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Informationen zum Dokument  BGer I 482/2005  Materielle Begründung
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BGer I 482/2005 vom 16.12.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 482/05
 
Urteil vom 16. Dezember 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
G.________, 1947, Vereinigte Staaten, Beschwerdeführer, vertreten durch die
 
Pro Infirmis Zürich, Hohlstrasse 52, 8004 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 31. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1947 geborene, als Landwirt tätige G.________ meldete sich, nachdem er am 27. September 1986 mit dem linken Bein in eine Maissortiermaschine geraten und in der Folge eine Unterschenkel-Amputation vorgenommen worden war, am 26. November 1986 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 17. November 1988 sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen ihm rückwirkend ab 1. Januar 1988 auf der Basis einer Invalidität von 48 % eine Viertelsrente zu. Im Rahmen der in den Jahren 1990 und 1992 eingeleiteten Revisionsverfahren wurde der bisherige Invaliditätsgrad bestätigt. Die 1994 durchgeführte Revision ergab eine erhöhte Erwerbsunfähigkeit von 50 %, sodass die Verwaltung dem Versicherten ab 1. Mai 1994 eine halbe Invalidenrente ausrichtete (Verfügung vom 8. Dezember 1994). Gestützt auf die ärztliche Beurteilung durch Dr. med. S.________, Leitender Arzt des kantonalen Spitals X.________, vom 22. April 1997, wonach G.________ zu 70 % arbeitsunfähig sei, wurde die bisherige halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 auf eine ganze erhöht (Verfügung vom 4. September 1997). Im Fragebogen für die Rentenrevision hatte G.________ am 12. März 1997 festgehalten, dass sein Einkommen als Selbstständigerwerbender in den letzten drei Kalenderjahren Fr. 60'000.- betragen habe. Er erwähnte gleichenorts, seinen Landwirtschaftsbetrieb per 1. April 1997 wegen Verpachtung aufzugeben.
 
A.b Anlässlich einer im Jahre 2001 durchgeführten Revision gab der Versicherte, der seinen Wohnsitz mittlerweile von der Schweiz in die Vereinigten Staaten verlegt hatte, an, immer noch als Landwirt tätig zu sein, jedoch nur noch eine Leistung von 10 % erbringen zu können. Da die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland auf ihre Schreiben vom 1. Februar und 5. Juni 2001 keine Antwort erhielt, wurden die Rentenleistungen mit Verfügung vom 26. September 2001 auf den 1. Dezember 2001 eingestellt. In einem von G.________ eingereichten Bericht vom 17. Dezember 2001 führte die Assistenzärztin Frau Dr. med. J.________, Clinic Y.________, Vereinigte Staaten, aus, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, seine frühere Arbeit als Farmer auszuüben, wobei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits seit 1987 bestehe. Der IV-Stellenarzt Dr. med. R.________ kam am 5. Februar 2002 zum Schluss, dass G.________ als Landwirt zwar nicht mehr vollzeitlich einsetzbar sei, ihm aber eine leichtere Tätigkeit im Umfang von 50 % durchaus zugemutet werden könne. Den Umstand, dass dem Versicherten mit Verfügung vom 4. September 1997 eine ganze Rente zugestanden worden war, wertete er als eher wohlwollend. Dr. med. B.________, Vereinigte Staaten, den G.________ um eine Zweitbeurteilung ersucht hatte, berichtete am 8. Juli 2002 von einer gut verheilten Amputationsstelle unterhalb des linken Knies mit einer vergleichsweise normalen Beweglichkeit des linken Kniegelenkes. Im rechten Hüftbereich stellte er eine - vielleicht ("perhaps") - leichte Einschränkung bei der maximalen internen Beweglichkeit fest. Zur Arbeitsfähigkeit machte er keine Angaben. Nach Einholung weiterer ärztlicher Stellungnahmen (des Dr. med. M.________, FMH Innere Medizin, Arbeitsmedizin, vom 18. Februar 2002 und 2. März 2003 sowie der Frau Dr. med. J.________ vom 10. November 2002) und der Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 2. Juni 2003 eine Verfügung, mit welcher sie die bisherige ganze Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2001 auf eine halbe herabsetzte. Daran wurde auf Einsprache hin, nach Vorlage der Akten an Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, der die Beurteilung durch die IV-Stelle als zutreffend erachtete (Bericht vom 15. Oktober 2003), mit Entscheid vom 12. November 2003 festgehalten.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 31. Mai 2005).
 
C.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm auch für die Zeit ab 1. Dezember 2001 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Da die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2001 zu prüfen ist, hat - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen folgend - eine Beurteilung der Ansprüche für die Zeitperiode bis 31. Dezember 2002 nach den bis dahin gültigen Bestimmungen und für die Ansprüche ab 1. Januar 2003 nach den ab diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen der Rechtsverhältnisse, die sich insbesondere aus dem In-Kraft-Treten des ATSG ergeben, zu erfolgen (vgl. BGE 130 V 445, 329). Wie die Vorinstanz ferner richtig erkannt hat, finden, weil der Erlass des Einspracheentscheides, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), vom 12. November 2003 datiert, demgegenüber die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG keine Anwendung,
 
1.2 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der am 17. März 2003 ergangene Vorbescheid nicht mehr zulässig war, da mit dem In-Kraft-Treten des ATSG das Vorbescheid- durch das Einspracheverfahren ersetzt wurde (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. Erw. 1.3 [Urteil E. vom 20. März 2003, I 238/02]). Dem Beschwerdeführer ist nach dem Erlass der Verfügung vom 2. Juni 2003 indessen auch noch die Einsprachemöglichkeit eingeräumt worden, weshalb sich durch dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin für den Versicherten keine Nachteile ergaben.
 
2.
 
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 2. Juni 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 12. November 2003, wiedererwägungsweise die am 4. September 1997 rückwirkend auf den 1. Oktober 1996 zugesprochene ganze Invalidenrente per 1. Dezember 2001 auf eine halbe herabgesetzt.
 
2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, welche Bestimmung einen im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz gesetzlich verankert (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 18 zu Art. 53), kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Regelung geht der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 17 Abs. 1 ATSG [BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5]) vor. Sind die Voraussetzungen für die Wiedererwägung gegeben, kann die Verwaltung daher unter diesem Titel eine Rentenverfügung oder einen Einspracheentscheid auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 41 IVG bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; Urteil B. vom 23. Februar 2005, I 632/04, Erw. 1.2). Die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung kann ex tunc, ex nunc oder pro futuro vorgenommen werden (vgl. Kieser, a.a.O., N 25 zu Art. 53).
 
2.1.1 Vorliegend wird die Wirkung der Wiedererwägung auf den 1. Dezember 2001 - und damit den Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen - zurückdatiert. Es findet demnach keine Wiedererwägung ex tunc statt, da diesfalls dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Oktober 1996 lediglich noch eine halbe Invalidenrente hätte ausgerichtet werden können und die im Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 30. November 2001 ausbezahlten Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (respektive nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden, gleich lautenden Rechtsprechung [vgl. unter anderen BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., N 26 zu Art. 25]) von der IV-Stelle zurückgefordert worden wären.
 
2.1.2 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die Wiedererwägung einer Verfügung ex nunc bzw. pro futuro sei generell ausgeschlossen, wenn damit eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen werde, deren Erlass mehr als fünf Jahre zurückliege, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung denn auch nicht näher und führt insbesondere keine gesetzliche Norm oder eine Rechtspraxis an, die eine solche Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Die Frage könnte sich aber ohnehin - wenn überhaupt - nur für den Fall stellen, dass eine Wiedererwägung ex tunc beabsichtigt würde. Demgegenüber muss es als zulässig betrachtet werden, eine zweifellos unrichtige Verfügung ex nunc und pro futuro in Wiedererwägung zu ziehen (in dem Sinne auch Kieser, a.a.O., N 26 zu Art. 53 mit Hinweis auf SVR 1994 UV Nr. 8; vgl. auch BGE 97 V 150 f. Erw. 2b).
 
2.2 Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne weiteres erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; in BGE 125 V 368 nicht veröffentlichte Erw. 5c des Urteils A. vom 6. September 1999, I 401/98 [vgl. SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c]; Urteil B. vom 23. Februar 2005, I 632/04, Erw. 3), bleibt zu prüfen, ob das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der eine ganze Rente zusprechenden, nicht richterlich beurteilten Verfügung vom 4. September 1997 gegeben ist. Bejahendenfalls wäre diese, wie von Vorinstanz und Verwaltung angenommen, der Wiedererwägung zugänglich, welche der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts [BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweis]) dient.
 
2.3 Die am 4. September 1997 ergangene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer, bei einem Invaliditätsgrad von neu 70 %, eine ganze anstelle einer halben Invalidenrente zugesprochen worden war, basierte einzig auf der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. S.________ (vom 22. April 1997). Dieser hatte den Versicherten aber nicht einmal persönlich untersucht, sondern sich bloss auf dessen telefonischen Auskünfte gestützt. Eine Ermittlung des Invalideneinkommens, um darauf beruhend den Invaliditätsgrad festzulegen, wie dies Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. nunmehr Art. 16 ATSG [BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 3.4.1 und 3.4.2]) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 IVV auch bei selbstständig Erwerbstätigen im Familienbetrieb grundsätzlich vorsieht (vgl. auch Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 216 mit Hinweisen), fand, obgleich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt ausdrücklich angegeben hatte, in den vergangenen drei Jahren als Selbstständigerwerbender ein Einkommen von Fr. 60'000.- erzielt zu haben ("Fragebogen für Rentenrevision" vom 12. März 1997), sodann nicht statt. In Übereinstimmung mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin erscheint ein solcherart, nicht nach Massgabe der rechtlichen Vorgaben ermittelter Invaliditätsgrad bereits aus formellen Gründen als zweifelhaft. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind daher, sofern auch materiell von einer zweifellosen Unrichtigkeit auszugehen ist, gegeben.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer war auf dem von ihm selber bewirtschafteten Bauernbetrieb optimal eingegliedert und konnte dort gemäss seinen eigenen Angaben in den Jahren 1993 bis 1996 noch ein Einkommen von ca. Fr. 60'000.- erzielen. Zwar entspricht dieser Betrag nicht mehr dem anlässlich der Rentenrevision per 1. Mai 1994 angenommenen Verdienst von Fr. 72'800.-. Der Wert deckt sich aber etwa mit jenem, welcher der Rentenverfügung vom 17. November 1988 zu Grunde gelegt wurde (Invalideneinkommen von Fr. 58'000.-). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich in den Jahren vor dem 12. März 1997 ein Einkommen von Fr. 60'000.- pro Jahr generieren können, obwohl er bzw. Dr. med. S.________ während dieses Zeitraums eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angeführt hatten. Der Umstand, dass er seinen Landwirtschaftsbetrieb seit dem 1. April 1997 verpachtet hat und seither nicht mehr im gleichen Umfange ein Erwerbseinkommen zu erzielen vermag, ist somit als invaliditätsfremder Faktor zu werten, für den die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (vgl. für die Irrelevanz von invaliditätsfremden Faktoren für die Bestimmung des Invaliditätsgrades auch: Hardy Landolt, Die Rechtsvorstellung der zumutbaren Willensanstrengung im Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 195). Insbesondere verstiess er mit diesem Vorgehen gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 16).
 
3.2 Was den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten anbelangt, liegen Berichte der Frau Dr. med. J.________ vom 17. Dezember 2001 und des Dr. med. B.________ vom 8. Juli 2002 vor. Obwohl den Ausführungen der Assistenzärztin keine objektiven Angaben über eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sind, wird - ohne nähere Begründung - darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr fähig sei, die angestammte Arbeit als Landwirt zu verrichten. Diese vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wird als seit 1987 durchgehend bestehend angegeben. Eine derartige Beurteilung geht indessen bereits angesichts der Tatsache fehl, dass der Versicherte über Jahre hinweg trotz der unbestrittenermassen vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage war, seinen Landwirtschaftsbetrieb in der Schweiz aufrecht zu erhalten. Es muss daher angenommen werden, dass die Angaben der Frau Dr. med. J.________ einzig auf den Darstellungen des Beschwerdeführers beruhen und nicht einer objektiven Einschätzung entspringen. Dem entsprechenden Befund ist folglich, da namentlich nicht nach den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) erhoben, die notwendige Aussagekraft abzusprechen. Dr. med. B.________ schildert demgegenüber einen stabilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wobei er insbesondere auch bezüglich der rechten Hüfte eine lediglich leichte Beeinträchtigung festgestellt hat. Bei der Beantwortung des Fragebogens vom 16. Juli 2002 machte er jedoch keine konkreten Angaben zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit. In den Berichten des Dr. med. P.________, Hospital Z.________, Vereinigte Staaten, vom 29. und 30. Oktober 2002 wird auf Grund von Röntgenbildern eine minimale degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule sowie eine leichte bis mässige Osteoarthritis bei der rechten Hüfte angeführt.
 
3.2.1 Gegenüber der Situation Anfang 1997, als der Beschwerdeführer noch in der Lage gewesen war, in den drei vorangegangenen Jahren trotz Behinderung ein Einkommen von Fr. 60'000.- zu erzielen, hat sich medizinisch somit keine wesentliche Veränderung ergeben. Damit ist aber das Beibehalten einer halben Invalidenrente, wie dies bis 31. März 1997 der Fall war, weiterhin gerechtfertigt und stellt sogar ein Entgegenkommen an den Beschwerdeführer dar, der selbst bei Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 91'400.- und eines im Lichte der medizinischen Aktenlage durchaus realisierbaren Invalideneinkommens von Fr. 60'000.- keinen Anspruch auf eine Rente hätte. Auch wenn eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine Verringerung des Invalideneinkommens angenommen würde, wäre immer noch bestenfalls der Zuspruch einer halben Rente ausgewiesen.
 
3.2.2 Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn zur Festlegung des Invalideneinkommens nicht auf das vom Versicherten bis zur Verpachtung seines Betriebes noch erzielte Einkommen abgestellt, sondern, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen würden. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass als Vergleichseinkommen grundsätzlich die in der Schweiz und nicht die in den USA geltenden Richtwerte massgeblich sind, da es sich bei der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten - zuerst in den Bundesstaat T.________ und hierauf nach A.________ - um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, der für die Rentenermittlung unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE 110 V 276 ff. Erw. 4b mit Hinweisen). Für den Beschwerdeführer wären einfache und repetitive Tätigkeiten zumutbar, was einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 4437.- entspricht (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer). In Anbetracht einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2001 (vgl. Die Volkswirtschaft, 11/2005, S. 86, Tabelle B9.2, Total) sowie der Nominallohnerhöhung von 2,4 % gegenüber dem Vorjahr (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 87, Tabelle B10.3, Männer [BGE 129 V 408 ff.]) beliefe sich das jährliche Einkommen auf Fr. 56'839.-.
 
Nicht nachvollziehbar ist, dass der Versicherte eine derartige Tätigkeit lediglich im Umfang von 50 % zu verrichten imstande sein soll. Dr. med. R.________ gab denn auch in seinem Bericht vom 5. Februar 2002 keine stichhaltigen Gründe an, warum der Beschwerdeführer nur zu 50 % einer leidensangepassten Beschäftigung nachgehen könnte. Vielmehr entspricht die Annahme einer Leistungsfähigkeit von 80 % - so auch Dr. med. M.________ in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2002 - eher der gesundheitlichen Situation.
 
3.2.3 Bei einem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 56'839.- ergibt sich ausgehend von einem um 20 % eingeschränkten Leistungsvermögen sowie einem - den Verhältnissen angemessenen - leidensbedingten Abzug von 10 % (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 sowie AHI 2002 S. 62 ff. [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) mit Fr. 40'924.- ein immer noch beträchtlich über dem Betrag von Fr. 30'467.- (33 1/3 % des vom Beschwerdeführer selber angeführten Valideneinkommens von Fr. 91'400.-) liegender Wert. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente würde jedoch ein Invalideneinkommen von Fr. 30'467.- oder weniger voraussetzen (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121), wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Auch wenn im Übrigen ein maximal zulässiger Abzug von 25 % vorgenommen würde (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]), resultierte daraus - bei einem Invalideneinkommen von Fr. 34'103.40 - noch kein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine ganze Rente begründete.
 
Die Verfügung vom 4. September 1997 basiert demzufolge bezüglich der Invaliditätsbemessungsfaktoren auf zweifellos unrichtigen Grundlagen, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen ist. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Augleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. Dezember 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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