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Informationen zum Dokument  BGer 2C_36/2008  Materielle Begründung
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BGer 2C_36/2008 vom 15.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_36/2008/leb
 
Urteil vom 15. Januar 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Bevölkerungsschutz und Armee des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 221, 8510 Frauenfeld,
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Wehrpflichtersatzabgabe für das Ersatzjahr 2005,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 12. Dezember 2007.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Schreiben vom 20. März 2007 ersuchte X.________ das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee (ABA) des Kantons Thurgau um Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2005 in der Höhe von Fr. 208.95. Mit Entscheid vom 12. September 2007 wies das Amt das Erlassbegehren ab. Der Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit blieb ohne Erfolg. Eine Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 ab.
 
Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei ihm der Wehrpflichtersatz für das Jahr 2005 zu erlassen. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
 
2.
 
Gemäss Art. 82 lit. a des Bundgesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben.
 
Art. 37 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661) regelt die Stundung und den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe abschliessend und ohne Einräumung eines Rechtsanspruches. Das heisst, über ein Erlassgesuch entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen. Solche Entscheide können nach dem Sachgebietsausschluss des Art. 83 lit. m BGG nicht angefochten werden. Eine entsprechende Praxis bestand bereits zu Art. 99 Abs. 1 lit. g des alten Bundesrechtspflegegesetzes (OG; vgl. die Nachweise bei Thomas Häberli in: Basler Kommentar, BGG, N 214 f. zu Art. 83). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
 
Der Beschwerdeführer wurde durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerdeführung veranlasst, weshalb es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Wyssmann
 
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