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Informationen zum Dokument  BGer 2A.708/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.708/2005 vom 09.12.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.708/2005 /vje
 
Urteil vom 9. Dezember 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________, z.Zt. Ausschaffungszentrum, Laurenzenvorstadt 12, 5000 Aarau,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13 Abs. 2 ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 18. November 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der algerische Staatsangehörige X.________, geb. 1981, reiste Ende November 2004 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) lehnte das Gesuch am 14. Dezember 2004 ab, verfügte die Wegweisung von X.________ aus der Schweiz und setzte ihm eine Ausreisefrist an, unter Androhung von Zwangsmitteln, falls er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 28. Februar 2005 nicht ein. Nachdem X.________ im August 2005 illegal nach Deutschland ausgereist war, wurde er von den deutschen Behörden umgehend wieder den Schweizer Behörden überstellt. Einen auf den 18. August 2005 angesetzten Rückflug nach Algerien trat er nicht an. Das Migrationsamt des Kantons Aargau wies ihn am 22. August 2005 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG formlos aus der Schweiz weg und verfügte für die Dauer von drei Monaten eine Ausschaffungshaft, welche das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. August 2005 bis zum 21. November 2005 bestätigte. Nach mündlicher Verhandlung stimmte sodann das Rekursgericht mit Urteil vom 18. November 2005 der durch das Migrationsamt beantragten Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 21. April 2006 (Verlängerung um sechs Monate) zu.
 
Mit vom 29. November 2005 datierter, am 30. November 2005 zur Post gegebener und am 5. Dezember 2005 beim Bundesgericht eingegangener Eingabe in fanzösischer Sprache beschwert sich X.________ über die Urteile des Rekursgerichts vom 25. August und vom 18. November 2005. Auf Aufforderung hin hat das Rekursgericht diese Urteile am 7. November 2005 per Fax eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen (wie Schriftenwechsel, Einholen zusätzlicher Akten) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
2.1 Nicht einzutreten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil vom 25. August 2005 richtet; die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) ist längst abgelaufen.
 
2.2 Der Beschwerdeführer ist am 22. August 2005 durch das Amt für Migration des Kantons Aargau aus der Schweiz weggewiesen worden. Ob die frühere, im Asylverfahren verfügte Wegweisung durch den letztlich gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, nach Deutschland auszureisen, wirklich als vollzogen gelten muss, kann somit dahingestellt bleiben (vgl. dazu BGE 125 II 465 E. 3b S. 468 f. und E. 4c S. 469 f.; Urteil 2A.205/2003 vom 19. Mai 2003 E. 2.4). Die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient jedenfalls der Sicherstellung des Vollzugs der später erneut angeordneten formlosen Wegweisung und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG). Wie sich aus den Erwägungen des die Haftverlängerung bestätigenden Urteils ergibt, auf welche ebenso verwiesen werden kann wie auf die Erwägungen des ersten Haftbestätigungsurteils vom 25. August 2005 (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen:
 
Das Rekursgericht beruft sich zu Recht auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Haftgrund der Untertauchensgefahr, s. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Der Beschwerdeführer ist seinen Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen; für einen ersten Rückflug vom 18. August 2005 hat er sich nicht zur Verfügung gehalten und den Antritt eines auf den 5. November 2005 gebuchten weiteren Flugs nach Algier hat er durch renitentes Verhalten verunmöglicht; auch nach rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren erklärt er, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Es liegt Untertauchensgefahr vor. Sodann sind grundsätzlich auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Haft über drei Monate hinaus erfüllt; dem Vollzug der Wegweisung stehen (letztlich allein) wegen des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers besondere Hindernisse i.S. von Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 f.). Anzeichen für das Bestehen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, gibt es nicht (s. zu diesem Haftbeendigungsgrund BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61); wie das Rekursgericht festhält, steht insbesondere der Weg der begleiteten Rückführung offen. Schliesslich haben die Behörden sich bisher bemüht, den Wegweisungsvollzug voranzutreiben; die Bemühungen sind bis heute einzig wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers erfolglos geblieben; damit steht fest, dass auch das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) eingehalten ist. Was die Verhältnismässigkeit der Haft betrifft, erscheint zwar eine Verlängerung der Haft direkt um die noch maximal möglichen sechs Monate im Lichte von BGE 126 II 439 nicht ganz unproblematisch. Indessen sind, wie das Rekursgericht zutreffend ausführt, unter den gegebenen Umständen weitere Verzögerungen beim Vollzug nicht auszuschliessen. Die bewilligte Haftdauer ist damit in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine administrative Festhaltung jeweils im Rahmen von Haftentlassungsgesuchen (vgl. Art. 13c Abs. 4 ANAG) richterlich überprüfen lassen kann, wobei insbesondere die Einhaltung des Beschleunigungsgebots überwacht werden kann, nicht unverhältnismässig (vgl. Urteil 2A.487/2005 vom 18. August 2005). Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführer in der Hand, durch Aufgabe seiner bisherigen Haltung die Haftdauer entscheidend zu verkürzen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet.
 
2.3 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist, ist sie abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
 
2.4 Das Migrationsamt des Kantons Aargau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Dezember 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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