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Informationen zum Dokument  BGer 5A_4/2008  Materielle Begründung
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BGer 5A_4/2008 vom 03.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_4/2008
 
Urteil vom 3. Januar 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
(als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau E.________),
 
Beschwerdeführer,
 
E.________,
 
Verfahrensbeteiligte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,
 
gegen
 
1. Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, Postfach, 8022 Zürich,
 
2. Kanton Zürich,
 
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Rechtsanwalt G. Frischknecht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
 
3. Y.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
 
4. Z.________ AG, Spisergasse 9a, 9004 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
 
5. A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Paulianische Anfechtung,
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Einsprache des Beschwerdeführers (gegen die Ansetzung einer Berufungsreplikfrist an die Appellantin E.________ in einem Anfechtungsprozess) sowie auf dessen Ausstandsbegehren (gegen Zürcher Oberrichter und eine juristische Sekretärin) nicht eingetreten ist und die Beschwerdegegner zur Einreichung einer Berufungsduplik aufgefordert hat,
 
in Erwägung,
 
dass die vorliegende Beschwerde gegen den (im Rahmen eines paulianischen Anfechtungsprozesses mit einem Streitwert von über 30'000 Franken ergangenen) Beschluss des Obergerichts als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommen worden ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, 74 Abs. 1 lit. b BGG) und zuständigkeitshalber vom Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung behandelt wird (Art. 32 Abs. 1 lit. c Bundesgerichtsreglement, SR 173.110.131),
 
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die Aufforderung zur Einreichung einer Berufungsreplik unterliege als Beschluss des Kollegialgerichts nicht der Einsprache, ausserdem habe der Beschwerdeführer die 10-tägige Einsprachefrist nicht eingehalten, sodann sei auf die unsubstantiierten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, der erneut keine Gründe für einen Ausschluss oder eine Ablehnung von Justizbeamten glaubhaft zu machen vermöge, nicht weiter einzugehen,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 5. Dezember 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass er keine Entschädigung zugesprochen erhält,
 
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Januar 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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