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Informationen zum Dokument  BGer 5P.445/2006  Materielle Begründung
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BGer 5P.445/2006 vom 06.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.445/2006 /bnm
 
Urteil vom 6. Februar 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Martin Schwaller,
 
gegen
 
1. Q.________,
 
2. R.________,
 
3. S.________,
 
4. T.________,
 
5. U.________,
 
alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Häuptli,
 
6. V.________,
 
7. W.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Parteikostenentschädigung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau vom 23. August 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ ist Eigentümer des in B.________ gelegenen Grundstücks Nr. 1, zu dessen Gunsten ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten verschiedener Nachbargrundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Gegen die Eigentümer dieser Grundstücke (Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________ und W.________) erhob er beim Bezirksgericht L.________ Klage mit den Rechtsbegehren, ihnen richterlich zu untersagen, auf dem Weg A.________ (auf dem das Fuss- und Fahrwegrecht ausgeübt wird) Motorfahrzeuge abzustellen, und sie zu verpflichten, ihre Zustimmung zum Erlass eines richterlichen Verbots gemäss den §§ 309 ff. der Aargauer Zivilprozessordnung (ZPO) zu erteilen, wonach das Abstellen von Motorfahrzeugen auf dem besagten Weg verboten sei; allenfalls sei festzustellen, dass das Abstellen von Motorfahrzeugen auf dem Weg A.________ unzulässig sei.
 
Durch Urteil vom 6. April 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit darauf einzutreten gewesen war, und am 17. November 2005 wies das Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau auch die von X.________ eingereichte Appellation ab.
 
X.________ erhob eidgenössische Berufung, worauf die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 3. August 2006 erkannte, dass das obergerichtliche Urteil aufgehoben, die Klage gutgeheissen und den Beklagten untersagt werde, auf dem Weg A.________ Motorfahrzeuge abzustellen. Ausserdem ordnete sie unter anderem an, dass die Sache zu neuer Verlegung der Kosten und Entschädigungen für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen werde.
 
B.
 
Mit Urteil vom 23. August 2006 verpflichtete das Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________ und W.________ unter solidarischer Haftbarkeit, X.________ einerseits dessen gerichtlich auf Fr. 9'433.70 (einschliesslich Fr. 666.30 MWSt) festgesetzte erstinstanzliche Parteikosten sowie die Friedensrichterkosten von Fr. 250.-- (Dispositiv-Ziffer 2) und andererseits dessen gerichtlich auf Fr. 4'846.50 (einschliesslich Fr. 342.30 MWSt) festgesetzte zweitinstanzliche Parteikosten (Dispositiv-Ziffer 4) zu ersetzen.
 
C.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben, allenfalls die Parteikosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 auf Fr. 12'739.20 und diejenigen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 auf Fr. 6'609.45 festzusetzen.
 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 132 I 21, E. 1 S. 22, und 68, E. 1.5 S. 71, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer (mit seinem Eventualbegehren) mehr verlangt als die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Verletzung von Art. 9 BV geltend und rügt, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich sei und das angefochtene Urteil (in willkürlicher Weise) klares kantonales Recht verletze.
 
3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt. Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 57, E. 2 S. 61, und 217, E. 2.1 S. 219; 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40, mit Hinweisen).
 
3.2 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst. Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Die Bemessung der Parteikosten, zu deren Ersatz die Beschwerdegegner verpflichtet wurden, beruht auf einem Streitwert von Fr. 36'000.--. Das Obergericht schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, wonach von drei (vom Verbot betroffenen) Abstellplätzen zu je Fr. 50.-- auszugehen sei, was für die nach § 20 Abs. 2 ZPO (bei wiederkehrenden Leistungen und Nutzungen) massgebende Dauer von zwanzig Jahren den erwähnten Betrag ergebe.
 
4.2 Was der Beschwerdeführer, der seiner Kostennote einen Streitwert von (mindestens) Fr. 60'000.-- zugrunde gelegt hatte, vorträgt, ist nicht geeignet, die obergerichtliche Ermittlung des Streitwerts als willkürlich erscheinen zu lassen:
 
4.2.1 Der Beschwerdeführer begnügt sich einerseits damit, den Ansatz von Fr. 50.-- je abgestelltes Fahrzeug als "fraglich", da objektiv kaum begründbar, zu bezeichnen und geltend zu machen, "bei sonst unbestritten üblichen" Fr. 60.-- bis Fr. 80.-- müssten zumindest Fr. 60.-- als relevant angenommen werden. Dieses Vorbringen ist rein appellatorischer Natur und daher von vornherein unbehelflich.
 
4.2.2 Andererseits erklärt der Beschwerdeführer zur Zahl der Plätze, von der auszugehen sei, es sei aktenkundig, dass regelmässig vier bis fünf Fahrzeuge abgestellt worden seien, teilweise auch bis zu neun. Die Auffassung des Obergerichts, es sei die anlässlich der Augenscheinsverhandlung festgestellte Zahl von drei abgestellten Fahrzeugen als massgebend zu betrachten, führe zu einer aleatorischen Streitwertberechnung.
 
Dass teilweise bis zu neun Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Hingegen hat das Obergericht eingeräumt, dass ein Zeuge von jeweils vier bis fünf parkierten Autos gesprochen habe. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass an jedem Tag gleich viele Fahrzeuge abgestellt gewesen seien. Für die kantonale Instanz konnte es somit einzig darum gehen, einen Durchschnitt zu ermitteln. Auch wenn die von ihr getroffene Annahme von drei Fahrzeugen nicht über alle Zweifel erhaben sein sollte, könnte angesichts der dargelegten Gegebenheiten nicht gesagt werden, sie verstosse gegen Art. 9 BV.
 
4.3 Der Beschwerdeführer erklärt, der ihm zugesprochene Kostenersatz sei im Ergebnis unhaltbar. Was er in diesem Zusammenhang - namentlich zu dem seinem Rechtsvertreter bezahlten Honorar - vorträgt, ist indessen nicht in einer den Anforderungen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise substantiiert.
 
5.
 
5.1 Alsdann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 29. August 2006 eine Stellungnahme verfasst und an das Obergericht versandt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass das Urteil vom 23. August 2006 datiere, frage sich, ob diese Eingabe darin überhaupt berücksichtigt worden sei. Es sei daher allenfalls sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet worden. Im gleichen Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob das Obergericht überhaupt in ordentlicher Dreier-Besetzung entschieden habe. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre auch aus dieser Sicht gegen das Willkürverbot verstossen worden.
 
5.2 Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Entscheid nicht in ordentlicher Besetzung gefällt worden wäre, lassen sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Zu der von ihm angesprochenen Eingabe vom 29. August 2006 ist sodann festzuhalten, dass er darin Bezug auf ein - zeitlich nicht näher bestimmtes - Telefongespräch mit der Gerichtsschreiberin des Obergerichts genommen hatte. Dass ihm bei diesem Gespräch oder in anderer Form eine Frist eingeräumt worden wäre, um neben der Kostennote, in der das Wesentliche vorzutragen gewesen war, eine zusätzliche Eingabe einzureichen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er begründet in keiner Weise, weshalb das Obergericht die Eingabe vom 29. August 2006 hätte abwarten bzw. im angefochtenen Entscheid sich zu dieser hätte äussern müssen. Eine Gehörsverweigerung ist mithin nicht dargetan.
 
6.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und den Beschwerdegegnern somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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