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Informationen zum Dokument  BGer 8C_553/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_553/2007 vom 03.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_553/2007
 
Urteil vom 3. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, Oberer Steisteg 18, 6430 Schwyz,
 
gegen
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Juli 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1976 geborene K.________ arbeitete seit September 2002 in der Firma X.________, mit einem Teilpensum von 25.2 Stunden in der Woche. Auf Ende Juni 2006 kündigte sie die Stelle mit der Begründung, sie möchte mehr Zeit mit den (1997, 2001 und 2004 geborenen) Kindern verbringen. Nachdem sie Mitte August 2006 in den Kanton Y.________ umgezogen war und sich herausstellte, dass ein Einkommen allein nicht ausreichte, meldete sie sich beim Arbeitsamt ihrer neuen Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines Vollzeitpensums an und stellte ab 19. Dezember 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Gemäss einem RAV-Beratungsprotokoll vom 5. Januar 2007 suchte sie eine Stelle in zwei Schichten, damit sie die Kinder in die Obhut ihres Ehemannes geben könne. In der Pflegeplatzbescheinigung vom 16. Januar 2007 bestätigte dieser unterschriftlich, jederzeit bereit zu sein, die Kinderbetreuung zu übernehmen, da er flexible Arbeitszeiten habe und am 1. April 2007 eine Stelle im Aussendienst antreten werde, bei der er seine Arbeitszeiten anpassen könne. Zudem könnten Mutter und Schwiegereltern sich an der Betreuung beteiligen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) den Anspruch auf Vermittlungsfähigkeit ab 19. Dezember 2006, da die Abklärungen ergeben hätten, dass K.________ nur in sehr beschränktem Ausmass vermittlungsfähig sei. Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben und weitere Personen nennen, welche die Betreuung der Kinder übernehmen könnten. Am 23. Februar 2007 wies sie das RAV dem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung des Vereins Impuls zu, welches sie in der Folge aber nicht antrat. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2007 bestätigte das KIGA seine ablehnende Verfügung.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Juli 2007 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das KIGA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 520 E. 3a S. 521 f., mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung, wonach Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände - wie Kinderbetreuungsaufgaben - lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden (BGE 123 V 214 E. 3 S. 216, 120 V 385 E. 3a S. 388, mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Zutreffend ist auch, dass die Vermittlungsfähigkeit nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden darf. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die leistungsansprechende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in einem - nach der Rechtsprechung für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit genügenden (vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 51 E. 6a in fine S. 58, mit Hinweisen) - Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet (anrechenbarer teilweiser Arbeitsausfall; vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG; in SVR 2004 ALV Nr. 12 publizierte Erwägung 3.3.1 von BGE 130 V 138, Urteil C 90/03 vom 10. November 2003). Ferner dürfen die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes ausser bei offensichtlichem Missbrauch nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches prüfen (ARV 2006 Nr. 3 S. 62 mit Hinweis, Urteil C 88/05 vom 20. Juli 2005).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die Vermittlungsfähigkeit im Lichte der Tatsache verneint, dass die Versicherte ihre zuletzt innegehabte 60%-Stelle aus freien Stücken beendet hat, um mehr Zeit für die Kinder zu haben, sich einige Monate später mit einer behaupteten Vermittlungsfähigkeit im Sinne einer erwerblichen Verfügbarkeit von 100% bei der Arbeitslosenversicherung meldete, ohne indessen eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle nachweisen zu können und die Weisungen des RAV zu beachten. An der zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme habe sie trotz Unterzeichnung der Zielvereinbarung ohne triftigen Grund nicht teilgenommen. Auch die am 31. Januar 2007 zugewiesene Stelle als Mitarbeiterin für den Gemüseanbau habe sie nicht angetreten, wobei sie mit der Absage ohne stichhaltigen Grund bis am 14. Februar 2007 zugewartet habe. Weder liege ein klar strukturierter Zeitplan der Kinderbetreuung unter jeweiliger Nennung der Betreuungsperson vor noch sei der Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung sonstwie erbracht worden.
 
4.
 
4.1 Beschwerdeweise wird eine offensichtlich unrichtige und teilweise krass aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtabnahme von Beweisofferten geltend gemacht. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Subsumption des Sachverhalts und eine Missachtung der in Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorgesehenen Sanktion.
 
4.2 Das kantonale Gericht hat das Verhalten der Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitslosigkeit bis zu dem die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts zeitlich begrenzenden Erlass des Einspracheentscheids vom 13. März 2007 eingehend geprüft. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen, soweit sie überhaupt relevant sind, die diesbezüglichen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen. Aufgrund der Angaben der Versicherten muss davon ausgegangen werden, dass sie im hier massgebenden Beurteilungszeitraum vom 19. Dezember 2006 bis 13. März 2007 einzig an einer 100%-Erwerbstätigkeit interessiert war. Anhaltspunkte, dass sie auch eine Teilzeitstelle in Betracht zog, ergeben sich aus den Akten keine. Entsprechendes wird auch letztinstanzlich nicht behauptet. Unwiderlegt geblieben ist weiter die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin zumindest im hier zu beurteilenden Zeitraum keine Anstrengungen unternommen hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Vorinstanz ging sodann zutreffend davon aus, dass die Versicherte erklärt hat, nicht nur in Gegenschicht zum Ehemann, sondern nötigenfalls auch zu den üblichen Arbeitszeiten arbeiten zu wollen. Sie hat sowohl den am 24. Januar 2007 beim KIGA eingegangenen Fragenkatalog wie auch die Pflegebescheinigung vom 16. Januar 2007 in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen. Was weiter die Begründung der Nichtteilnahme am sechsmonatigen Beschäftigungsprogramm "Impuls" betrifft, vermag insbesondere der Einwand, die Beschwerdeführerin sei nicht vorgängig auf die Folgen aufmerksam gemacht worden, nicht zu überzeugen. Auf der Einladung zur Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme vom 23. Februar 2007 wies das RAV ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Teilnahme und die Folgen einer Missachtung hin. Dass dies in der Zielvereinbarung vom 1. März 2007 nicht nochmals ausdrücklich wiederholt wurde, tut nichts zur Sache. Triftige Gründe für die Absage vermag die Beschwerdeführerin auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht darzutun. Mit Bezug auf den Nichtantritt der zugewiesenen Stelle in einer Gärtnerei beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf einen blossen Hinweis auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften, ohne begründet darzutun, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung des kantonalen Gerichts und die daraus gezogenen Schlüsse nicht willkürfrei erfolgt sein sollten. Da sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als bundesrechtswidrig erweist, erübrigen sich Weiterungen.
 
Auch wenn es durchaus verständlich ist, dass die Mutter ihr Kind während dessen Spitalaufenthalts selber betreut, vermag dieser Umstand nicht zu rechtfertigen, weshalb die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene Stelle nicht sofort reagiert und zumindest die Sachlage umgehend erklärt hat. Nicht näher einzugehen ist auf die Vorbringen, soweit sie einen Sachverhalt zum Gegenstand haben, der sich erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 13. März 2007 ereignet hat, was namentlich für den geltend gemachten Antritt einer neuen Arbeitsstelle zutrifft. Insbesondere ist damit mit Bezug auf das frühere Verhalten nichts bewiesen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden ist, erweist sich die Rüge der Nichtabnahme von offerierten Beweismitteln (Zeugenbefragung) als unbehelflich. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung kann als im vorinstanzlichen Verfahren, bei welchem das kantonale Gericht über die volle Kognition verfügte, als geheilt betrachtet werden. Das von der Vorinstanz aus den festgestellten Umständen tatsächlicher Art gefolgerte Fehlen der Vermittlungsbereitschaft und damit der Vermittlungsfähigkeit sowie deswegen schliesslich auch der Taggeldberechtigung ist mit den bundesrechtlich vorgesehenen Rechtsfolgen vereinbar. Von einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG jedenfalls kann nicht gesprochen werden. Fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit als einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung, stellt sich die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG; BGE 126 V 520).
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Unia-Arbeitslosenkasse, Pfäffikon, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Hofer
 
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