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Informationen zum Dokument  BGer 5A_594/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_594/2007 vom 17.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_594/2007 /bnm
 
Urteil vom 17. Oktober 2007
 
Der Präsident der
 
II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer,
 
Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. September 2007.
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
 
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe vom 10. Oktober 2007,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer gegen die am 11. August 2007 verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung am 15. August 2007 beim Einzelrichter für das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung ein Entlassungsgesuch stellte, welches die angerufene Instanz am 21. August 2007 abwies, dem Beschwerdeführer aber die Kosten des Verfahrens auferlegte,
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21./22. August 2007 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich erhob,
 
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2007 aus der Anstalt entlassen worden ist,
 
dass daher das Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, der erstinstanzliche Kostenspruch aber bestätigt worden ist,
 
dass der Beschwerdeführer nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als der erstinstanzliche Kostenentscheid bestätigt worden ist, zumal nach erfolgter Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug kein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) daran besteht, die fürsorgerische Freiheitsentziehung anzufechten, und im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses am erhobenen Rechtsmittel nicht abgesehen werden kann (vgl. Urteil 5C.3/1997 des Bundesgerichts vom 20. Januar 1997, E. 2b, mit Hinweis auf BGE 111 Ib 56 E. 2b S. 59; 107 Ib 391 E. 1 S. 392; 106 Ib 109 E. 1b S. 112), zumal die entsprechenden Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass in der Beschwerdeschrift m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG) sind, wobei der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal er sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten Bundesrecht verletzt,
 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,
 
dass von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Oktober 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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