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Informationen zum Dokument  BGer B 71/2005  Materielle Begründung
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BGer B 71/2005 vom 20.12.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 71/05
 
Urteil vom 20. Dezember 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
W.________, 1939, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 26. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
W.________, geboren 1939, war seit März 1990 bei der Firma G.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und bei der Pensionskasse für das Personal der X.________ Unternehmungen berufsvorsorgeversichert. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach W.________ mit Wirkung ab 1. September 1995 eine ganze Rente zu (Wiedererwägung der Verfügung vom 20. August 1997). Dabei ging sie von einer seit 26. September 1994 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus. In der Folge übernahm die Firma R.________ AG die Arbeitsverhältnisse der zwischenzeitlich insolvent gewordenen Arbeitgeberin. Per 1. Januar 1999 wurde die Pensionskasse Y.________ liquidiert und W.________ in den Kollektivvertrag zwischen der Firma R.________ AG und der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Zürich (Sammelstiftung), integriert. Die Sammelstiftung richtete W.________ ab 1. Oktober 1999 eine Invalidenrente aus. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 13. März 2001 wurde die Pensionskasse Y.________ aufgehoben und im Handelsregister gelöscht. Am 15. Mai 2004 erkundigte sich W.________ bei der Rentenanstalt nach der Höhe seines Altersguthabens sowie seines Todesfallkapitals und fragte an, ob er anstelle einer monatlichen Rente eine Kapitalauszahlung beziehen könne. Daraufhin teilte die Rentenanstalt/Swisslife W.________ am 25. Mai 2004 im Wesentlichen mit, dass es Invalidenrentnern nicht möglich sei, anstelle einer Rente das Alterskapital zu beziehen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 informierte die Rentenanstalt/Swisslife W.________, aufgrund seiner Pensionierung (am 30. Juni 2004) werde ihm per 1. Juli 2004 eine Altersrente ausgerichtet. Im Weiteren hielt sie am 23. Juli 2004 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Kapitalauszahlung bestehe.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Klage wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 26. Mai 2005 ab.
 
C.
 
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Auszahlung des Alterskapitals in Höhe von Fr. 124'419.- nebst Zins von 7 % seit 1. Juli 2004.
 
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Am 17. Oktober 2005 lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen. W.________ reicht am 14. November 2005 eine Stellungnahme zu den Akten.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Alters- und Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge (Art. 13 und 23 BVG [letzter in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung]) sowie bezüglich der Form der Leistungen (Art. 37 BVG [ebenfalls in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 Ziff. 5 Abs. 3 des Reglements der Firma R.________ AG keinen Anspruch auf Auszahlung seines Alterskapitals hätte, da er zum einen den entsprechenden Antrag nicht fristgerecht (d.h. drei Jahre vor Eintritt des Rücktrittsalters) gestellt hatte und zum andern drei Jahre vor dem Rücktrittsalter nicht voll erwerbsfähig gewesen war. Diese Regelung ist nicht gesetzwidrig, da Art. 37 Abs. 3 BVG (in der hier massgeblichen, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet, eine Kapitalauszahlung vorzusehen. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gleichwohl - insbesondere gestützt auf das Reglement der Pensionskasse Y.________ (Fassung vom 15. November 1990; Nachtrag von Dezember 1994) - einen Anspruch auf Auszahlung seines Alterskapitals hat.
 
2.2 Das kantonale Gericht erwog, selbst wenn der Beschwerdeführer weiterhin bei der Pensionskasse Y.________ versichert geblieben wäre, hätte deren Stiftungsrat jederzeit den reglementarischen Auszahlungsmodus anpassen können, zumal zwischen dem Versicherten und der Kasse keine gesonderte Abrede betreffend Einräumung eines unabänderlichen künftigen Barauszahlungsanspruchs bestanden habe. Da es auch an einer individuellen Leistungszusage der Sammelstiftung fehle, habe diese die Kapitalauszahlung zu Recht verweigert.
 
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, das Reglement der Pensionskasse Y.________, welches für ihn allein massgeblich sei, räume ihm einen voraussetzungslosen Anspruch auf Auszahlung seines Alterskapitals ein. Vom Reglement der Firma R.________ AG mit den bezüglich der Auszahlungsmodalitäten restriktiveren Bestimmungen habe er erst erfahren, als er die Rentenanstalt/Swisslife um Auszahlung seines Alterskapitals ersucht habe. Dieses könne ihm daher nicht entgegengehalten werden. Wäre er früher über die mit dem Übergang der Pensionskasse Y.________ in das Vorsorgewerk der Firma R.________ AG zusammenhängenden Änderungen informiert worden, hätte er bereits im Jahre 1998 intervenieren können.
 
2.3
 
2.3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Er trifft die Wahl im Einverständnis mit seinem Personal (Art. 11 Abs. 2 BVG). Diese (den Obligatoriumsbereich betreffende) Bestimmung ist nicht nur beim erstmaligen Anschluss, sondern auch beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zu beachten (SVR 2004 BVG Nr. 18 S. 57 mit Hinweisen).
 
Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (BGE 117 V 226 Erw. 4 mit Hinweisen).
 
2.3.2 Ob das Personal der X.________ Unternehmungen AG dem Übergang der Vorsorgeverhältnisse von der Pensionskasse Y._______ auf das Vorsorgewerk der Firma R.________ AG rechtsgenüglich zugestimmt hat - was voraussetzt, dass eine hinreichende Information stattgefunden hat (SZS 2003 S. 43) -, geht aus den Akten nicht hervor und bleibt zumindest fraglich, braucht aber nicht weiter geklärt zu werden. Zwar ist die Befugnis des Stiftungsrates (als Organ der Pensionskasse), das Reglement abzuändern, qualitativ etwas anderes als das Einverständnis des Personals, sich einer anderen Pensionskasse anzuschliessen. Indessen ist eine Rückabwicklung des Wechsels zur Sammelstiftung zum einen schon deshalb nicht möglich, weil die Pensionskasse Y.________ nicht mehr existiert, zum andern wird eine solche auch von keiner Prozesspartei verlangt. Es ist somit von der Rechtstatsache auszugehen, dass das Vorsorgeverhältnis des Beschwerdeführers auf die Beschwerdegegnerin übergegangen ist (vgl. den bereits zitierten SVR 2004 BVG Nr. 18 S. 57 mit Hinweisen). Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung aber hat zwangsläufig ein anderes Reglement zur Folge, weshalb die Ansprüche des Versicherten - vorbehältlich abweichender Vereinbarungen zwischen den Parteien - ausschliesslich nach dem Reglement der R.________ AG zu beurteilen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jahrelang Leistungen der Sammelstiftung entgegengenommen, ohne sich zu erkundigen, ob mit dem auch für ihn unstreitig erkennbar erfolgten Wechsel der Vorsorgeeinrichtung Änderungen im Leistungsrecht einhergingen.
 
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, hat die neue Vorsorgeeinrichtung dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine individuelle Leistungszusage (insbesondere auch nicht im Rahmen des Übergangs des Vorsorgeverhältnisses) abgegeben. Der Anspruch auf Kapitalauszahlung wurde somit zutreffend verneint.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. Dezember 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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