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Informationen zum Dokument  BGer U 132/2005  Materielle Begründung
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BGer U 132/2005 vom 09.12.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 132/05
 
Urteil vom 9. Dezember 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
 
Parteien
 
A.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Jean-Michel Duc, Didier Elsig, Marie-Chantal May, Rechtsanwälte, Avenue de la Gare 1, 1001 Lausanne
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 24. Februar 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1957 geborene A.________ war seit 15. August 1994 bei der Firma X.________ im Verkauf beschäftigt und bei der La Suisse Versicherungen (nachfolgend: La Suisse) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 31. Mai 1996 fuhr ein anderes Auto von hinten auf das von ihr gelenkte auf, als sie vor einem Lichtsignal anhielt. Der am 1. Juni 1996 konsultierte Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte einen HWS-Beschleunigungsmechanismus und attestierte ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich zwei Wochen. In der Folge erbrachte die La Suisse die gesetzlichen Leistungen.
 
Mit Verfügung vom 15. April 1997 teilte die La Suisse der Versicherten mit, ab 1. Januar 1997 stehe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Mai 1996, sondern sei auf vorbestandene Beschwerden zurückzuführen. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 3. November 1997). Das hierauf angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 1999 ab. Demgegenüber hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. November 2001 die gegen den kantonalen Entscheid eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sache an die La Suisse zurück, damit diese über den Anspruch der Versicherten auf Heilbehandlung und Taggeld über den 1. Januar 1997 hinaus neu verfüge.
 
Mit Verfügung vom 27. April 2004 verneinte die La Suisse eine Leistungspflicht für die Zeit ab 1. April 1997 mit der Begründung, im Vordergrund seien psychische Beschwerden, die nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall stehen würden. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 22. Juni 2004).
 
B.
 
A.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung etc.) auch nach dem 1. April 1997. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess das Rechtsmittel gut, hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass A.________ bis am 30. Juni 1998 Anspruch auf Taggeldleistungen hat (Entscheid vom 24. Februar 2005).
 
C.
 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid, soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 nicht über Leistungen entschieden worden sei, teilweise aufzuheben, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 entscheide. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte für die Zeit ab 1. Juli 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente habe, und die Sache zur Festsetzung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Helsana Versicherungen AG als Rechtsnachfolgerin der La Suisse, deren Versicherungsbestand sie rückwirkend per 1. Januar 2005 übernommen hat, beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der kantonale Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin insoweit nicht angefochten, als darin festgehalten wird, dass der Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 UVG) am 30. Juni 1998 endet. Diesbezüglich ist er in Teilrechtskraft erwachsen. Unbestritten ist sodann auch, dass kein weiterer Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) besteht.
 
2.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der angefochtene Entscheid sei unvollständig, weil über die Pflicht des Unfallversicherers, in der Zeit ab 1. Juli 1998 andere Leistungen als Heilbehandlung und Taggeld zu erbringen, namentlich eine Rente, nicht befunden worden sei.
 
Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit dem (die Verfügung vom 27. April 2004 bestätigenden) Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 über sämtliche in Frage kommenden Leistungen aus dem Unfall vom 31. Mai 1996 verfügt (Einstellung der Leistungen mit Wirkung auf den 31. März 1997) und die Versicherte die gesamte Verfügung "integral" angefochten hat (Beschwerdeantrag auf Erbringung der gesetzlichen Leistungen [Taggeld, Heilungskosten etc.] auch nach dem 1. April 1997). Demgegenüber beschränkte sich die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2005 auf die Überprüfung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen, was im Lichte des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. November 2001 nachvollziehbar ist. Denn damals hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - mit Blick auf den Umstand, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 3. November 1997 (welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete; BGE 127 V 467 Erw. 1) nur diese beiden Leistungsarten aktuell gewesen waren - die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
 
Allerdings konnte im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2004 - mehr als acht Jahre nach dem Unfall und rund sieben Jahre nach dem ersten Einspracheentscheid - nicht mehr davon ausgegangen werden, dass nur über diese beiden Leistungsarten zu befinden sei. Da im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 der Sachverhalt berücksichtigt wurde, wie er sich bis zu dessen Erlass verwirklicht hatte, muss die von der Beschwerdegegnerin darin verfügte Verneinung der Leistungspflicht für die Zeit ab 1. April 1997 als sich auf sämtliche Leistungsarten erstreckend verstanden werden. Bei dieser Sachlage bildeten auch sämtliche Leistungsarten den Anfechtungs- und Streitgegenstand im kantonalen Rechtsmittelverfahren, weshalb in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, nicht nur über den Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld, sondern auch über die darüber hinausgehenden Leistungsarten zu entscheiden. Da sie dies unterlassen hat, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme und über die über Heilbehandlung und Taggeld hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entscheide.
 
3.
 
Da es um Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG), sind für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Gerichtskosten zu erheben.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, welche vom unterliegenden Unfallversicherer zu zahlen ist (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. zur Qualifikation der Rückweisung als Obsiegen SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2005 insofern, als darin nicht über andere Leistungen als Heilbehandlung und Taggeld entschieden wurde, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der La Suisse vom 22. Juni 2004, soweit sie andere Leistungen betrifft, entscheide.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Helsana Versicherungen AG hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 9. Dezember 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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