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Informationen zum Dokument  BGer I 858/2006  Materielle Begründung
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BGer I 858/2006 vom 06.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0}
 
I 858/06
 
Urteil vom 6. Februar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
G.________, 1954, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. August 2006.
 
In Erwägung,
 
dass G.________ am 6. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2006 erhoben und dabei auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 zweiter Satz OG, vorliegend anwendbar gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007),
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 28. Dezember 2006 abgewiesen und G.________ aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist von 14 Tagen aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass der Entscheid G.________ am 8. Januar 2007 ausgehändigt worden ist,
 
dass G.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 6. Februar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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