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Informationen zum Dokument  BGer 1P.774/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.774/2005 vom 14.12.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.774/2005 /ggs
 
Urteil vom 14. Dezember 2005
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland, Prokurator 2, Neuengasse 8, 2502 Biel,
 
Haftgericht I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 2, Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 2, vom 8. November 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Berner Behörden führen ein Strafverfahren gegen A.________ (geb. 1968) wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, Ausnützung einer Notlage, sexueller Handlung mit einem Kind, Betrugs, Urkundenfälschung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. A.________ wird vorgeworfen, er habe zusammen mit B.________, C.________ und D.________ namentlich in seinen Betrieben "L.________" und "S.________" Frauen der Prostitution zugeführt. In den genannten Lokalen hätten sich vorwiegend Frauen aus dem ehemaligen Ostblock, insbesondere Lettland und Tschechien, prostituiert. Die Frauen seien gehalten gewesen, die Gäste zum Konsum von Alkohol zu animieren. Für zu geringen Getränkekonsum und "Zimmermieten" hätten sie bezahlen müssen. A.________ habe ihnen die Pässe abgenommen. Fehlverhalten der Frauen, wie z.B. den Gebrauch von Mobiltelefonen, habe er mit "Geldbussen" geahndet. Unter den Prostituierten hätten sich auch Minderjährige befunden.
 
Am 20. April 2004 wurde A.________ in Untersuchungshaft genommen.
 
Am 29. November 2004 ersuchte er um Haftentlassung.
 
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2004 wies der Haftrichter 2 am Haftgericht I Berner Jura-Seeland das Haftentlassungsgesuch ab.
 
Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Bern (Anklagekammer) mit Beschluss vom 21. Januar 2005 ab.
 
Am 21. März 2005 ersuchte A.________ erneut um Haftentlassung.
 
Am 6. April 2005 wies der Haftrichter 2 das Haftentlassungsgesuch ab.
 
Den von A.________ dagegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Bern (Anklagekammer) mit Beschluss vom 3. Mai 2005 ab.
 
Hiergegen führte A.________ staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht wies diese mit Urteil vom 30. Juni 2005 ab, soweit es darauf eintrat (1P.356/2005).
 
B.
 
Am 24. Oktober 2005 ersuchte A.________ ein weiteres Mal um Haftentlassung.
 
Mit Entscheid vom 8. November 2005 wies der Haftrichter 2 das Haftentlassungsgesuch ab.
 
C.
 
A.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Haftrichters vom 8. November 2005 aufzuheben; es sei seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft anzuordnen.
 
D.
 
Der Haftrichter und die Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland haben unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
E.
 
A.________ hat sich zu den Eingaben des Haftrichters und der Staatsanwaltschaft nicht mehr geäussert.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer ist abgeschlossen. Er befindet sich in Sicherheitshaft. Nach der vom Bundesgericht als verfassungskonform beurteilten Berner Praxis steht ihm damit der Rekurs ans Obergericht nicht mehr offen (Urteil 1P.285/1997 vom 13. Juni 1997 E. 2). Der angefochtene Entscheid ist somit kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde ist nach Art. 86 OG zulässig.
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung der Rügen nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - einzutreten.
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten strafprozessualen Haft zu (BGE 124 I 327 E. 4, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer seine Haftentlassung beantragt.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit.
 
2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer insoweit Willkür geltend macht, kommt dem deshalb keine selbständige Bedeutung zu.
 
2.3 Gemäss Art. 176 Abs. 2 StPO/BE kann die angeschuldigte Person in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, sie werde
 
1. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder einer zu erwartenden Sanktion entziehen oder
 
2. durch Beeinflussung von Personen oder durch Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel die Abklärung des Sachverhaltes vereiteln oder gefährden oder
 
3. weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, wenn sie während der Dauer des Verfahrens dies bereits mindestens einmal getan hat oder
 
4. weitere Verbrechen begehen und dadurch die körperliche oder sexuelle Integrität anderer in schwer wiegender Weise gefährden.
 
2.4 Der Haftrichter bejaht den dringenden Tatverdacht. Er stützt die Sicherheitshaft auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/BE; dieser sei auch nach Abschluss der Untersuchung noch gegeben.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr mehr.
 
2.5 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Jedoch genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 128 I 149 E. 2.1, mit Hinweisen). Kollusionsgefahr kann nach der Rechtsprechung auch nach Abschluss der Untersuchung fortbestehen, besonders dann, wenn in der gerichtlichen Verhandlung der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt (BGE 128 I 149 E. 3; 117 Ia 257 E. 4b S. 261).
 
Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Andreas Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 58 N. 40; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 247 N. 701a; Andreas J. Keller, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen - vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP 8/2000 S. 938 N. 2.1). Keller (a.a.O.) bemerkt, Konstellationen, in denen nach Abschluss der Ermittlungen noch Kollusionsgefahr bestehe, seien zwar nicht häufig, kämen jedoch etwa in Verfahren gegen Personen aus dem Zuhältermilieu vor, wo durch massiven Druck bis ins Gerichts-, ja ins Berufungsverfahren hinein auf Zeugen eingewirkt werde.
 
2.6 Das Bundesgericht hat im Urteil vom 30. Juni 2005 (E. 3) die Bejahung der Kollusionsgefahr als verfassungsmässig beurteilt. Der Haftrichter hält dafür, insoweit habe sich nichts geändert.
 
Für die Annahme der Kollusionsgefahr sprechen folgende Gesichtspunkte:
 
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen nicht geständig. Er versucht, seine Rolle bei den ihm vorgeworfenen Taten herunterzuspielen, und macht geltend, falls etwas strafrechtlich von Belang sei, sei dies auf das Verhalten der Mitangeschuldigten, welche bei ihm angestellt waren, zurückzuführen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, der Mitangeschuldigten und der Zeugen gehen in wesentlichen Punkten auseinander. Er hat damit objektiv ein Interesse an Verdunkelungshandlungen.
 
Der Beschwerdeführer wird als aggressiv und unberechenbar beschrieben. Nach den Angaben der Zeugin T.________ sagte er ihr, wenn sie zur Polizei gehe, werde sie sehen, "welche Lehre sie solchen Mädchen erteilten, die sich gegen sie stellten." Die Zeugin V.________ sagte aus, als sie einmal zum Beschwerdeführer zitiert worden sei, habe sie vor Angst gezittert. Er sei wütend gewesen, habe geschrien und ihr mit der flachen Hand zweimal einen Klaps auf die Stirne gegeben. Nach den Angaben der Zeugin N.________ fürchtet diese um ihr Leben.
 
Der Beschwerdeführer ist dem Zuhältermilieu zuzuordnen. Es ist notorisch, dass dort Einschüchterungen und Gewalttätigkeiten keine Seltenheit darstellen.
 
Aufgrund eines Tipps erfuhr der Beschwerdeführer von einer Polizeikontrolle, welche am 14. April 2004 stattfinden werde. Wie sich aus der Telefonüberwachung ergeben hat, wies er darauf C.________ an, dafür zu schauen, dass im "L.________" "alles in Ordnung" sei. Eine gleich lautende Weisung erhielt D.________ betreffend das Hotel "G.________", wo Frauen untergebracht waren, die im "L.________" arbeiteten. Unmittelbar vor der Razzia erklärte C.________ dem Beschwerdeführer, er werde alles in den Tresor legen und sagen, er wisse den Code für den Tresor nicht.
 
Am 14. April 2004 - anlässlich der Polizeikontrolle im "G.________" - teilte der Beschwerdeführer jemandem am Telefon mit, "K.________" wisse, was sie bei der Polizei antworten müsse; dies sei 100'000-mal besprochen worden.
 
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 1. Mai 2004 - also rund zehn Tage nach seiner Verhaftung - im Gefängnis eine allgemeine Bankvollmacht, die ihm sein damaliger, inzwischen vom Mandat entbundener Verteidiger gebracht hatte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hob darauf sämtliche Vermögenswerte von seinen Konten ab. Damit kam der Beschwerdeführer den verfügten Kontensperren zuvor.
 
Anfang März 2005 wurde bei einem Mitgefangenen des Beschwerdeführers ein Zettel (Kassiber) gefunden, auf dem drei Telefonnummern notiert waren. Der Zettel stammt unstreitig vom Beschwerdeführer. Der Mitgefangene gab an, dieser habe ihn beauftragt, die namentlich aufgeführten Personen im Falle einer Haftentlassung telefonisch zu kontaktieren. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie der Mitgefangene in den Besitz des Zettels gelangt sein soll, überzeugen nicht.
 
Der Beschwerdeführer hat somit bereits Kollusionshandlungen vorgenommen.
 
Würdigt man diese Umstände gesamthaft, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter (S. 8) konkrete Anhaltspunkte dafür bejaht hat, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung kolludieren könnte. Wie gesagt, schliesst der Umstand, dass die Untersuchung inzwischen abgeschlossen ist, Kollusionshaft nicht aus. Das neue bernische Strafverfahren hat zwar das Unmittelbarkeitsprinzip etwas eingeschränkt, nicht aber aufgegeben (Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 63 f. N. 170 f. und S. 414 N. 1556 f.). Besteht somit das Unmittelbarkeitsprinzip - wenn auch eingeschränkt - weiterhin, muss es möglich sein, die Wahrheitsfindung vor Gericht durch Kollusionshaft zu sichern, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen könnte, auf Verfahrensbeteiligte einzuwirken, um sie zu einer für ihn günstigen Aussage zu bewegen.
 
2.7 Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Kollusionsgefahr einwendet, ist unbehelflich.
 
Er beruft sich auf den Verhandlungsplan des Gerichtspräsidenten 6 des Kreisgerichtes II Biel-Nidau vom 11. November 2005. Danach findet die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer vom 20. bis zum 24. Februar 2006 statt. Vorgesehen ist die Befragung der vier Angeschuldigten und von acht Zeugen. Da der Verhandlungsplan nach dem angefochtenen Entscheid verfasst worden ist, stellt er ein im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiges Novum dar. Aus dem Verhandlungsplan könnte der Beschwerdeführer aber ohnehin nichts für sich herleiten. Was ihn bei einer Haftentlassung daran hindern könnte, auf die zu befragenden Zeugen einzuwirken, damit diese zu seinen Gunsten aussagen, legt er nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich. Das gleiche gilt in Bezug auf die Mitangeschuldigten. Jedenfalls B.________ und C.________ befinden sich in Freiheit. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es ihm unmöglich sein sollte, die vor Gericht zu machenden Aussagen mit diesen abzusprechen. Dass nach dem Verhandlungsplan in der Hauptverhandlung offenbar keine Prostituierten aus dem ehemaligen Ostblock als Zeuginnen befragt werden sollen, ändert an der Kollusionsgefahr demnach nichts.
 
2.8 Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Haft daure übermässig lange. Er habe eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu erwarten. Die Untersuchungshaft übersteige diese Grenze.
 
3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 126 I 172 E. 5a mit Hinweisen).
 
3.3 Das Obergericht erwog in seinem Beschluss vom 3. Mai 2005, es sei denkbar, dass das für die Sache zuständige Gericht noch auf eine Strafe von 18 Monaten erkennen könnte, um dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug zu ermöglichen. Das Bundesgericht erachtete im Urteil vom 30. Juni 2005 diese Auffassung als haltbar. Es führte (E. 4.2) aus, dass das zuständige Gericht auf eine tiefere Strafe als 18 Monate erkennen könnte, sei nicht anzunehmen; der Beschwerdeführer mache dies auch nicht substantiiert geltend.
 
Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seit gut 18 1/2 Monaten in Haft. Heute beträgt die Haftdauer annähernd 20 Monate.
 
Das Bundesgericht ging im Urteil vom 30. Juni 2005 davon aus, der Beschwerdeführer sei angeschuldigt des Menschenhandels (Art. 196 StGB), der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), der Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB), der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 StGB) und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Nach diesem Urteil haben die Berner Behörden die Strafuntersuchung ausgedehnt. Dem Beschwerdeführer wird nun zusätzlich Betrug und Urkundenfälschung vorgeworfen. Dabei wird ihm insbesondere zu Last gelegt, er habe mittels so genannter "Null-Bons" des Registrierkassenstreifens, der Teil der Buchhaltung gewesen sei, für die Betriebe "L.________" und "S.________" wahrheitswidrig 2,3 bis 2,5 Millionen Franken zu tiefe Umsätze verurkunden lassen. Wie der Haftrichter zutreffend erwägt, fällt dieser Vorwurf ins Gewicht. Betrug (Art. 146 StGB) und Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) stellen Verbrechen dar. Kommt somit ein gewichtiger Vorwurf hinzu, der dem Bundesgericht bei seinem Urteil vom 30. Juni 2005 noch nicht bekannt war, so ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter nunmehr von einer zu erwartenden Strafe von erheblich über 18 Monaten ausgegangen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Staatsanwalt in der Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch vom 27. Oktober 2005 (S. 4) inzwischen mitgeteilt hat, er werde gegen den Beschwerdeführer - entscheidende neue Erkenntnisse in der Hauptverhandlung vorbehalten - eine mehrjährige Freiheitsstrafe beantragen.
 
Würdigt man diese neuen Gesichtspunkte, ist es verfassungsrechtlich zulässig, dass der Haftrichter eine übermässige Haftdauer zurzeit noch verneint hat.
 
Anzumerken ist allerdings, dass die Haftdauer nicht mehr lange als verhältnismässig angesehen werden kann. Die kantonalen Behörden sind sich dessen offensichtlich bewusst. Wie dargelegt, hat der zuständige Gerichtspräsident den Beginn der Hauptverhandlung auf den 20. Februar 2006 angesetzt; sie soll bis zum 24. Februar 2006 abgeschlossen sein. Sollte nach dem erstinstanzlichen Urteil der Sachverhalt überhaupt noch streitig und weiterhin Kollusionsgefahr anzunehmen sein, wird für die zu erwartende Strafe das vom Kreisgericht allenfalls verhängte Strafmass von wesentlicher Bedeutung sein.
 
3.4 Nach der Rechtsprechung ist die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Drittel der Strafe gemäss Art. 38 StGB bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten (Urteil 1P.138/1991 vom 26. März 1991, publ. in: SZIER 1992 S. 489 f., mit Hinweis). Ein Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 38 Ziff. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden (Urteile 1P.216/2000 vom 27. April 2000 E. 5c/bb; 1P.611/1998 vom 17. Dezember 1998 E. 4b und 1P.752/1993 vom 24. Dezember 1993 E. 3b, je mit Hinweisen).
 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nicht geständig und soll uneinsichtig sein. Mit Blick darauf kann derzeit nicht gesagt werden, die für eine bedingte Entlassung nach Art. 38 StGB erforderliche günstige Prognose werde beim Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach gestellt werden können. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter die Möglichkeit der bedingten Entlassung ausser Acht gelassen hat.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 BV).
 
Er reicht einen Auszug aus der Zeitung "Der Bund" ein. Aus dem Urteil, über das dort berichtet wird, kann er nichts für sich herleiten. Danach hat der Interlakner Einzelrichter den Betreiber eines "Rotlichtetablissements" zu zwei Monaten Gefängnis und 2'560 Franken Busse verurteilt. Der Einzelrichter stützte den Schuldspruch, wie aus dem letzten Absatz des Zeitungsartikels hervorgeht, auf die Tatbestände des Beschäftigens kontrollpflichtiger Ausländerinnen, des Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz, des Fahrens in angetrunkenem Zustand und des Fahrens ohne Sicherheitsgurten. Im vorliegenden Fall geht es im Wesentlichen um andere und viel schwerer wiegende Vorwürfe. Dem Beschwerdeführer wird - wie gesagt - Menschenhandel, Förderung der Prostitution, die Ausnützung einer Notlage, sexuelle Handlung mit einem Kind, Betrug und Urkundenfälschung zur Last gelegt.
 
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, andere Angeschuldigte in vergleichbaren Fällen seien nicht in Untersuchungshaft genommen worden, belegt er das nicht. Die Beschwerde genügt insoweit deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
 
Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
 
5.
 
Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG. Die ihm gehörenden Vermögenswerte sind beschlagnahmt. Von seiner Mittellosigkeit kann daher ausgegangen werden. Da die Sicherheitshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zudem zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird deshalb bewilligt. Es sind keine Kosten zu erheben und dem Anwalt des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Hans Peter Aeberhard, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland, Prokurator 2, und dem Haftgericht I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 2, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2005
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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