbestand erfordert vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört zunächst, dass der Täter sich der sexuellen Bedeutung des Verhaltens bewusst ist, was zwar nicht exakte Kenntnis der gesetzlichen, wohl aber den Nachvollzug der ihr zu Grunde liegenden sozialen Wertung voraussetzt. Zudem muss der Täter wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer noch im Schutzalter steht und der Altersunterschied zwischen ihm und dem Kind mehr als drei Jahre beträgt (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 7 N. 17; Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, Art. 187 N. 22). Nimmt der Täter irrtümlich an, das im Schutzalter stehende Kind sei höchstens drei Jahre jünger als er selbst, ist sein Verhalten nach Art. 19 StGB zu beurteilen. Die Anwendung dieser Bestimmung führt zu seiner Straflosigkeit (Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., § 56 N. 1.22).
 
8.2 Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt (Art. 277bis BStP), dass sich der Beschwerdeführer der sexuellen Bedeutung seines Verhaltens bewusst war und er zumindest in Kauf nahm, mehr als drei Jahre älter als das Opfer zu sein. Wie bereits dargelegt wurde, genügt für die Strafbarkeit nach Art. 187 Ziff. 1 StGB Eventualvorsatz - insbesondere auch bezüglich der Altersdifferenz von mehr als drei Jahren. Sicheres Wissen bezüglich des Altersabstands von mehr als drei Jahren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Der Verweis auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 3. Dezember 2004 (1P.474/2004) ist in diesem Zusammenhang unbehelflich (vgl. vorstehend E. 2.3). Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Die Rügen erweisen sich mithin als unbegründet.
 
9.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 20 StGB. Das Unrechtsbewusstsein könne nicht alleine mit dem Umstand begründet werden, er habe sich für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs als zu jung erachtet.
 
Auf Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hat, er tue überhaupt nichts Unrechtes. Anderseits genügt zum Ausschluss eines Rechtsirrtums das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist (BGE 128 IV 202 E. 2; 104 IV 217 E. 2). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer gewusst, dass er etwas Unrechtes tut. Damit besteht für die Anwendung der Bestimmung über den Rechtsirrtum kein Raum.
 
10.
 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 85 StGB.
 
10.1 Damit eine besondere Behandlung im Sinne von Art. 85 StGB angeordnet werden kann, muss das Kind, welches eine Straftat begangen hat, behandlungsbedürftig sein. Behandlungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Kind in organischer oder psychischer Hinsicht derart erheblich von der Norm abweicht, dass stationäre sowie ambulante medizinische, insbesondere psychiatrische, psychologische oder heilpädagogische Vorkehren angezeigt erscheinen und die Erziehungsberechtigten nicht oder nicht genügend in der Lage sind, dem Kind die notwendige Behandlung zukommen zu lassen (Marie Boehlen, Kommentar zum schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern 1975, Art. 85 N. 3; Hansueli Gürber/Christoph Hug, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 85 N. 3).
 
10.2 Unter Berufung auf die Erwägungen der ersten Instanz stellt die Vorinstanz im Blick auf die schweren Delikte fest, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen behandlungsbedürftigen Normabweichung bzw. einer markanten, mit den Straftaten in Zusammenhang stehenden psychischen Störung auszugehen ist. Auf Empfehlung des Experten, welcher die sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers in Anbetracht von dessen Alter als aussergewöhnlich be-zeichnet und im Hinblick auf eine auch langfristig günstige Legalprognose eine kritische Auseinandersetzung mit den fraglichen Verfehlungen als erforderlich erachtet, hat sie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet. Dabei hat sie nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in intakten Familienverhältnissen lebt. Ebenso wenig hat sie die Vorbehalte seiner Eltern gegenüber einer solchen Massnahme übergangen. Dass der Gutachter die Gefahr neuerlicher Vergehen kurz- und mittelfristig als gering einschätzt, ändert nichts daran, dass zumindest eine gewisse Rückfallgefahr besteht, sofern keine professionelle Auseinandersetzung mit den fraglichen Ereignissen stattfindet. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer einer besonderen Behandlung gemäss Art. 85 Abs. 1 StGB bedarf, die ihm von seinen Eltern - welche einer Verdrängung gegenüber der gezielten Aufarbeitung der Geschehnisse den Vorzug geben - offensichtlich nicht erbracht werden kann.
 
11.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
III. Kosten
 
12.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. November 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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