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Informationen zum Dokument  BGer B 11/2005  Materielle Begründung
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BGer B 11/2005 vom 21.12.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 11/05
 
Urteil vom 21. Dezember 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
 
Parteien
 
Vorsorgestiftung X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Advokaten Dr. Thomas Weibel und Franziska Bur, Aeschenvorstadt 4, 4010 Basel,
 
gegen
 
S.________, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka, Seestrasse 6, 8027 Zürich
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 28. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________ (geboren am 22. Februar 1948) war vom 1. Juli 1989 bis 30. September 1999 bei der Schule Y.________ tätig und bei der Vorsorgestiftung X.________ vorsorgeversichert.
 
Bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses richtete die Vorsorgeeinrichtung S.________ eine per 30. September 1999 ermittelte Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 153'671.40 aus. Da S.________ mit der Austrittsabrechnung nicht einverstanden war, ersuchte sie die Vorsorgeeinrichtung um Neuberechnung der Austrittsleistung und Nachzahlung des Differenzbetrages. Eine Einigung fand in der folgenden Korrespondenz, in welcher die Vorsorgeeinrichtung an ihrer Berechnung festhielt, nicht statt.
 
B.
 
Am 27. Juni 2002 erhob S.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage gegen die Vorsorgestiftung X.________ mit dem Antrag, die Beklagte sei anzuweisen, die Austrittsleistung per 30. September 1999 gemäss Art. 16 und 17 FZG neu zu berechnen und den Differenzbetrag zur bereits ausgerichteten Austrittsleistung, zuzüglich Zins zu 4,25 % seit 1. Oktober 1999, zu überweisen. In der Replik vom 27. Februar 2003 bezifferte sie die ihres Erachtens geschuldete Austrittsleistung (nach Abzug einer unbestrittenen Nachzahlung von Fr. 208.95) auf Fr. 203'720.40, die noch ausstehende Differenz somit auf Fr. 50'049.-.
 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Klage gut und verpflichtete die Vorsorgestiftung X.________, der Klägerin den Differenzbetrag zwischen der anerkannten Austrittsleistung von Fr. 153'671.40 und dem gemäss den Erwägungen zu ermittelnden Betrag zuzüglich Zins zu 4,25 % vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2002 und 3,5 % ab 1. Januar 2003 zu entrichten (Entscheid vom 28. September 2004).
 
C.
 
Die Vorsorgestiftung X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei der Fall zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
S.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vorliegende Streitigkeit betreffend die Höhe der Austrittsleistung per 30. September 1999 unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 2 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2).
 
Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG nach dem Grundsatz des Beitragsprimats oder - wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist - gemäss Art. 16 FZG nach dem Grundsatz des Leistungsprimats erbringen (Art. 5 FZV). Gemäss Art. 17 FZG hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent (Satz 1), wobei sich das Alter aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr ergibt (Satz 2). Art. 18 FZG bestimmt, dass die registrierten Vorsorgeeinrichtungen den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben haben.
 
2.2 In Art. 22 Ziff. 2 des Reglementes der Beschwerdegegnerin ist vorgesehen: "Die Austrittsabfindung entspricht dem Barwert der bis zum Austritt erworbenen Rente; sie wird vermindert um den Barwert des nicht eingekauften Teils, entspricht jedoch mindestens dem BVG-Altersguthaben. Die Barwerte richten sich nach der Tabelle im Anhang. Massgeblich sind die zurückgelegten Versicherungsjahre im Verhältnis zu den insgesamt möglichen Versicherungsjahren."
 
3.
 
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Austrittsleistung höher ist als die Mindestbeträge gemäss Art. 17 und 18 FZG. Umstritten ist einzig die Frage, wie die aufgrund unvollständiger Eintrittsleistung vorzunehmende Kürzung zu berechnen ist. Unbestritten ist dabei die Höhe der einzelnen Berechnungsfaktoren (erworbene Jahre: 20,5833 Jahre; mögliche Jahre: 31 Jahre; ordentliche Rente: Fr. 47'161.75; ordentliche Kürzung: Fr. 15'406.-; Barwertfaktor: 9,6729). Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gehen davon aus, dass nicht nur die ordentliche Rente, sondern auch die ordentliche Kürzung mit dem (unbestrittenen) Rentensatz von 0,664 (20,5833 : 31) zu multiplizieren ist, was der Formel "[([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Rente) - ([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Kürzung)] x Barwertfaktor" entspricht. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die mit dem Rentensatz multiplizierte ordentliche Rente sei um den vollen Betrag der Kürzung zu reduzieren, was sich mit der Formel "[([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Rente) - ordentliche Kürzung] x Barwertfaktor" ausdrücken lässt.
 
3.2 Mit derselben Rechtsfrage hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst im Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02 (publiziert in SZS 2004 S. 570), welches einen ähnlich gelagerten Fall betraf, zu befassen. Es erwog, dass beide Lösungen mit Art. 16 FZG vereinbar seien (Erw. 3.1 und 3.2) und nach der massgebenden Statutenregelung nicht klar sei, welche der beiden Lösungen den Vorrang verdiene (Erw. 3.3). Aus versicherungstechnischen und -mathematischen Überlegungen gab das Gericht schliesslich der Betrachtungsweise der damals am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung den Vorzug. Zur Begründung führte es aus, dass gemäss den anwendbaren Statuten bei Mitgliedern, die einen Teil der Eintrittsleistung noch nicht beglichen haben, der noch ausstehende Teil samt Zinsen von der Austrittsleistung abgezogen werde. Eine Kürzung entfalle jedoch, wenn mit der Eintrittsleistung das Maximum an Versicherungsjahren eingekauft werde. Der (in Abzug zu bringende) noch ausstehende Teil bemesse sich nach der vollen Einkaufssumme; es erscheine daher folgerichtig, bei der Ermittlung der vorzunehmenden Kürzung den versicherten Rentensatz auf das ordentliche Pensionierungsalter anzuwenden. Aus diesem Grunde sei der nicht erbrachte Teil des vollen Eintrittsgeldes abzuziehen. Versicherungsmathematisch entspreche dieser Betrag der Summe des fehlenden Eintrittsgeldes samt Zinseszins und versicherungstechnisch den Kosten eines Auskaufs der Kürzung im Zeitpunkt des Austritts aus der Pensionskasse. Die andere (im damals angefochtenen Entscheid vertretene) Betrachtungsweise würde demgegenüber dazu führen, dass die in Abzug zu bringende Summe kleiner wäre als der nicht erbrachte Teil der Eintrittsleistung, was versicherungsmathematischen Grundsätzen widerspräche (Erw. 3.3.2 und Erw. 3.3.3).
 
3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf dieses Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und macht geltend, die ordentliche Kürzung repräsentiere die gesamthaft nicht erbrachte Einkaufsleistung. Dabei handle es sich um einen festen Betrag, der nur durch die technische Verzinsung anwachse. Bei der von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin für richtig gehaltenen Betrachtungsweise werde nur 62,4 % dieser Einkaufsschuld angerechnet, was zur Folge habe, dass ein erheblicher Teil der nicht erbrachten Einkaufsschuld vom Versichertenkollektiv zu tragen sei. Die Beschwerdegegnerin nehme damit ein "Geschenk" zu Lasten der übrigen Versicherten in Anspruch, indem nicht die ganze Einkaufsschuld, sondern nur ein proportionaler Anteil derselben berücksichtigt werde.
 
3.4 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit dem Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, auseinandergesetzt. Sie vertritt den Standpunkt, dass - anders als im damals beurteilten Fall - das anwendbare Reglement in Art. 22 Ziff. 2 Satz 3 eine klare Antwort dahingehend gebe, dass auch für die Berechnung der Kürzung auf das Verhältnis zwischen den zurückgelegten und den möglichen Versicherungsjahren abzustellen sei. Demgegenüber könnten versicherungstechnische bzw. -mathematische Überlegungen nicht prävalieren. Im Unterschied zu dem dem Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, zugrunde liegenden Sachverhalt habe die Versicherte hier zudem endgültig auf einen Einkauf verzichtet und damit für die bleibende Kürzung der Rente optiert, weshalb ein nachträglicher Einkauf nicht mehr möglich gewesen sei. Die für das Eidgenössische Versicherungsgericht massgebende Überlegung, der Kürzungsbetrag müsse den Kosten eines Auskaufs der Kürzung im Zeitpunkt des Austritts entsprechen, könne daher nicht zum Tragen kommen, weil die Pensionskasse gar nicht mehr in die Lage kommen könne, die Kosten eines Auskaufs der Kürzung tragen zu müssen.
 
4.
 
4.1 Die Auslegung des - für die Bemessung der Leistungen unter Vorbehalt der gesetzlichen Mindestvorschriften in erster Linie massgebenden - Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 131 V 29 Erw. 2.2, 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Von Bedeutung für die Reglementsauslegung sind schliesslich auch versicherungstechnische und -mathematische Überlegungen (Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, Erw. 3.3).
 
4.2 Der dritte Satz von Art. 22 Ziff. 2 des Reglements ("Massgeblich sind die zurückgelegten Versicherungsjahre im Verhältnis zu den insgesamt möglichen Versicherungsjahren.") scheint sich nach seiner Stellung innerhalb der Norm auf beide Komponenten des ersten Satzes ("Die Austrittsabfindung entspricht dem Barwert der [...] Rente, sie wird vermindert um den Barwert des nicht eingekauften Teils, [...]") zu beziehen, mithin sowohl auf den Barwert der Rente als auch auf den davon abzuziehenden Barwert des nicht eingekauften Teils. Allerdings würde - wie die Beschwerdeführerin mit Recht vorbringt - bei wörtlicher Auslegung des dritten Satzes ein für die Beschwerdegegnerin bedeutend nachteiligeres Ergebnis resultieren, stellt doch die Bestimmung auf die zurückgelegten Versicherungsjahre und nicht auf die angerechneten ab, die bei der Beschwerdegegnerin erheblich höher sind als die zurückgelegten. Dass die Parteien übereinstimmend - und im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 FZG - trotzdem die angerechneten Jahre zugrunde legen, ist ein Indiz dafür, dass Art. 22 Ziff. 2 Satz 3 des Reglements nicht unbedingt wörtlich zu verstehen ist. Nicht überzeugend ist sodann die vorinstanzliche Überlegung, Satz 3 müsse sich vor allem auf die Berechnung des nicht eingekauften Teils (Satz 1 2. Teilsatz) beziehen, weil er betreffend die erworbene Rente (Satz 1 1. Teilsatz) neben Art. 16 Abs. 2 FZG überflüssig wäre. Denn es ist durchaus üblich, dass in Vorsorgereglementen im Interesse der Transparenz und Lesbarkeit Bestimmungen des Gesetzes wiederholt werden.
 
4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht gesagt werden, dass der von der Vorsorgeeinrichtung vertretene Standpunkt Art. 16 FZG widerspricht: Art. 16 Abs. 2 FZG legt einzig fest, dass die erworbenen Leistungen (deren Barwert die Austrittsleistung darstellt) ermittelt werden, indem die versicherten Leistungen mit dem Verhältnis zwischen der anrechenbaren und der möglichen Versicherungsdauer multipliziert werden. Zur Höhe der versicherten Leistungen legt Art. 16 Abs. 3 Satz 2 FZG nur fest, dass sie sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer bestimmt. Auf welche Weise eine nicht geleistete Einkaufssumme zu berücksichtigen ist (als feste Grösse oder zeitproportional), lässt sich dem FZG nicht entnehmen. Auch eine gesetzeskonforme Auslegung des Reglements führt demnach nicht zu einem klaren Ergebnis.
 
4.4 Art. 22 Ziff. 2 des Reglements ist im Zusammenhang mit Art. 10 Ziff. 4 des Reglements zu lesen, welche Bestimmung vorsieht, dass mit dem nicht erbrachten Teil der Einkaufssumme wie folgt verfahren wird: Entweder wird die Restschuld verzinst und innert längstens zehn Jahren getilgt (lit. a) oder es wird ein gleichwertiger Zusatzbeitrag geleistet, der solange geschuldet ist wie die ordentlichen Beiträge, es sei denn das Mitglied werde gemäss Art. 16 vorzeitig pensioniert (lit. b) oder die Ansprüche werden entsprechend gekürzt, wobei sich die bleibende Kürzung der Jahresrente nach dem nicht erbrachten Teil der Einkaufssumme sowie nach der Tabelle im Anhang richtet (lit. c).
 
Nach dem offensichtlichen Sinn dieser Norm ist bei der Kürzung der gesamte - und nicht nur der zeitproportionale - Betrag der nicht erbrachten Einkaufssumme massgebend. Denn dieser fehlende Betrag, welcher einer fehlenden Beitragsdauer entspricht, kann nicht rentenbildend sein, weshalb logischerweise die Rente entsprechend den fehlenden Beiträgen zu kürzen ist. Die fehlende Beitragsdauer steht bei Eintritt in die Pensionskasse fest und verändert sich nicht in Abhängigkeit zur nachfolgenden Versicherungsdauer. Demzufolge ist nach versicherungstechnischen Überlegungen auch bei der Berechnung der Austrittsleistung der Barwert dieses gesamten Betrags abzuziehen, nicht bloss ein Anteil, welcher dem (zufälligen) Verhältnis zwischen anrechenbaren und möglichen Versicherungsjahren entspricht.
 
Nicht überzeugend ist das Argument von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, es sei auf einen nachträglichen Einkauf verzichtet und damit unwiderruflich eine Kürzung in Kauf genommen worden. Denn massgebend für das Eidgenössische Versicherungsgericht war im Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, nicht in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung mit der Möglichkeit rechnen musste, einen nachträglichen Einkauf auskaufen zu müssen, sondern die generelle Überlegung, dass bei der Lösung, welche die hier am Recht stehende Beschwerdegegnerin vertritt, die von der Austrittsleistung in Abzug zu bringende Summe kleiner wäre als der nicht erbrachte Teil der Eintrittsleistung (Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02, Erw. 3.3.3). Dies würde nämlich bedeuten, dass eine versicherte Person, die nicht den vollen Einkauf geleistet hat und vorzeitig austritt, eine Leistung erhält, die nicht finanziert worden ist. Dies ist auch bei einer Vorsorgeeinrichtung im Leistungsprimat grundsätzlich systemwidrig, da nicht finanzierte Leistungen von der Gesamtheit der verbleibenden Versicherten getragen werden müssen. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, fiele zudem bei der Berechnungsmethode der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz dieses "Austrittsgeschenk" umso höher aus, je kürzer das Vorsorgeverhältnis gedauert hat, was ein sinnwidriges Ergebnis wäre.
 
4.5 Es trifft zu, dass - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - die Austrittsleistung, solange der Betrag der erworbenen Leistung kleiner ist als der Betrag der Kürzung (was bei Versicherten mit relativ kurzer Beitragsdauer zutrifft), nach der Berechnung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 22 Ziff. 2 des Reglements gleich null ist. Dies ist jedoch nicht unzulässig, weil in jedem Fall die Mindestansprüche gemäss Art. 22 Ziff. 3 und 4 des Reglements bzw. Art. 17 und 18 FZG bestehen bleiben.
 
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berechnungsweise der Beschwerdeführerin, gemäss welcher die mit dem Rentensatz multiplizierte ordentliche Rente um den vollen Betrag der Kürzung zu reduzieren ist (als Formel: [([erworbene Jahre / mögliche Jahre] x ordentliche Rente) - ordentliche Kürzung] x Barwertfaktor), den Vorzug verdient. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vor- und des letztinstanzlichen Verfahrens beantragte Einholung eines Gutachtens bei einem Pensionskassen-Experten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b).
 
5.
 
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kann die Prozessführung der Versicherten nicht als mutwillig betrachtet werden, insbesondere weil nicht gesagt werden kann, dass die Versicherte an einer offensichtlich reglementswidrigen, willkürlich erscheinenden Auffassung festgehalten habe, und weil, selbst wenn ihre an die Vorinstanz gerichtete Eingabe als aussichtslos hätte bezeichnet werden müssen, dies allein für die Annahme mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung nicht ausreichen würde (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 3). Aus diesem Grunde sind der (letztinstanzlich unterliegenden) Beschwerdegegnerin weder für das kantonale noch für das letztinstanzliche Verfahren Gerichtskosten und eine Parteientschädigung (zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin) aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 134 und 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 Erw. 5b, 323, 126 V 149 f. Erw. 4a und b).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. September 2004 aufgehoben und die Klage der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2002 abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. Dezember 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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