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Informationen zum Dokument  BGer 2A_68/2007  Materielle Begründung
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BGer 2A_68/2007 vom 08.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.68/2007 /leb
 
Urteil vom 8. März 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau,
 
Postfach, 5001 Aarau,
 
Rekursgericht im Ausländerrecht
 
des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies am 8. Dezember 2006 eine Beschwerde von X.________ betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Am 23. Januar 2007 reichte X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts ein.
 
Mit am 2. Februar 2007 zugestellter Verfügung vom 1. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 22. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde und die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzugserklärung gelte. Innert Frist ist weder der Kostenvorschuss geleistet noch die Beschwerde zurückgezogen worden.
 
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 150 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Gestützt darauf ist, wie in der Verfügung vom 1. Februar 2007 angedroht, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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