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Informationen zum Dokument  BGer 1C_130/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_130/2007 vom 11.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_130/2007
 
Urteil vom 11. Januar 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid,
 
gegen
 
- Y.________,
 
- Z.________,
 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,
 
Landschaft Davos Gemeinde, Rathaus,
 
7270 Davos Platz.
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. März 2007
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
 
4. Kammer.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 7. November 2006 erteilte die Baubehörde Davos Y.________ und Z.________ eine Baubewilligung für eine Wohnüberbauung auf Parzelle Nr. 666 im Börtji-Quartier, Davos, mit drei Einfamilienhäusern.
 
B.
 
Dagegen erhob X.________ am 1. Dezember 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er rügte, die Erschliessung sei ohne Quartiererschliessungsplan mangelhaft und die verkehrstechnische Erschliessung ungenügend; zudem seien die gesetzlichen Waldabstände verletzt. Am 27. März 2007 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab.
 
C.
 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 22. Mai 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
 
D.
 
Y.________ und Z.________, der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
E.
 
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung für das Haus "R" zum Ergebnis, dass die Waldfunktionen durch einen nicht genügend begründeten Waldabstand von unter 10 m beeinträchtigt werden könnten. Dagegen erachtet es die Unterschreitung des Waldabstands gegenüber dem Haus "A.a" als mit Bundesrecht vereinbar, sofern es sich tatsächlich um einen Fall des Wiederaufbaus handle.
 
Mit Eingaben vom 19. Oktober und vom 5. November 2007 nahmen die Parteien zur Vernehmlassung des BAFU Stellung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG).
 
Die Beschwerdegegner und die Gemeinde bestreiten die Legitimation des Beschwerdeführers, der vor Bundesgericht nur noch die Verletzung des Walderhaltungsgebots nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) und die willkürliche Unterschreitung des kantonalen Waldabstands rügt.
 
1.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252 f., 353 E. 3 S. 356 f.).
 
1.2 Nach der Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung eines den bundesrechtlichen Minimalanforderungen genügenden Waldabstands bei Nachbarn bejaht, deren Parzelle sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Bauvorhabens und der dortigen Waldfläche befindet (Entscheide 1A.293/2000 vom 10. April 2001 E. 1b, publ. in ZBl 103/2002 S. 485; 1A.275/1996 vom 19. September 1997 E. 1c, publ. in: ZBl 99/1998 S. 444; 1A.261/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 1.3; Entscheid 1A.124/2004 vom 31. Mai 2005 E. 2.4, publ. in URP 2005 S. 542, SJ 2005 I S. 529 und RDAF 2006 I S. 663). Im Entscheid 1A.123/2005 vom 10. November 2005 E. 1.2.2 wurde offen gelassen, ob auch Nachbarn zur Beschwerde legitimiert seien, deren Parzelle an der waldabgewandten Seite der Bauparzelle liegt.
 
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht direkter Nachbar der Bauparzelle: Seine Parzelle (Nr. 5073) liegt am Hang unterhalb der mit zwei Einfamilienhäusern überbauten Parzelle Nr. 5588, über der sich die Bauparzelle Nr. 666 befindet, die ihrerseits an den Wald angrenzt. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung festhält, kann der Beschwerdeführer von seinem Haus aus weder die streitigen Neubauten noch den dahinter liegenden Waldrand sehen. Insofern hat er kein besonderes eigenes Interesse an der Respektierung des gesetzlichen Waldabstands, das über dasjenige der Allgemeinheit hinausgehen würde.
 
1.3 Das Verwaltungsgericht bejahte die Legitimation des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren, weil die Zufahrt zum Baugrundstück über die benachbarte Parzelle Nr. 5588 führe und der Beschwerdeführer, aufgrund der Steilheit der geplanten Zufahrt und des zu erwartenden Mehrverkehrs, eine gewisse Beeinträchtigung im Genuss seiner Liegenschaft in Kauf zu nehmen habe, wenn das streitige Bauvorhaben realisiert werde.
 
Im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Erschliessung nicht mehr streitig, sondern es geht einzig um die Einhaltung des Waldabstands auf der westlichen, der Parzelle des Beschwerdeführers abgewandten Seite des Bauvorhabens. Es wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern ein direkter Zusammenhang zwischen der Einhaltung des Waldabstands und der ihn in erster Linie störenden Zufahrt besteht (zur Begründungspflicht im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. S. 251). Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
 
2.
 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und muss die privaten Beschwerdegegner für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entschädigen (Art. 65 f. und 68 BGG). Die Gemeinde Davos, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat unter den gegebenen Verhältnissen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Landschaft Davos Gemeinde, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Januar 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Féraud Gerber
 
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