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Informationen zum Dokument  BGer 8C_400/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_400/2007 vom 03.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_400/2007
 
Urteil vom 3. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Heine.
 
Parteien
 
carena schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
betreffend S.________.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 15. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1977 geborene S.________ absolvierte ihre Lehre in der Firma Q._________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Frühjahr 1994 erlitt sie bei einem Volleyballspiel am kleinen Finger der rechten Hand eine Verletzung, die zu einer zunehmenden Beugekontraktur im proximalen Interphalangealgelenk (PIP) führte. Nach verschiedenen Behandlungen und einer Arthrolyse mit Check rein-release, bestand ab 27. Januar 1997 eine teilweise und ab 10. Februar 1997 eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Kontrolle vom 24. Februar 1997 endigte die ärztliche Behandlung. Nach verschiedenen weiteren Unfallmeldungen zur Nachbehandlung des Unfalls meldete die Arbeitgeberin der SUVA am 5. April 2006 einen Rückfall. Gestützt auf den Bericht des Dr. med. B.________, FMH Physikalische Medizin, vom 22. Mai 2006 lehnte die SUVA mit Verfügung vom 7. August 2006 einen Rückfall ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Juni 2007 ab.
 
C.
 
Die carena schweiz als Krankenversicherer der S.________ führt Beschwerde mit dem Antrag, es sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach UVG für die Behandlungen der rechten Hand, des rechten Arms und der Schulter zu übernehmen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an die SUVA zur nochmaligen Beweiswürdigung unter Einbezug des Gutachtens von Dr. med. U.________ vom 17. Juni 2007 zurückzuweisen.
 
Die SUVA schliesst mit Hinweis auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, SUVA, auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Es steht einem Versicherten jederzeit frei, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfalls geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. Art. 11 UVV; RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139 E. 3a). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen können eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit unfallbedingten Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296). Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs bestehende Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil des Versicherten aus, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
 
2.
 
Streitig ist, ob die Beschwerden in der rechten Hand, des rechten Arms und der Schulter unfallbedingt und in natürlich kausaler Weise auf den versicherten Unfall aus dem Jahr 1994 zurückzuführen sind.
 
2.1 Laut angefochtenem Entscheid schliessen die medizinischen Fachspezialisten aus den Bereichen Handchirurgie und Rheumatologie einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden im rechten Unterarm und im Schulterbereich mit dem Unfall im Jahr 1994 aus. Die Berichte würden auch nicht nur ansatzweise die Möglichkeit offen lassen, es könnte sich bei den Beschwerden um Spätfolgen des Unfalls handeln, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang ausgeschlossen sei.
 
2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber, es sei anhand ihres Vertrauensarztes und den Berichten des Dr. med. U.________ der natürliche Kausalzusammenhang erstellt. Ferner sei auch die adäquate Kausalität gegeben.
 
2.3 Sowohl Frau Dr. med. A.________, Leitende Ärztin Handchirurgie, Spital X.________ (Bericht vom 23. Februar 2000), wie auch PD Dr. med. E.________, FMH Handchirurgie, Zentrum Y.________ (Bericht vom 1. Februar 2000), stellen einen minimalen Streckausfall im PIP zwar fest, empfehlen jedoch lediglich eine konservative und konsequente Ergotherapie, da die Versicherte im täglichen Leben in keinster Weise behindert sei noch unter Schmerzen leide. Im Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 27. April 2006 attestiert Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, im PIP des rechten kleinen Fingers ein Extensionsdefizit. Im Bericht vom 22. Mai 2006 hält Dr. med. B.________ fest, die geklagten Schmerzen im Rücken und Nacken-Schultergürtelbereich würden mit der PIP-Problematik in keinem Zusammenhang stehen. Dies bestätigt auch Dr. med. O.________, Leitender Arzt Handchirurgie, Spital X.________, anlässlich der Sprechstunden vom 2. Mai und vom 21. Juni 2006. Dabei schliesst er explizit einen Zusammenhang zwischen den geklagten Schmerzen und dem Extensionsdefizit im PIP des rechten kleinen Fingers aus. Die Aussagen des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. R.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Schreiben vom 15. November 2006, vermögen die eindeutigen Ausführungen der Fachärzte nicht zu entkräften. Zumal er in seinem Schreiben lediglich die Hand- und Vorderarmschmerzen in Zusammenhang mit dem Unfall bringt, dabei jedoch bekennt, dass die Ursache für muskuläre und sehnenbedingte Verspannungen vieldeutig seien.
 
Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung massgebenden Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für die Begründung der Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht genügt (Urteil vom 8. Juni 2006 [U 147/05]). Sodann wurde der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Daran ändert auch das letztinstanzlich eingereichte Gutachten des Dr. med. U.________, Chirurgie FMH, Spezialist Handchirurgie, vom 17. Juni 2007 nichts. Bezüglich des aufgelegten ärztlichen Berichts ist festzuhalten, dass für die Beurteilung derjenige Sachverhalt massgebend ist, welcher sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids verwirklicht hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Das Gutachten erging im Juni 2007, somit mehrere Monate nach dem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006. Soweit sich diese ärztlichen Einschätzungen zum Gesundheitszustand zur Zeit der Berichterstattung äussern, sind sie vorliegend unerheblich. Hinzu kommt, dass Dr. med. U.________ die geklagten Beschwerden und Befunde zwar ausführlich beschreibt und sie als objektivierbar erachtet, die Schlussfolgerung, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall, jedoch nicht begründet, sondern sich begnügt, andere Ursachen auszuschliessen. Es kann daher offenbleiben, ob das Beweismittel überhaupt noch eingereicht werden durfte ( Art. 99 BGG). Eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist unter diesen Umständen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. Das Vorliegen eines die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründenden Rückfalls ist deshalb zu verneinen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Gesundheit und S.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Heine
 
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