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Informationen zum Dokument  BGer 7B.195/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.195/2005 vom 22.11.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.195/2005 /bnm
 
Urteil vom 22. November 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 13. September 2005.
 
wird festgestellt,
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen den von X.________ eingereichten Rekurs, den diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter betreffend die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ vom 11. August 2005 eingereicht hatte, mit Beschluss vom 13. September 2005 abwies,
 
dass X.________ die Sache mit Beschwerde vom 1. Oktober 2005 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 13. September 2005 verlangt,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss am 17. September 2005 in Empfang genommen hat,
 
dass die Beschwerdeführerin dagegen behauptet, diesen am 24. September 2005 erhalten zu haben,
 
dass die in den Akten liegende Empfangsbestätigung jedoch das Datum vom 17. September 2005 aufweist,
 
dass die 10tägige Frist des Art. 19 Abs. 1 SchKG am 18. September 2005 zu laufen begonnen hat und am 27. September 2005 endigte,
 
dass die am 1. Oktober 2005 der Post übergebene Beschwerde demnach verspätet ist und auf sie nicht eingetreten werden kann,
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs.1 SchKG),
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. November 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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