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Informationen zum Dokument  BGer 2A.739/2005  Materielle Begründung
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BGer 2A.739/2005 vom 21.12.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.739/2005 /leb
 
Urteil vom 21. Dezember 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 2855, 8022 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35,
 
1007 Lausanne.
 
Gegenstand
 
Kostenvorschuss (Anschluss),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
 
6. Dezember 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 27. September 2005 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, die A.________ AG, X.________, werde ihr rückwirkend per 1. Januar 2005 angeschlossen. Die A.________ AG focht diese Verfügung am 6. Oktober 2005 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge an. Deren Präsident forderte die A.________ AG mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2005 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung auf, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis.
 
Am 15. Dezember 2005 ist die A.________ AG mit (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde ans Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, "das Verfahren ... ohne jegliche Kostenfolge für die A.________ AG einzustellen".
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
2.1 Angefochten ist nicht eine Endverfügung, sondern eine dieser vorausgehende Zwischenverfügung. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind nur Zwischenverfügungen, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG). Auch bei den in Art. 45 Abs. 2 VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügungen gilt grundsätzlich als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden kann (vgl. BGE 127 II 132 E. 2a S. 136, mit Hinweisen). Gegen Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter diesem Aspekt grundsätzlich zulässig (BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.). Ob dies selbst dann gelten soll, wenn der Kostenvorschuss (wie vorliegend behauptet) im Zeitpunkt der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsorglich bereits bezahlt worden ist, erscheint fraglich, kann jedoch offen bleiben, da der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
 
2.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift die Begehren (Anträge) und deren Begründung zu enthalten. Antrag und Begründung müssen sachbezogen sein, d.h. sie müssen sich auf den Gegenstand und die entscheidwesentlichen Erwägungen der anzufechtenden Verfügung beziehen. Genügt die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten.
 
Gegenstand der Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2005 bildet allein die der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ausschliesslich die Aufhebung dieser Zwischenverfügung beantragt werden; nicht zu hören sind Anträge, welche sonstwie die Erledigung der vor der Vorinstanz hängigen Beschwerde betreffen. Sodann muss sich auch die Beschwerdebegründung auf den Gegenstand der Zwischenverfügung beziehen.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt nur sinngemäss die Aufhebung der Zwischenverfügung der Beschwerdekommission, welche sie als "ungerechte Vorverurteilung" wertet; ausdrücklich stellt sie bloss den Antrag, das Verfahren ohne jegliche Kostenfolge für sie einzustellen. Dieser Antrag bezieht sich erkennbar auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2005 an die Vorinstanz, worin diese Gutheissung der dort hängigen Beschwerde in Bezug auf die Frage des Zwangsanschlusses, jedoch die Übernahme der Gebühren für die Verfügung vom 27. September 2005 sowie der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses durch die Beschwerdeführerin beantragt. Des weitern beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, den bisherigen Verlauf des Zwangsanschlussverfahrens darzustellen und sich dazu zu äussern. Mit der für die Zwischenverfügung allein massgeblichen Rechtsfrage, nämlich mit der Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, setzt sie sich nicht auseinander. Damit fehlt es an einer sachbezogenen Begründung i.S. von Art. 108 Abs. 2 OG, und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.
 
Ergänzend bleibt festzustellen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, könnte darauf eingetreten werden, ohne weiteres abzuweisen wäre: Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; zu deren Leistung setzt sie unter der Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Selbst nach der Erklärung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde im materiellen Hauptpunkt gutzuheissen sei, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in ihrem prozessabschliessenden Entscheid Kosten auferlegen könnte. Inwiefern die Auferlegung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- im Hinblick auf diese mutmasslichen Verfahrenskosten bundesrechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich.
 
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Dezember 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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