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Informationen zum Dokument  BGer I 527/2005  Materielle Begründung
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BGer I 527/2005 vom 20.12.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 527/05
 
Urteil vom 20. Dezember 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla
 
Parteien
 
A.________, 1951, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 22. Juni 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1951 geborene A.________ meldete sich am 24. Dezember 2001 unter Hinweis auf ein Bandscheibenleiden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Nach Abklärungen in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 19. September 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin - bei einem Invaliditätsgrad von 12 % - fest (Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004).
 
B.
 
Der Versicherte gelangte mit dem sinngemässen Antrag auf eine ganze Invalidenrente an das Versicherungssgericht des Kantons Solothurn, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2005 abwies.
 
C.
 
A.________ führt in Erneuerung des vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehrens Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Dezember 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.). Dabei haben die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Nicht mehr im Streite liegen demgegenüber Massnahmen beruflicher Art.
 
2.1 Vorab ist hinsichtlich der grundsätzlichen Kritik des Beschwerdeführers an der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ (ABI) vom 4. April 2003, zu bemerken, dass diese korrekterweise aus medizinischer Sicht - ungeachtet ihrer praktischen Verwertung auf dem Arbeitsmarkt - erfolgte. Den ärztlichen Angaben für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit kommt entscheidende Bedeutung zu (vgl. ZAK 1972 S. 301 Erw. 1a), indem aufgrund der medizinischen Feststellungen die Frage zu beurteilen ist, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen), noch zugemutet werden können (Urteil B. vom 3. Juli 2002, I 537/01). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit als solche massgebend, sondern die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
 
2.2 Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des ABI (vom 4. April 2003), welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllt, ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer/Bauarbeiter nicht mehr ausüben kann. Mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien aus rheumatologischer Sicht noch teilweise zumutbar, für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit (z.B. maximale Sitzdauer 45 bis 60 Minuten mit der Möglichkeit, nachher die Position zu wechseln), ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 bis 15 kg sowie ohne häufiges Zurücklegen von längeren Gehstrecken, insbesondere ohne Treppensteigen, bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
 
2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. In Anbetracht des diagnostizierten chronischen, rechtsbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.4) mit/bei deutlicher Wirbelsäulen-Fehlform mit lumbal linkskonvexer Torsionsskoliose und thorakalem Gegenschwung, radiomorphologischem Lateralgleiten zwischen L1/2, mässiger Osteochondrose Th12/L1, L1/2, Spondylarthrose L4-S1, medianer Diskusprotrusion L2/3, leichter Diskusprotrusion L3/4, mediolateraler rechtsbetonter Diskusprotrusion L4/5 mit leichter rezessaler Stenosierung und muskulärer Dekonditionierung, leuchtet die entsprechende fachärztliche Schätzung im ABI-Gutachten vom 4. April 2003 ein. Die diesbezüglichen Vorbringen hat das kantonale Gericht - ausgehend davon, dass die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis grundsätzlich der Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 28. Oktober 2004) bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine ärztliche Stellungnahme, insbesondere nicht die des Dr. med. N.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2004, diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen vermöchte. Dass der Versicherte nebst dem somatischen Leiden auch psychisch, in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), erkrankt ist, ist unbestritten. In schlüssiger und einleuchtender Weise legte Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychologie, jedoch dar, warum er der geringgradig ausgebildeten, kaum krankheitswertigen Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass. Aufgrund der aktiven Gestaltung des Tagesablaufs und fehlender depressiver Symptome schloss er zudem eine depressive Erkrankung aus (ABI-Teilgutachten vom 17. März 2003). Der Bericht des Dr. med. N.________ ist demgegenüber insofern nicht schlüssig, als er eine nachvollziehbare Begründung vermissen lässt, weshalb die Schmerzverarbeitungsstörung und die zusätzlich festgestellte depressive Erkrankung die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten um 80 % einschränken sollen. Eine im Sinne der Rechtsprechung (BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396) invalidisierende Schmerzverarbeitungsstörung ist nicht gegeben.
 
3.
 
3.1 Mit Blick auf die Invaliditätsbemessung, welche aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: frühestmöglicher Zeitpunkt Oktober 2001 [Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2000; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG]) und unter Berücksichtigung rentenwirksamer Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheids vorzunehmen ist (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2, 128 V 174), ist für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) vom Verdienst auszugehen, den der Beschwerdeführer im Jahr 2001 bei seiner letzten Arbeitgeberin verdiente (Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2002), sodass sich das Valideneinkommen auf Fr. 60'580.- beziffert (Fr. 4660.- x 13).
 
3.2 Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stellte das kantonale Gericht richtigerweise auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab (zu den Grundlagen dieses Vorgehens BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (vgl. BGE 129 V 222), ist auf die LSE im Jahr 2000 abzustellen. Bei einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahr 2000 von Fr. 4437.- (LSE 2000, S. 31 Tabelle TA1) ergibt sich in Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2005, S. 96 B 9.2) und einer Nominallohnentwicklung 2001 für Männerlöhne (BGE 129 V 408) von 2,5 % (Lohnentwicklung 2001, S. 32 T1.1.93) ein Betrag von Fr. 56'895.- (Fr. 4437.- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102,5). Das kantonale Gericht hat den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE 126 V 81 Erw. 6), auf 5 % beziffert, was namentlich mit Blick auf die auch bei einer leichteren Tätigkeit bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung gibt (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Um diesen Prozentsatz gekürzt resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'050.-.
 
3.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 11 % (zur Rundung: BGE 130 V 121), weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. Dezember 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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