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Informationen zum Dokument  BGer 6A_15/2007  Materielle Begründung
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BGer 6A_15/2007 vom 28.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.15/2007 /bri
 
Urteil vom 28. August 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
 
Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Verwarnung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 13. Dezember 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Entscheid vom 11. Juli 2006 wurde X.________ durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern verwarnt. Auf eine dagegen erhobene Einsprache wurde am 30. August 2006 wegen Fristversäumnisses nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 12. September 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit dem sinngemässen Antrag ein, es sei auf eine Massnahme zu verzichten. Die Rekurskommission wies die Beschwerde am 13. Dezember 2006 ab. Sie stellte sich indessen die Frage, ob X.________ überhaupt noch fahrgeeignet sei (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3), und kam zum Schluss, es komme der Verdacht auf, dass er sich auch künftig nicht verkehrsregelkonform verhalten könnte (angefochtener Entscheid S. 7). Sie hob deshalb die Verfügung vom 11. Juli 2006 auf und wies die Sache an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurück mit der Weisung, die Fahreignung von X.________ abklären zu lassen. Dieser Entscheid wurde X.________ am 25. April 2007 zugestellt.
 
X.________ wandte sich mit vom 15. Mai bzw. 10. Juni 2007 datierter und am 13. Juni 2007 zur Post gegebener "Einsprache" an die Rekurskommission. Gemäss der weiteren Korrespondenz (vgl. insbesondere das Schreiben des Bundesgerichts vom 6. Juli 2007, act. 10) ist davon auszugehen, dass sich X.________ mit Beschwerde ans Bundesgericht wenden will.
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist daher noch das frühere Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen (Art. 106 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer hat diese Frist nicht eingehalten (s. oben E. 1), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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