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Informationen zum Dokument  BGer I 1031/2006  Materielle Begründung
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BGer I 1031/2006 vom 14.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 1031/06
 
Urteil vom 14. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
G.________, 1960, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 11. Oktober 2006.
 
in Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich G.________, geboren 1960, mit Verfügung vom 26. August 2005 und Einspracheentscheid vom 4. November 2005 mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze, bis zum 30. November 2003 befristete Invalidenrente zugesprochen hat,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 11. Oktober 2006 abgewiesen und den Einspracheentscheid vom 4. November 2005 aufgehoben hat mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat,
 
dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts, eventualiter sei ihm für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 30. November 2003 eine ganze und danach eine Viertelsrente zuzusprechen,
 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde,
 
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
 
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
 
dass die Vorinstanz die Berichte des behandelnden Arztes, des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellung des medizinischen Sachverhalts bestehen,
 
dass sich das kantonale Gericht zu den Einwänden bezüglich des Leiters der medizinischen Abklärungsstelle X.________ und zur Beweiskraft des Gutachtens eingehend und zutreffend geäussert hat,
 
dass auf den Zwischenbericht des Vereins Y.________ vom 27. Januar 2006 - nebst dem vom kantonalen Gericht richtig dargelegten Grund der zeitlichen Massgeblichkeit des Einspracheentscheids vom 4. November 2005 - auch deshalb nicht abgestellt werden kann, weil es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01, E. 4b/cc), während sich die Berufsberater einzig auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers gestützt haben,
 
dass sich die geltend gemachten Rückenschmerzen gemäss Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken,
 
dass sich der Versicherte vom 21. August bis zum 18. September 2002 in der Rehaklinik Z.________ aufhielt, wo indessen (schon damals) keine psychiatrischen Diagnosen gestellt wurden, weshalb die im Bericht des Dr. med. L.________ vom 8. Juli 2002 erwähnte psychische Belastung nicht im Sinne eines Leidens mit Krankheitswert interpretiert werden kann,
 
dass es sich bei der Festsetzung des leidensbedingten Abzugs um einen typischen Ermessensentscheid handelt, der einer Korrektur höchstens bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre, wofür indessen ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, AS 2006 2003),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Durizzo
 
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