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Informationen zum Dokument  BGer 8C_292/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_292/2007 vom 03.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_292/2007
 
Urteil vom 3. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
M.________, 1960, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern,
 
gegen
 
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 28. März 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1960 geborene M.________ arbeitete als gelernte Krankenpflegerin bei den Alterseinrichtungen Q.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (Visana) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 24. August 2000 stolperte sie nachts auf der Treppe ihres Arbeitsplatzes und zog sich gemäss erstbehandelndem Notfallzentrum des Spitals X.________ eine HWS- und OSG-Distorsion und eine Kontusion der LWS zu. Die Visana erbrachte Versicherungsleistungen. Eine Untersuchung am medizinisch-radiologischen Zentrum S.________ ergab am 11. Mai 2001 eine ausgedehnte Labrumruptur, wobei der Limbus in einem gewissen Bereich vollständig vom Acetabulumrand abgelöst war. Am 31. Januar 2002 führte Dr. med. R.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, wegen seit dem Unfall anhaltenden Impingementschmerzen im rechten Hüftgelenk eine chirurgische Hüftluxation rechts mit Anfrischen des Labrums und einer Femurkopfplastik rechts durch; am 20. August 2002 wurden die Schrauben über dem Trochanter rechts entfernt. Im Auftrag der Visana erstellte PD Dr. med. K.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, am 10. März 2003 ein Gutachten, wobei er zum Schluss kam, es beständen keine objektiven Befunde, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Stolpersturz vom August 2000 ständen. In der Folge stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen mit Verfügung vom 22. April 2003 rückwirkend per 31. Dezember 2000 ein. Im daraufhin von M.________ angehobenen Einspracheverfahren holte die Visana weitere Arztzeugnisse ein und veranlasste am medizinischen Zentrum Y.________ eine polydisziplinäre Begutachtung. Die Expertise mit Datum vom 4. November 2004 enthält als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung und eine Anpassungsstörung mit Angst sowie eine depressive Reaktion gemischt. Die Einschränkung in der Arbeitsunfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 70 %. Weitere insbesondere somatische Diagnosen hätten keinen entsprechenden Einfluss. Die Unfallversicherung hiess die Einsprache mit Entscheid vom 16. September 2005 insoweit gut, als die Leistungseinstellung rückwirkend erfolgt war und wies sie im Übrigen ab.
 
B.
 
Hiegegen liess M.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einreichen, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2007 abwies.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren habe diese rückwirkend ab 22. April 2003 bis zum Erlass des neu noch zu fällenden Einspracheentscheides weiterhin Taggeldzahlungen zu erbringen und über den Rentenanspruch zu befinden.
 
Die Visana schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss in Form der Einstellung der Versicherungsleistungen. Während die Visana und das kantonale Gericht hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus von der Versicherten geklagten Beschwerden den Kausalzusammenhang mit dem Unfall verneinen, macht die Beschwerdeführerin geltend, der anhaltende Gesundheitsschaden sei somatischer Natur und stehe in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis.
 
3.
 
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und adäquater (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten massgebenden Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach Unfällen (BGE 115 V 133; vgl. BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 126 V 353 E. 5b S. 360 je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Die Unfallversicherung und das kantonale Gericht stützen sich bei der Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 24. August 2000 und den nach dem 30. April 2003 anhaltenden Beschwerden primär auf das Gutachen des medizinischen Zentrums Y.________ vom 4. November 2004. Zusammenfassend kamen die Experten des Begutachtungsinstitutes zur Erkenntnis, es läge kein organisches anatomisch-strukturelles Korrelat zu den geklagten Schmerzen vor. Gestützt auf diese rheumatische Beurteilung stellte der psychiatrische Experte seinerseits die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, die ihrerseits als "andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann" (ICD-10 F45.4) definiert wird. Die psychiatrische hängt also entscheidend von der rheumatologischen Diagnose ab. Die Vorinstanz attestiert dem genannten Gutachten Schlüssigkeit und damit volle Beweiskraft, weshalb sie darauf abstellt.
 
Dem ist entgegenzuhalten, dass PD Dr. med. N.________, Chefarzt der orthopädischen Klinik Z.________, speziell Becken/Hüfte, Endoprothetik, in seinem Untersuchungsbericht vom 24. Juni 2005 die fachärztliche Überzeugung vertritt, die Beschwerden der Versicherten seien seines Erachtens sehr wohl somatisch erklärbar, wobei nach jahrelangen Leiden auch eine chronifizierende Komponente hinzukomme. Auch nach der ersten chirurgischen Hüftluxation im Januar 2002 persistiere eine Labrumruptur rechts. Er empfiehlt dringend eine Reoperation.
 
4.2 Folgt man dieser fachärztlichen Beurteilung, die nicht von einem behandelnden Arzt stammt und die in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids keine Beachtung findet, sind die Schlussfolgerungen im Gutachten des medizinischen Zentrums Y.________ nicht mehr gleichermassen überzeugend. Es stehen sich vielmehr zwei diametral abweichende medizinische Fachmeinungen über die Fragen gegenüber, ob die Beschwerdeführerin nur an psychosomatischen Problemen oder an einem verifizierbaren organischen Zustand leidet, welcher die geklagten Schmerzen mindestens zum Teil erklärt, und wenn ja, ob ein solcher somatischer Befund in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Treppensturz vom 24. August 2000 steht. Dieser Widerspruch ist nur durch ein orthopädisches Obergutachten zu lösen. Die Sache wird daher an die Visana zurückgewiesen, damit sie ein entsprechendes Gutachten veranlasse und danach erneut über den Anspruch auf Versicherungsleistungen entscheide.
 
5.
 
Im Weiteren stellt die Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren, die Visana sei anzuweisen, die Auszahlung der Unfalltaggelder rückwirkend ab 22. April 2003 bis zum Erlass des neu zu erlassenden Einspracheentscheides (zuzüglich Verzugszins) wieder aufzunehmen und sie habe über den Rentenanspruch zu befinden.
 
Das vor Bundesgericht erhobene Rechtsbegehren um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ist ebenso neu, wie dasjenige über einen Rentenanspruch, da weder in der Einsprache vom 2. Mai 2003, der Einsprachebegründung vom 16. Juni 2003, noch der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Dezember 2005 entsprechende Anträge gestellt worden waren. Es liegt damit eine Ausweitung des Streitgegenstandes vor, der gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. März 2007 und der Einspracheentscheid der Visana vom 16. September 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Visana zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der M.________ neu verfüge.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Schüpfer
 
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