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Informationen zum Dokument  BGer 8C_359/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_359/2007 vom 04.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_359/2007
 
Urteil vom 4. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1956 geborene M.________ war bei der Firma X.________ als Sachbearbeiter im Reisebüro sowie als Reiseleiter tätig. Auf Ende Januar 2006 kündigte er seine Stelle und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2006. In der Folge hatte M.________ die Möglichkeit, vom 14. Oktober bis 5. November 2006 eine Reisegruppe behinderter Menschen nach Y.________ zu begleiten. Er teilte dies der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) mit, wartete aber deren Antwort nicht ab und meldete sich ohne eine Zusage der zuständigen Behörde für den Sozialeinsatz an.
 
Die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von M.________ für die Zeit vom 14. Oktober bis 6. November 2006 wurde vom beco Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco) geprüft und durch Verfügung vom 13. Oktober 2006 verneint. Dagegen erhob M.________ am 9. November 2006 Einsprache, die das beco mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 im Wesentlichen mit der Begründung abwies, dass M.________ während dem betreffenden Zeitraum landesabwesend gewesen sei und keine Bewilligung einer zuständigen Behörde vorgelegen habe.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Mai 2007 insoweit gut, als die Vermittlungsfähigkeit für den 6. November 2006 bejaht wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2007 und verbesserter Eingabe vom 15. August 2007 stellt M.________ das Rechtsbegehren, es sei die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen.
 
Die überdies beantragte unentgeltliche Rechtspflege hat das Bundesgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 abgewiesen.
 
Das beco und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Am 16., 23. und 31. August sowie am 5. September 2007 legte M.________ weitere Eingaben samt Beilagen ins Recht.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen. Die Beschwerde untersteht somit dem neuen Recht (Art. 132 Abs.1 BGG).
 
Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG), sowie die Voraussetzungen für die Vermittlungsfähigkeit bei freiwilliger Tätigkeit (Art. 15 Abs. 4 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob das beco dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit seiner unbezahlten Tätigkeit in Y.________ vom 14. Oktober bis 5. November 2006 zu Recht abgesprochen hat.
 
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt eine versicherte Person gemäss Art. 15 Abs. 4 AVIG auch als vermittlungsfähig, wenn sie mit Bewilligung der kantonalen Behörde im Rahmen von Projekten eine freiwillige Tätigkeit im Inland ausübt. Bei dem Einsatz in Y.________ handelt es sich um eine freiwillige Tätigkeit. Es liegt hier jedoch unbestrittenermassen weder eine Bewilligung einer kantonalen Amtsstelle noch eine freiwillige Tätigkeit im Inland vor. Deshalb muss die Vermittlungsfähigkeit verneint werden (vgl. Kreisschreiben des Seco über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE Januar 2007] Ziff. B261).
 
3.2 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei der betreffenden Tätigkeit um Weiterbildung, vermag daran nichts zu ändern. Wenn die Tätigkeit in Y.________ als Weiterbildungskurs angesehen würde und, wie in diesem Fall, keine Bewilligung vorliegt, kann die Vermittlungsfähigkeit nur bejaht werden, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit zu Gunsten einer Stelle abzubrechen um eine Stelle anzutreten. Dies wäre bei einem Kurs im Ausland zumindest fraglich (Urteil C 132/04 vom 11. Oktober 2004). Der Versicherte bekräftigte überdies, dass während dem Einsatz mit Behinderten eine kurzfristige Verfügbarkeit seinerseits nicht gegeben war (vgl. Nussbaumer Thomas, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer, Ulrich [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 268).
 
3.3 Des Weitern fusst die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Versicherte am 6. November 2006, da er sich bereits wieder in der Schweiz aufhielt, vermittlungsfähig war, weder auf einer offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
4.
 
Demnach ist dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit in der fraglichen Zeit grundsätzlich abzusprechen. Zu klären bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf Vertrauensschutz berufen kann.
 
4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 E. 6.1, 129 I 170 E. 4.1, 126 II 387 E. 3a, 122 II 123 E. 3b/cc, 121 V 66 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund falscher Informationen der Arbeitslosenkasse (ALK) und des Beschäftigungsprogramms L.________ für den Einsatz in Y.________ zugesagt habe.
 
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich aus den in Frage stehend Auskünften keine Rechte ableiten.
 
Die Aussagen der Arbeitslosenkasse (ALK) bezogen sich ausdrücklich auf Zwischenverdiensttätigkeiten und können deshalb in Bezug auf einen Sozialeinsatz ohne Verdienst gerade nicht als verbindlich angesehen werden. Zudem erfolgte die Auskunft der ALK ohne das Wissen um einen weiteren Einsatz und bezog sich nicht auf eine konkrete Situation. Somit handelt es sich hierbei nicht um eine vertrauensschutzbegründende Auskunft.
 
Da das L.________ eine private, nicht hoheitlich handelnde Organisation ist, kann auch aus diesen Auskünften kein Recht aus Treu und Glauben abgeleitet werden (vgl. E-mail vom 29. September 2006).
 
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer um die Notwendigkeit einer Bewilligung hätte wissen müssen, da er vom Reisebüro, welches die Reise nach Y.________ organisierte, darauf hingewiesen wurde. Er selbst hat dann auch beim zuständigen RAV mit E-mail vom 31. August 2006 eine entsprechende Anfrage getätigt und sich in der Folge, ohne eine Antwort abgewartet zu haben, am 6. September 2006 für die Reisebegleitung in Y.________ angemeldet. Überdies war der Versicherte - auch nach Erhalt der negativen Antwort der RAV-Personalberaterin am 11. September 2006, welche unmissverständlich ausführte, dass er diesen Einsatz nur unter Bezug von kontrollfreien Tagen leisten könne - nicht bereit, darauf zu verzichten oder entsprechend kontrollfreie Tage zu beziehen (vgl. E-mail vom 11. September 2006 und Schreiben vom 4. und 10. Oktober 2006).
 
Damit geht aus den Akten hervor, dass dem Versicherten die Problematik der fehlenden behördlichen Zusage bewusst war, weshalb auch mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz der vorinstanzliche Entscheid Stand hält.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V. Widmer Polla
 
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