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Informationen zum Dokument  BGer H 21/2003  Materielle Begründung
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BGer H 21/2003 vom 28.11.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
H 21/03
 
Entscheid vom 28. November 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
im Handelsregister gelöschte R.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-
 
strasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2002)
 
In Erwägung,
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die R.________ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 7. Juli 2000 verpflichtete, für an K.________ in den Jahren 1996 bis 1998 ausgerichtete Entschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 326'129.- (davon Fr. 32'614.- als Spesenersatz) paritätische Sozialversicherungsbeiträge (nebst Akzessorien) im Betrag von Fr. 49'115.35 zu entrichten,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der R.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 31. Oktober 2002),
 
dass die R.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, hiegegen am 16. Januar 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen liess mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sowie die drei Nachzahlungsverfügungen seien aufzuheben,
 
dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2003 einen "Nachtrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde" einreichte,
 
dass die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten,
 
dass die Verwaltung auf Editionsverfügungen des Instruktionsrichters hin weitere Unterlagen zu den Akten gab,
 
dass das Konkursamt X.________ das Eidgenössische Versicherungsgericht am 22. November 2004 darüber orientierte, dass gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Y.________ vom 28. Oktober 2004 der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet worden ist und das Amt um Sistierung des Prozesses nach Art. 207 SchKG ersuchte,
 
dass das Konkursamt X.________ am 29. November 2004 die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven verfügte,
 
dass die R.________ GmbH in Liquidation am 22./30. März 2005 im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 HRegV gelöscht worden ist,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 Abs. 1 BZP),
 
dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist,
 
dass dabei in erster Linie gestützt auf eine knappe Beurteilung der Akten und ohne Präjudizierung heikler Rechsfragen auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist und, soweit sich dieser im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen lässt, allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien heranzuziehen sind, wie etwa welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (Urteil B. vom 2. Dezember 2004, K 139/03, Erw. 2.1, mit Hinweisen auf u.a. BGE 118 Ia 494 Erw. 4a, zusammengefasst in Anwaltsrevue 2005 S. 123),
 
dass die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG), dass über die Einzelfirma "Z.________" am 17. Juli 1996 der Konkurs eröffnet wurde, ohne dass sich dadurch an der langjährigen Geschäftsbeziehung zur nunmehr gelöschten Beschwerdeführerin in der Folge Grundsätzliches geändert hat,
 
dass laut ebenfalls letztinstanzlich bindender Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts die vor der Konkurseröffnung vom 17. Juli 1996 von der R.________ GmbH an die Einzelfirma "Z.________" entrichteten Entgelte beitragsrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden,
 
dass sich mithin die Rechtsfrage stellt, ob der kantonale Entscheid vor Bundesrecht stand hält (Art. 104 lit. a OG), wobei gemäss BGE 121 V 5 Erw. 6 bei einem in die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statutsfrage Platz greift, indes in Grenzfällen Zurückhaltung geboten ist,
 
dass bei rechtsprechungsgemäss gebotener summarischer Prüfung der Aktenlage die Frage des Beitragsstatuts und damit der mutmassliche Ausgang des Verfahrens sich nicht ohne Weiteres feststellen lassen,
 
dass die Gegenstandslosigkeit somit aus einem bei der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten Beschwerdeführerin liegenden Grund eingetreten ist,
 
dass deshalb die Gerichtskosten aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu tilgen sind,
 
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieser Entscheid wird der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Rechtsanwältin Helena Böhler, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Konkursamt X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. November 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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