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Informationen zum Dokument  BGer I 304/2005  Materielle Begründung
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BGer I 304/2005 vom 30.11.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 304/05
 
Urteil vom 30. November 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
I.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345,
 
8050 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 16. März 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
I.________, geboren 1963, arbeitete ab November 1994 bis Ende Mai 2001 teilzeitweise als Hilfsarbeiterin für die Confiserie X.________; letzter Arbeitstag war der 23. Mai 1999. Am 25. Mai 1999 wurde eine Hemilaminektomie und am 1. März 2000 eine Spondylodese durchgeführt. I.________ meldete sich am 16. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vornahm. Dabei zog sie mehrere Berichte des Dr. med. P.________, FMH Orthopädische Chirurgie, bei und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Neurochirurgie (Expertise vom 3. Oktober 2002); weiter liess sie im März 2002 sowie im April 2003 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Berichte vom 8. März 2002 und 3. April 2003). In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode sprach die Verwaltung mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 eine befristete ganze Invalidenrente zu, wobei sie ab Dezember 2001 eine rentenausschliessende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit annahm. Nachdem die IV-Stelle im Einspracheverfahren einen Bericht des Dr. med. P.________ vom 23. Dezember 2003 über die am 11. Dezember 2003 erfolgte Osteosynthesematerialentfernung zu den Akten genommen hatte, bestätigte sie mit Entscheid vom 4. Mai 2004 ihre Verfügung.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. März 2005 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese den Zeitpunkt der Wiedererlangung der teilweisen Arbeitsfähigkeit sowie eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Operation von Dezember 2003 abkläre und anschliessend neu verfüge
 
C.
 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihr vom 1. April bis zum 31. Juli 2002 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen und die Sache sei zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung über den Rentenanspruch ab August 2002 an die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts über das intertemporal anwendbare Recht (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. BGE 130 V 445), die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2004 geltenden Fassungen, Art. 28 Abs. 1bis [in Kraft gestanden bis Ende 2003]), den Rentenbeginn zufolge einer ohne wesentlichen Unterbruch dauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie die revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a IVV; vgl. auch BGE 130 V 343). Dasselbe gilt für die Erwägungen über die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung; Art. 16 ATSG) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in bis Ende 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG resp. Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG [vgl. dazu BBl 2001 S. 3287 sowie AHI 2003 S. 323 unten]). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente über Ende März 2002 hinaus; nicht umstritten ist demgegenüber der Beginn der Ausrichtung einer ganzen Rente im Mai 2000.
 
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall in einem Pensum von 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Im erwerblichen Bereich stellt sie auf die Auffassungen der Dres. med. L.________ und P.________ ab und geht in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus; jedoch sei nicht klar, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall sei und ob die im Dezember 2003 durchgeführte Operation zu einer Arbeitsunfähigkeit und allenfalls zu einem Rentenanspruch geführt habe, was die Verwaltung abzuklären habe. Im Erwerbsbereich resultiert gemäss kantonalem Gericht eine Einschränkung von 40.08 %, was (im Verhältnis zum Erwerbsanteil von 80 %) gewichtet eine Invalidität von 32 % ergebe. Im Aufgabenbereich (Haushalt) könne nicht auf die Abklärungen der Verwaltung abgestellt werden, da diese allein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhten. Aufgrund der Arztberichte könne nicht von einer Einschränkung von mehr als 30 % ausgegangen werden, was gewichtet eine Einschränkung von 6 % ausmache und zu einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % führe.
 
Die Versicherte ist demgegenüber der Ansicht, sie habe schon immer über 80 % gearbeitet; angesichts ihrer Stundenzahlen sei von einem Pensum in Höhe von 85 % auszugehen. Die von den Ärzten angenommene Teilarbeitsfähigkeit sei zudem frühestens ab April 2002 eingetreten, weshalb eine Herabsetzung der Rente frühestens ab August 2002 möglich sei. Dr. med. P.________ habe weiter - als Folge der im Dezember 2003 vorgenommenen Operation - von Dezember 2003 bis Mitte März 2004 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen, so dass in Anwendung des Art. 29bis IVV Anspruch auf eine ganze Rente bestehe, während der Sachverhalt für die darauf folgende Zeit nicht abgeklärt sei. Im Aufgabenbereich könne die Vorinstanz nicht bloss aus der hälftigen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich darauf schliessen, dass höchstens eine Einschränkung von 30 % vorläge; vielmehr seien die Haushaltabklärungen mit Einschränkungen von mindestens 67 % zutreffend, insbesondere wenn man berücksichtige, dass Haushaltsarbeit keine leichte Tätigkeit sei, sondern vor allem mittelschwere und schwere Arbeiten umfasse. Schliesslich lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine invalidisierende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit bestehe, was abzuklären sei.
 
2.2 Zunächst sind die jeweiligen Anteile von Haushalts- und Erwerbstätigkeit festzulegen.
 
Auszugehen ist davon, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der beiden Haushaltabklärungen im März 2002 und April 2003 jeweils übereinstimmend ausführte, sie wäre im Gesundheitsfall im bisherigen Ausmass erwerbstätig geblieben. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin arbeitete die Versicherte im Jahr 1995 1'653.5 Stunden, im Jahr 1996 1'567.5 Stunden und im Jahr 1997 1'690 Stunden; dies führt zu einem Durchschnitt von 1'637 Stunden pro Jahr. Nicht zu berücksichtigen sind die Angaben für die Jahre 1994 (Arbeitsaufnahme erst Mitte November im Hinblick auf die für eine Confiserie umsatzstarke Weihnachtszeit) sowie die Daten ab 1998, da ab dieser Zeit krankheitsbedingte Arbeitsausfälle vorlagen, was die effektive Festsetzung des Umfangs der Erwerbstätigkeit verunmöglicht. Die wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin betrug 42 Stunden (bei 52 Wochen ausmachend 2'184 Stunden pro Jahr); zu berücksichtigen sind vier Wochen Ferien (entsprechend 168 Stunden) sowie acht kantonale Feiertage und der Bundesfeiertag (vgl. Art. 20a Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel; SR 822.11; entsprechend neun Tagen à 8.4 Stunden [42 Stunden pro Woche geteilt durch 5 Tage], ausmachend 75.6 Stunden), was zu einer Jahresarbeitszeit von insgesamt 1'940.4 Stunden führt. Da die Beschwerdeführerin im Durchschnitt der Jahre 1995 bis 1997 1'637 Stunden gearbeitet hat, führt dies zu einer Erwerbstätigkeit von 84 %.
 
Damit ist der Anteil Erwerbstätigkeit auf 84 % und der Anteil Haushalt in der Folge auf 16 % festzusetzen (BGE 125 V 149 Erw. 2b).
 
2.3 Betreffend Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich ist - zusammen mit der Vorinstanz - grundsätzlich auf die Auffassung des Dr. med. L.________ in dessen Gutachten vom 3. Oktober 2002 sowie diejenige des Dr. med. P.________ in dessen Bericht vom 10. Juni 2002 abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht bestritten, jedoch macht die Versicherte geltend, die Restarbeitsfähigkeit bestehe frühestens ab April 2002. Zu berücksichtigen ist hier, dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid gerade wegen Unklarheiten in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur Abklärung (Nachfrage bei Dr. med. P.________) an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, was nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist. In der Folge ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt, so dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgenommene Würdigung der Arztberichte über den Beginn des Eintritts der Arbeitsfähigkeit noch nicht erfolgen kann. Dasselbe gilt für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit infolge der im Dezember 2003 durch Dr. med. P.________ vorgenommen Operation; auch in diesem Rahmen wird - wie die Vorinstanz zu Recht angeordnet hat - der Sachverhalt vertieft abzuklären sein.
 
Massgebend ist der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 [Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]); bis dahin findet sich in den Akten kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Dies trifft auch auf das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 3. Oktober 2002 zu: Der Experte diagnostiziert zwar einen Verdacht auf eine psychische Fehlverarbeitung mit Krankheitsgewinn, obwohl die von ihm erhobenen psychischen Befunde unauffällig sind und explizit ausgeführt wird, die Versicherte sei "sicher nicht depressiv". Die Verdachtsdiagnose erfolgt offenbar deshalb, weil der Experte "eine massive Divergenz zwischen den geklagten Beschwerden und ihren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit" feststellt. Daraus kann jedoch nicht auf das Bestehen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens geschlossen werden, dies um so weniger, als auch Dr. med. P.________ im Bericht vom 10. Juni 2002 die psychischen Funktionen als unauffällig erachtet hat und sich in seinem Bericht vom 23. Dezember 2003 keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen psychischer Probleme finden, sondern im Gegenteil der Verdacht des Experten Dr. med. L.________ auf Vorliegen einer Fehlverarbeitungsstörung verneint wird. Damit erweist sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte psychiatrische Abklärung als nicht notwendig.
 
2.4 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich ist zu Recht nicht bestritten, dass sowohl das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) wie auch das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand (verschiedener) Tabellenlöhne festzusetzen ist (vgl. Erw. 2.4.2 hienach). Ob die Versicherte nun eine Gratifikation erhielt oder nicht, ist deshalb irrelevant.
 
2.4.1 Das kantonale Gericht hat vom Invalideneinkommen einen behinderungsbedingten Abzug in Höhe von 10 % vorgenommen, während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dieser Abzug müsse aufgrund der von Dr. med. P.________ angenommenen leidensbedingten Einschränkungen 20 % betragen.
 
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis; Urteil Y. vom 25. Juli 2005, U 420/04, Erw. 2.2 f.).
 
In Anbetracht der Einschränkungen der Versicherten kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen; insbesondere ist - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - aus dem Bericht des Dr. med. P.________ vom 23. Dezember 2003 nicht ersichtlich, inwiefern im Vergleich zum Bericht von Juni 2002 eine erheblich niedrigere Belastbarkeit bestehen sollte. Es bestehen deshalb keine triftigen Gründe, um vom Ermessen von Vorinstanz und Verwaltung abzuweichen.
 
2.4.2 Zu Recht nicht bestritten ist die Höhe des Valideneinkommens (Fr. 44'793.- bei einem Vollpensum und damit Fr. 37'626.10 bei einem Pensum von 86 %; vgl. Erw. 2.2 hievor) sowie des Invalideneinkommens (Fr. 47'888.- bei einem Vollpensum). Bei Letzterem ist die Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Erw. 2.3 hievor) in vollem Umfang zu berücksichtigen (trotz der Teilerwerbstätigkeit; vgl. BGE 125 V 153 ff. Erw. 5, insbesondere S. 155 unten). Dies führt zum Betrag von Fr. 23'944.-, weshalb unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % (Erw. 2.4.1 hievor) ein Invalideneinkommen von Fr. 21'549.60 resultiert. Damit beträgt die Einschränkung im Erwerbsbereich 43 % und bei einer Gewichtung von 84 % (Erw. 2.2 hievor) 36 %.
 
2.5 Wird im Haushaltsbereich von der maximal angenommenen Einschränkung von 70 % - entsprechend der Einschätzung der Haushaltabklärung von März 2002 - ausgegangen, führt dies bei einem Anteil von 16 % des Aufgabenbereiches (Erw. 2.2 hievor) zu einem gewichteten Invaliditätsgrad von 11 % und damit zu einer Gesamtinvalidität von maximal 47 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente gibt. Aber auch wenn den - nicht von der Hand zu weisenden und nahe liegenden - Ausführungen der Vorinstanz gefolgt wird und aufgrund der Arztberichte eine Einschränkung im Aufgabenbereich von maximal 30 % angenommen wird, resultiert eine gewichtete Invalidität von 5 %, was zu einer Gesamtinvalidität von über 40 % und damit ebenfalls zum Anspruch auf eine Viertelsrente führt. Es kann deshalb letztlich offen bleiben, ob die Abklärungen im Haushalt beweistauglich sind (vgl. dazu AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [Urteil S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02; in BGE 129 V 67 nicht publiziert]) oder - wie es das kantonale Gericht angenommen hat - allein auf den subjektiven Angaben der Versicherten beruhen und es der Abklärungsperson nicht möglich war, die effektive Einschränkung zu beurteilen.
 
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache - wie von der Vorinstanz angeordnet - zur Abklärung des Zeitpunkts der Befristung der ganzen Rente sowie zur Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf eine ganze Rente für die auf die Operation im Dezember 2003 folgende Zeit an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Die IV-Stelle wird zu berücksichtigen haben, dass die ganze Rente ab dem zu bestimmenden Zeitpunkt auf eine Viertelsrente herabzusetzen ist (Erw. 2.5 hievor) und dass der Erwerbsbereich einen Umfang von 84 % aufweist (Erw. 2.2 hievor).
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der teilweise obsiegenden Versicherten ein reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2005 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung im Anschluss an die befristete ganze Rente verneint wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Panvica und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. November 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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