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Informationen zum Dokument  BGer 6A.58/2005  Materielle Begründung
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BGer 6A.58/2005 vom 22.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.58/2005 /ast
 
Urteil vom 22. November 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,
 
gegen
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Koordination, Straf- und Massnahmenvollzug, Hirschengraben 36, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Probeweise Entlassung aus der Verwahrung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a X.________ beging in der Zeit von April 1978 bis Juni 1979 drei Notzuchtdelikte (Vergewaltigungen) und wurde aufgrund dessen vom Amtsgericht Oberhasli am 17. Juni 1980 zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt. Vom 21. Januar bis 9. Oktober 1983 verübte er 13 weitere Notzuchtdelikte, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ hiefür in zweiter Instanz mit Urteil vom 8. Juli 1986 zu 7 Jahren Zuchthaus und ordnete eine ambulante Massnahme während des Strafvollzuges an. Von der erstinstanzlich angeordneten Verwahrung sah es ab. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug beging X.________ in der Zeit vom 3. Juni 1989 bis 18. Januar 1990 erneut acht Notzuchtdelikte, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb. Er wurde deswegen am 29. Januar 1990 verhaftet. In der Folge flüchtete er mehrmals aus der Untersuchungshaft und wurde letztmals am 29. Januar 1999 in A.________ (D) festgenommen.
 
Mit Urteil vom 8. Juli 1999 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern X.________ als Appellationsinstanz schuldig
 
- der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 Abs. 1 aStGB),
 
- des Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 aStGB),
 
- der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
 
- der Notzucht (Art. 187 Abs. 1 aStGB),
 
- des unvollendeten Notzuchtversuchs (Art. 187 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB),
 
- der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB),
 
- des mehrfachen Vergewaltigungsversuchs (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 StGB) und
 
- der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
 
und verurteilte ihn zu 7 Jahren Zuchthaus (abzüglich 1'518 Tage Freiheitsentzug), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidenten II von Interlaken vom 1. Dezember 1989. Ferner ordnete es unter Aufschub des Strafvollzugs die Verwahrung von X.________ nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an, verbunden mit einer psychotherapeutischen Behandlung. Das Strafverfahren wegen Amtsanmassung nach Art. 287 StGB und mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzugs nach Art. 95 Ziff. 2 SVG stellte es zufolge Verjährung ein.
 
Der Vollzug der Verwahrung begann am 8. Juli 1999 im Anschluss an die Untersuchungshaft. Eine gegen das Urteil des Obergerichts eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2000 ab.
 
A.b Das Justizdepartement (heute: Justiz- und Sicherheitsdepartement) des Kantons Luzern lehnte mit Verfügung vom 6. September 2000 im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Prüfung die probeweise Entlassung von X.________ aus der Verwahrung ein erstes Mal ab. Am 14. März 2001 reichte X.________ beim zuständigen Departement ein Gesuch um probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ein. Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. Y.________ vom 21. Juni 2001 und nach Anhörung der Fachkommission Innerschweiz "Gemeingefährliche Straftäter" (FKGS; Stellungnahme vom 3.11.2001) wies das Departement das Gesuch mit Entscheid vom 22. März 2002 ab.
 
A.c Im Hinblick auf die nächste periodische Prüfung der probeweisen Entlassung holte das Departement beim Psychiatriezentrum Luzern-Stadt ein weiteres psychiatrisches Gutachten und bei der FKGS eine erneute Stellungnahme ein. Gestützt darauf lehnte das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Koordination Straf- und Massnahmenvollzug, mit Entscheid vom 26. August 2004 die probeweise Entlassung von X.________ aus dem Massnahmenvollzug ab.
 
Eine hiegegen von X.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 6. September 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei probeweise aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei ihm eine markante Hafterleichterung im Rahmen des gegenwärtigen Massnahmenvollzuges zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
C.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern ist eine letztinstanzliche kantonale Verfügung betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG; BGE 122 IV 8 E. 1a; 121 IV 303 E. 3; 119 IV 190 E. 1). Dem Beschwerdeführer steht als unmittelbar Betroffenem das Beschwerderecht zu (Art. 103 lit. a OG). Die Eingabe erfolgt innert gesetzlicher Frist (Art. 106 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nach ständiger Rechtsprechung kann dabei auch die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Rechtspflegeinstanz fällt (BGE 122 IV 8 E. 2a; 120 Ib 287 E. 3a und d). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG).
 
Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grund für die Verwahrung sei weggefallen. Das Verwaltungsgericht habe zwar zur Kenntnis genommen, dass sich seine Persönlichkeit verändert habe. Es sei aber von den positiv lautenden Stellungnahmen des Gutachters und des Therapeuten ohne triftige Gründe abgewichen. Sein Therapeut habe im Bericht vom 10. September 2001 bestätigt, dass keine besondere Rückfallgefahr mehr bestehe, dass er offener und spontaner kontakt- und beziehungsfähig geworden sei und dass ein entscheidender Veränderungsprozess in seiner Persönlichkeit eingetreten sei und er einen anderen Bezug zu sich selbst gefunden habe. Auch das neue psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2003 sei vom Verwaltungsgericht nur einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt worden. Aus dieser Begutachtung ergebe sich ebenfalls, dass sich eine klare Veränderung in seinem Verhalten gezeigt habe.
 
Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Verwaltungsgericht entgegen den Empfehlungen des psychiatrischen Gutachtens Hafterleichterungen mit dem Hinweis auf Flucht- und Rückfallgefahr verweigert hat.
 
2.2 Das Verwaltungsgericht erwägt, sämtliche mit dem Beschwerdeführer befassten Strafgerichte seien von einer bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen. So habe namentlich das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 6. Juli 2000 (6S.848/1999, E. 3b) ausgeführt, der Beschwerdeführer verkenne offensichtlich den Schweregrad seiner Persönlichkeitsstörung, die auch heute noch als entscheidender Faktor der sexuellen Delinquenz anzusehen sei. Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer im Strafverfahren einerseits eine herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit und andererseits eine Sozialgefährlichkeit attestiert worden, welche die Anordnung einer Verwahrung erfordere. Diese festgestellte Massnahmebedürftigkeit bilde den Ausgangspunkt für die Frage, ob sich die Verhältnisse seither massgeblich verändert hätten.
 
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Psychiatriezentrums Luzern-Stadt vom 28. Februar 2003 und die Stellungnahme der FKGS vom 22. Juli 2003 gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, der Grund für die Verwahrung sei weder vollständig noch teilweise weggefallen, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht probeweise aus der Anstalt entlassen werden könne. Im Wesentlichen führt es aus, es werde nicht verkannt, dass die bisher durchgeführte Einzeltherapie erste Wirkungen gezeigt habe. Die FKGS habe aber in ihrer aktuellen Stellungnahme ihre frühere Einschätzung erneuert, wonach zusätzlich eine deliktsorientierte Gruppentherapie unerlässlich und dringend geboten sei. Auch das neueste Gutachten habe hinsichtlich der Störung der Sexualpräferenz bzw. der paraphilen Veranlagung festgestellt, diese seien noch nicht hinreichend bearbeitet worden. Selbst der Therapeut des Beschwerdeführers habe in seiner Stellungnahme die Aufnahme seines Klienten in eine deliktszentrierte Gruppentherapie in Kombination mit der bestehenden Einzeltherapie in Aussicht gestellt, sobald die Voraussetzungen in der Strafanstalt Lenzburg gegeben seien. Eine solche Therapie sei aber bis heute nicht in Angriff genommen worden. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer aber nicht als hinreichend therapiert gelten, so dass die Rückfallgefahr nach wie vor bestehe. Diese sei im Hinblick darauf zu würdigen, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Deliktsperioden eine Vielzahl von Frauen physisch beeinträchtigt und vor allem psychisch schwerwiegend verletzt sowie auch in der Zwischenzeit deutlich Gewaltbereitschaft gezeigt habe. Das öffentliche Schutzinteresse sei in einem solchen Fall entsprechend hoch einzustufen.
 
3.
 
Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die Verwahrung anzuordnen, wenn der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer wiegender Weise gefährdet und diese Massnahme notwendig ist, um ihn von weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Ist der Grund für die Verwahrung weggefallen, beschliesst die zuständige Behörde nach Art. 43 Ziff. 4 Abs.1 StGB die Aufhebung der Massnahme. Ist der Grund nicht vollständig weggefallen, so kann sie die probeweise Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung anordnen. Sie kann den probeweise Entlassenen unter Schutzaufsicht stellen (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2) und ihm Weisungen erteilen (Art. 45 Ziff. 2 StGB).
 
Nach Art. 45 Ziff. 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, ob und wann für eine auf Grund ihres Geisteszustands verwahrte Person die bedingte Entlassung angeordnet werden kann (Abs. 2). Sie hat vor diesem Entscheid den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen (Abs. 3). Die Rechtsprechung verlangt, dass der Verwahrte dabei persönlich angehört wird (BGE 101 Ib 30 E. 2a S. 31 f.).
 
Beim Entscheid, ob eine probeweise Entlassung in Betracht kommt, ist der geistige Zustand der fraglichen Person und das von ihr ausgehende Risiko künftiger Straftaten zu berücksichtigen (BGE 122 IV 8 E. 3a S. 16). Es ist zu prüfen, ob die Gründe für die Massnahme fortbestehen oder ob sie ganz oder teilweise weggefallen sind. Dabei steht notwendigerweise die Frage im Vordergrund, ob in der Zwischenzeit Änderungen eingetreten sind, welche die Gefahr weiterer Straftaten durch den Eingewiesenen erheblich geringer erscheinen lassen (vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 43 N. 240).
 
4.
 
4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Würdigung des von seinem Therapeuten eingereichten Berichts durch das Verwaltungsgericht wendet, dringt er mit seiner Beschwerde nicht durch. Dass das Verwaltungsgericht den Bericht des Therapeuten nur mit Zurückhaltung zu seinen Gunsten wertet, steht im Einklang mit der Rechtsprechung und liegt darin begründet, dass dem Therapeuten aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses zu seinem Klienten im Vergleich zum begutachtenden Sachverständigen die notwendige Neutralität abgeht (vgl. BGE 128 IV 241 E. 3.2). Im Übrigen trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht annimmt, der Therapeut habe ein persönliches Interesse am Ausgang der Begutachtung. Es führt lediglich aus, der Umstand, dass jeder Therapeut in seiner Therapie einen Erfolg zu sehen wünsche, könne die Einschätzung der Entwicklung seines Patienten bewusst oder unbewusst beeinflussen. Damit begründet es zutreffend seine Zurückhaltung in der Würdigung des vom Therapeuten verfassten Behandlungsberichts.
 
4.2 Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das neue psychiatrische Gutachten einseitig zu seinen Ungunsten gewichtet.
 
4.2.1 Das Gutachten des Psychiatriezentrums Luzern-Stadt nimmt an, aus heutiger Sicht seien die vorhandenen Anzeichen einer sozialen Kompetenz beim Beschwerdeführer mit der in den Vorgutachten gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr vereinbar. Die allen Vorgutachtern aufgefallene Selbstbezogenheit, seine Beharrlichkeit beim Durchsetzen von Sonderwünschen gepaart mit übermässiger Kränkbarkeit und seine Anspruchshaltung seien nunmehr als sog. akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge zu würdigen, denen kein Störungswert zukomme (Gutachten S. 54 f.; vgl. auch S. 61). Ferner hält es die Eingangskriterien der WHO für die Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz bzw. einer Paraphilie (ICD-10 F65) eindeutig für erfüllt. Da Vergewaltigung als explizite Spielart einer Paraphilie als solche nicht codiert sei, sei diagnostisch von einer sog. "anderen Störung der Sexualpräferenz" (ICD-10 F65.8) auszugehen. Solche Störungen seien schwer behandelbar, sie seien aber nicht notwendigerweise mit Unbehandelbarkeit oder Rückfallgefahr verbunden (Gutachten S. 56). In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das Gutachten zum Schluss, die Prognose hinsichtlich künftiger Sexualdelikte sei nicht unbedingt schlecht. In Bezug auf die Rückfallprognose günstig zu werten sei die Konsolidierung der Position im Leben des Beschwerdeführers. Prognostisch ungünstig sei sein Hang, zu psychologisieren und den Aspekt der für seine Straftaten erfolgten sexuellen Befriedigungen auszublenden. Insgesamt ist der Gutachter der Ansicht, die Gefahr erneuter sexueller Straftaten sei nicht derart gross, dass nicht eine vorsichtige Lockerung mit dem Ziel, den Massnahmenvollzug in einem offenen Rahmen zu planen, durchgeführt werden könnte. Nicht so optimistisch sei er hinsichtlich der Fluchtgefahr (Gutachten S. 59 f.). Zu den ihm vorgelegten Fragen führt der Gutachter aus, gegen eine erhöhte Rückfallgefahr spreche die lange deliktsfreie Zeit ausserhalb geschlossener Institutionen während seiner Flucht, das Fehlen krasser Beschönigungen sowie sein Alter. Das grundlegende Problem des Beschwerdeführers, seine Störung der Sexualpräferenz bzw. seine paraphile Veranlagung sowie die bei den Vergewaltigungen erlangte sexuelle Befriedigung, sei noch nicht hinreichend bearbeitet worden (Gutachten S. 62). Aufgrund des aktuellen psychopathologischen Zustandsbildes, aber auch aufgrund seines Alters müsse die Prognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht zweifellos günstiger ausfallen. Massnahmen, welche in Richtung einer endgültigen Entlassung hinzielten, schienen verantwortbar. Ob langfristig eine Entlassung tatsächlich realisierbar sei, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht endgültig entschieden werden (Gutachten S. 63).
 
4.2.2 Das Verwaltungsgericht verletzt kein Bundesrecht, wenn es gestützt auf das aktuelle Gutachten annimmt, der Grund für die Verwahrung sei weder vollständig noch teilweise weggefallen. Sie folgt in dieser Hinsicht zu Recht der Auffassung der FKGS, nach welcher beim Beschwerdeführer eine Gesprächstherapie allein nicht zum Ziel führe, sondern die Aufnahme einer deliktsspezifischen Gruppentherapie unerlässlich und dringend geboten sei, wobei die Gruppe möglichst homogen mit gewalttätigen Sexualdelinquenten zusammengesetzt sein sollte (Stellungnahme vom 22. Juli 2003 S. 6; Stellungnahme vom 3. November 2001 S. 15). Insofern weicht das Verwaltungsgericht auch nicht vom neuen Gutachten ab, denn auch dieses hält fest, dass das grundlegende Problem des Beschwerdeführers, seine Störung der Sexualpräferenz und die bei den Vergewaltigungen erlangte sexuelle Befriedigung, noch nicht hinreichend bearbeitet worden sei (Gutachten S. 62). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird auch durch die allgemein bekannte Tatsache gestützt, dass eine Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Beschwerdeführer in den früheren Gutachten diagnostiziert und nunmehr - in allerdings abgeschwächter Form - auch vom aktuellen Gutachten erkannt worden ist, gemeinhin als nur schwer behandelbar gilt (vgl. Stellungnahme der FKGS vom 3. November 2001, S. 10 [unter Hinweis auf das Gutachten der PUK-Basel vom 12.11 1998] und 14). Dies wird vom aktuellen Gutachten auch für die nunmehr diagnostizierte "andere Störung der Sexualpräferenz" bestätigt (Gutachten S. 56). Von daher ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Flucht in Deutschland keine weiteren Delikte habe zu Schulden kommen lassen, biete keine hinreichende Gewähr dafür, dass er bei einer Entlassung aus der Verwahrung nicht wieder rückfällig werden könnte. Daran ändern auch die in der Einzeltherapie erzielten ersten Fortschritte nichts, zumal als adäquate Behandlung derartiger Störungen, wie sie dem Beschwerdeführer zugeschrieben werden, übereinstimmend nur eine deliktsorientierte Gruppentherapie vorgeschlagen wird.
 
Das angefochtene Urteil verstösst daher in diesem Punkt nicht gegen Bundesrecht. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht verletzt. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
 
4.3 Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich auch, soweit das Verwaltungsgericht von Vollzugslockerungen absieht.
 
Es trifft zu, dass es besonders bei Verwahrten oft schwierig ist, das Fortbestehen der Gefährlichkeit zuverlässig zu beurteilen, weil das Leben in der Anstalt nur eingeschränkte Möglichkeiten bietet, die Veränderungen der Gefährlichkeit eines Täters objektiv belegen zu können. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, erfolgt der Vollzug der Massnahmen in der Regel nach einem mehrstufigen Plan (Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 43 N 245 f.; Brunner, Straf- und Massnahmenvollzug, in: Marcel Alexander Niggli/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Basel/Genf/München 2002, N 6.92 f., 6.105). Lockerungen des Vollzugsregimes sind aber an entsprechende therapeutische Fortschritte geknüpft. Bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung aus der Verwahrung erfüllt sind, ist auf die Notwendigkeit einer adäquaten Gruppentherapie verwiesen worden. Dies gilt hier in gleichem Masse, zumal Vollzugserleichterungen als Bestandteil der Behandlung selbst erscheinen (Heer, a.a.O., Art. 43 N 246 a.E.). Solange die als geboten erachtete Therapie nicht aufgenommen worden ist, kann sich daher die Frage nach Vollzugslockerungen noch nicht stellen (Stellungnahme der FKGS vom 22. Juli 2003 S. 6). Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auch auf die bestehende Fluchtgefahr, welche vom aktuellen Gutachten bestätigt wird (Gutachten S. 59 f.).
 
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
5.
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Koordination, Straf- und Massnahmenvollzug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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