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Informationen zum Dokument  BGer U 236/2005  Materielle Begründung
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BGer U 236/2005 vom 28.12.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 236/05
 
Urteil vom 28. Dezember 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer
 
Parteien
 
S.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel,
 
gegen
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Liestal
 
(Entscheid vom 13. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1948 geborene S.________ arbeitete als Raumpflegerin im Heim K.________, als sie sich am 12. August 1998 bei einem Arbeitsunfall eine breitbasige Ruptur der Rotatorenmanschette im distalen Supraspinatusanteil der rechten Schulter zuzog. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Basler) erbrachte im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung Heilkostenleistungen und richtete Taggelder aus. Bei persistierenden Beschwerden wurde S.________ im Auftrag der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung mehrfach spezialärztlich begutachtet, bevor sie vom 24. bis 28. März 2003 im Zentrum M.________ ambulant polydisziplinär untersucht wurde. Gestützt auf die Expertise vom 24. April 2003 richteten sowohl die Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. August 2003) als auch die Basler (Verfügung vom 13. Oktober 2003) Invalidenrenten auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus. Die Unfallversicherung holte beim Zentrum M.________ einen ergänzenden Bericht vom 20. November 2003 ein und sprach S.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 eine Integritätsentschädigung vom 33 1/3 % zu. Auf Einsprache hin hielt die Basler daran fest (Entscheid vom 20. August 2004).
 
B.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen die Höhe der verfügten Integritätsentschädigung gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 2005 ab.
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen Entscheids eine Integritätsentschädigung auf Grund einer mindestens 50%igen Integritätseinbusse auszurichten.
 
Die Basler schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV [je in der bis Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
 
Das In-Kraft-Treten des ATSG brachte keine Änderungen im Bereich der Integritätsentschädigung, während die im Zusammenhang mit der 4. IV-Revision auf Januar 2004 eingeführte Gesetzes- und Verordnungsnovelle (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV) zu keinen hier massgebenden Änderungen führte.
 
2.
 
Streitig ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Während Vorinstanz und Unfallversicherung den Integritätsschaden auf 33 1/3% bemessen, verlangt die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von mindestens 50%.
 
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere argumentiert, den Feststellungen und der Bewertung der Integritätseinbusse durch das Zentrum M.________ mangle es an Folgerichtigkeit, wenn einerseits im Gutachten vom 24. April 2003 die Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes hinsichtlich der erwerblichen Möglichkeiten festgestellt, und andererseits im Bericht vom 20. November 2003 von einem Integritätsschaden ausgegangen werde, welcher weit unter demjenigen der völligen Gebrauchsunfähigkeit liegt, die gemäss Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV mit 50% zu bemessen sei.
 
2.1.1 Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Ergänzungsbericht vom 20. November 2003 zwar auf dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten vom 24. April 2003 beruht, indessen eine andere Fragestellung hat als diejenige nach der zumutbaren Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Mit der Leistung gemäss Art. 24 UVG wird egalitär und abstrakt die Einbusse an Integrität durch Verlust von Funktionalität entschädigt. Wenn die praktisch vollständige Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität keine Erwerbstätigkeit mehr zulässt, heisst dies nicht, dass bei der Bemessung der Einbusse an Integrität von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes ausgegangen werden darf. Die praxisgemässen Voraussetzungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a), um auf die Feststellungen und Wertungen der Gutachter am Zentrum M.________ abstellen zu können, sind erfüllt. Die Ärzte haben die Sachlage differenziert, nachvollziehbar und überzeugend beurteilt und begründet. Eine vollständige Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes haben sie nicht beschrieben. Massgebend ist allein der medizinische Befund. Aus dem Gutachten der orthopädischen Klinik des Spitals L.________ vom 24. Juli 2001 geht diesbezüglich unter anderem hervor, dass ein vollständiger Faustschluss an der rechten Hand möglich, die Pro- und Supination im Handgelenk frei und seitengleich sowie das Fingerspreizen und die Fingermotorik unauffällig sind. Damit kann die Dauerschädigung nicht mit dem Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben (vgl. Skala der Integritätsentschädigung in Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV) verglichen werden, was der beantragten Integritätsentschädigung entsprochen hätte.
 
2.1.2 Die Gutachter des Zentrums M.________ führen aus, dass die Integritätsentschädigung zwischen völliger Gebrauchsunfähigkeit - entsprechend einer 50%igen Integritätseinbusse - und einer Periarthrosis humero-scapularis in schwerer Form - entsprechend 25 % - liege. Das bedeutet nicht, dass nur der genaue arithmetische Mittelwert von 37,5 % der Aktenlage gerecht würde. Wenn die erfahrenen Experten unter Berücksichtigung eines Anteils Schmerzsyndrom im Zervikalbereich für die somatische Seite eine über 33 1/3 % hinausgehende Einbusse klar verneinen, besteht keine Veranlassung, dies aus rechtlicher Sicht zu korrigieren.
 
2.1.3 Schliesslich ist auch die Rüge unbegründet, die psychische Integrität der Beschwerdeführerin sei im Sinne der Rechtsprechung (BGE 124 V 29) dauerhaft geschädigt. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist diesbezüglich nichts beizufügen. Die die somatischen Beschwerden überlagernde psychische Beeinträchtigung hat bei der Bemessung der Integritätsentschädigung daher ausser Betracht zu bleiben.
 
2.2 Zusammenfassend beruht der angefochtene Entscheid auf einer gründlichen Analyse der Sach- und Rechtslage. Der Schweregrad des Integritätsschadens ist hinreichend bekannt. Die psychischen Beschwerden stellen in ihrer Interferenz zu den orthopädischen Funktionseinbussen keine dauerhafte Beeinträchtigung dar und finden daher bei der Bewertung der Integritätseinbusse keine Beachtung. An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlüsse ist nicht zu zweifeln. Damit besteht auch kein Anlass, nicht auf die nachvollziehbar begründete Bewertung und Bemessung durch die Fachärzte am Zentrum M.________ abzustellen. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der medizinischen Schätzung erweist sich als unbegründet, weshalb auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle kein Grund besteht, von dieser Beurteilung abzuweichen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 28. Dezember 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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