VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_301/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_301/2007 vom 15.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_301/2007
 
Urteil vom 15. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Parteien
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1947 geborene A.________ war seit August 1978 bei der Firma X.________ AG als Betriebsmitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Juni 1991 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als der von ihrem Ehemann gelenkte Personenwagen auf der Überholspur auf der Autobahn frontal mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Im Zeitpunkt des Zusammenstosses befand sich A.________ schlafend auf dem Rücksitz des Autos. Sie wurde zur Erstversorgung ins Kantonale Spital Y.________ eingeliefert, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit lageabhängigem Drehschwindel, eine Rissquetschwunde frontal rechts, beidseits prätibial Weichteilhämatome an den Unterschenkeln sowie eine "Flake-Fracture" am rechten Radiusköpfchen diagnostiziert wurden ("Zusammenfassung der KG" vom 20. Juni 1991). Zur weiteren Überwachung erfolgte tags darauf eine Verlegung ins Spital Z.________, welches sie am 22. Juni 1991 mit nur noch sporadischem Schwindel beim Gehen verliess (Bericht vom 22. Juni 1991). Nach einer Reihe weiterer Untersuchungen stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen auf 1. Juli 1992 ein, da keine nachweisbaren Unfallfolgen mehr vorlägen (Schreiben vom 29. Juni 1992, Verfügung vom 9. Mai 1995). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 21. November 1995 ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den beschwerdeweise angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die SUVA zurück (Entscheid vom 22. September 1997).
 
Nachdem der Unfallversicherer in der Folge namentlich eine Beurteilung durch Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, vom 18. April 2001 sowie die Erstellung eines Gutachtens durch Prof. Dr. med. W.________, Neurologie FMH, vom 2. November 2001 veranlasst hatte, hielt er an seiner Leistungseinstellung per 1. Juli 1992 fest (Verfügung vom 13. November 2002, Einspracheentscheid vom 19. August 2003). Die hiegegen eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2004 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit diese nach Einholung eines verwaltungsunabhängigen psychiatrischen Gutachtens erneut über ihre Leistungspflicht befinde.
 
Mit Verfügung vom 19. August 2005 stellte die SUVA, im Wesentlichen gestützt auf die Schlussfolgerungen der Expertise der med. pract. K.________, Leitender Arzt, Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung, und J.________, Assistenzarzt, Integrierte Psychiatrie, vom 7. März 2005, ihre Leistungen abermals ab 1. Juli 1992 ein, da es zwischen den vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 16. Juni 1991 insbesondere an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 27. Dezember 2005).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. April 2007 ab.
 
C.
 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. Juli 1992 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Ferner sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Gesundheit nicht vernehmen.
 
D.
 
Mit Beschluss vom 19. September 2007 hat die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen und von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September 2007 einen Kostenvorschuss verlangt, welcher innert der gesetzten Nachfrist bezahlt wurde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 181, 402 E 4.3.1 S. 406, 123 V 43 E. 2b S. 45, 119 V 335 E. 1. S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 [mit Hinweisen] S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461 f.) sowie bei psychischen Unfallfolgen bzw. Beschwerdebildern, in denen die psychische Seite klar im Vordergrund steht (BGE 123 V 98 E. 2a [mit Hinweisen] S. 99, 115 V 133), bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359), einem diesem äquivalenten Verletzungsbild (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 407 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 [mit Hinweisen] S. 181) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a [mit Hinweis] S. 352).
 
2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit Hinweis; Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die dazu ergangene Rechtsprechung bleibt deshalb nach wie vor massgeblich. Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 16. Juni 1991 datiert und die - beanstandete - Einstellung der Leistungen auf 1. Juli 1992 erfolgte, der Einspracheentscheid aber erst am 27. Dezember 2005 und damit nach Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 1. Juli 1992 mit der Begründung eingestellt hat, zwischen dem Unfallereignis vom 16. Juni 1991 und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bestünde kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang (mehr). Diesbezüglich ist namentlich umstritten, ob Residuen des seinerzeit festgestellten Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten Verletzung vorliegen bzw. nach welchen der von der Praxis aufgestellten Kriterien die Adäquanzprüfung vorzunehmen ist. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einer unfallfremden Genese zuzuordnen - und deshalb zu Recht nicht mehr im Streit stehend - sind demgegenüber die bei der Versicherten im Bereich des linken Unterschenkels aufgetretenen Erysipele (vgl. vorinstanzlicher Entscheid vom 28. Mai 2004, E. 4.3.1).
 
4.
 
4.1 Unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen der med. pract. K.________ und J.________ vom 7. März 2005 gelangte das kantonale Gericht - in Bestätigung des Standpunktes der Beschwerdegegnerin - zum Schluss, dass die von der Versicherten geklagten, von dieser als zum "typischen Beschwerdebild" eines Schleudertraumas gehörend bezeichneten Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Nackenschmerzen, depressive Entwicklung) in ihrer Summe zu unspezifisch und ätiologisch zu diffus seien, um die Annahme eines Schleudertraumas zu stützen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsstruktur mit mangelnden Anpassungs- sowie Copingstrategien und der schwierigen Situation als entwurzelte Migrantin eine adäquate Verarbeitung der Unfallfolgen verhindert hätten, weshalb in erster Linie eine psychische Fehlentwicklung angenommen werden müsse, zumal bereits zwei Monate nach dem Unfallereignis im Rahmen der neurologischen Untersuchung eine funktionelle Überlagerung vermutet worden sei.
 
4.2 Wie den umfangreichen medizinischen Untersuchungen zu entnehmen ist, konnten bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten diversen diffusen Beschwerden keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden. Alsdann bestehen auf Grund der ärztlichen Angaben zwar Hinweise darauf, dass die Versicherte anlässlich der Kollision vom 16. Juni 1991 ein HWS-Distorsionstrauma oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hat. Eine entsprechende Diagnose verneint die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2005 jedoch insbesondere mit dem Argument, das dafür charakteristische Beschwerdebild habe - jedenfalls in Form der Häufung der entsprechenden Symptome - anfänglich noch nicht bestanden.
 
4.2.1 Für die Annahme eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist, entgegen der Betrachtungsweise des Unfallversicherers, nicht erforderlich, dass die meisten der dem bunten Beschwerdebild zugerechneten Symptome bereits innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden auftreten. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS manifestieren (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29), während weitere für ein Schleudertrauma typische Beschwerden im Sinne von BGE 117 V 359 E. 4b S. 360 durchaus erst zeitverzögert auftreten können, um noch als unfallkausal in Betracht zu kommen (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 215/05; Urteil U 186/06 vom 29. Oktober 2007, E. 6.1).
 
4.2.2 Gemäss den echtzeitlichen Akten beschränkten sich die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beschwerden zu Beginn auf "lageabhängigen Drehschwindel", welcher sich indessen laut eigenen Angaben der Versicherten anlässlich der Begutachtung durch die med. pract. K.________ und J.________ (vom 7. März 2005) zusehends deutlich abschwächte, und eine leichte Bewegungseinschränkung der (verspannten) Halsmuskulatur. Weder war die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall bewusstlos gewesen, noch hatte sie über Übelkeit geklagt; ferner wurde sie durch die erstbehandelnden Ärzte als allseits orientiert beschrieben (vgl. Bericht des Spitals Z.________ vom 22. Juni 1991). Rund zwei Monate nach dem Unfall klagte die Beschwerdeführerin anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung über Kopfschmerzen und Schwindel beim Aufstehen aus gebückter Position und bei Anstrengung (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 21. August 1991). Gegenüber Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Neurologie, wies die Versicherte am 23. August 1991 abermals auf Schwindelbeschwerden sowie Kopfschmerzen hin, welche die Ärztin gemäss Bericht vom 26. August 1991 als Ausdruck eines postcommotionellen Syndroms wertete, gleichzeitig aber auch den Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung äusserte. Die Hausärztin Frau D.________, prakt. Ärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. Juni 1992 sowohl anhaltende Kopfschmerzen wie auch - erstmals - eine depressive Symptomatik, welche in der Folge u.a. durch das Universitätsspital B.________ mit dem Hinweis auf eine depressive Entwicklung bestätigt wurde (Bericht vom 21. Juni 1993). Während ab Mitte 1992 zeitweilig die Unterschenkelschmerzen das Beschwerdebild dominierten, wohingegen die "anderen traumabedingten Diagnosen" als aktuell nicht mehr im Vordergrund stehend beurteilt wurden (Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. Oktober 1992), sprach die Hausärztin am 12. Juli 1994 wiederum von einem andauernden Kopfschmerz im ganzen Schädel sowie von Nacken-Schulter-Armbeschwerden beidseits, links wesentlich stärker mit Gefühlsempfindungsstörungen in den Fingern, welchen - unveränderten - Befund sie auch mit Schreiben vom 18. Januar 1996 bestätigte. Knapp vier Jahre nach dem Unfallereignis kam der Kreisarzt Dr. med. N._________ schliesslich zum Schluss, dass die Beschwerden der Versicherten Ausfluss einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung seien (Bericht vom 20. April 1995). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem am 28. August 1999 zuhanden der Invalidenversicherung abgefassten Gutachten eine Angststörung (ICD-10: F41.3) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Die med. pract. K.________ und J.________ hielten in ihrer Expertise vom 7. März 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten leichtgradigen Depression (ICD-10: F32.01) und an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Betonung des linken Nackens und des Armbereichs sowie intermittierenden Kopfschmerzen leide.
 
Zumindest teilweise gehören die von der Versicherten nach dem Unfall vom 16. Juni 1991 geklagten Störungen - die med. pract. K.________ und J.________ erwähnten zusätzlich Konzentrationsstörungen, Übelkeit und rasche Ermüdbarkeit - zu den Symptomen, welche nach einem Schleudertrauma der HWS oder einem äquivalenten Verletzungsmechanismus auftreten. Ob indessen von einer Häufung der dafür typischen Beschwerden gesprochen werden kann, erscheint eher zweifelhaft, ist für die Bejahung des entsprechenden Beschwerdebildes nach der zitierten Praxis doch zwar kein unmittelbar zeitgleiches Auftreten der charakteristischen Symptome verlangt, können aber erst Jahre nach dem Unfallereignis erhobene Befunde nicht mehr als Indiz für eine Schleudertraumaverletzung gewertet werden, zumal sich in casu, wie den ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen ist, relativ bald nach dem Unfallereignis eine psychische Fehlentwicklung (angstgeprägte Fehlverarbeitung der Beschwerden) herauszubilden begann. Namentlich gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen der med. pract. K.________ und J.________ vom 7. März 2005, welche sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a [mit Hinweis] S. 352), ist daher, mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, davon auszugehen, dass im Verlauf der ganzen gesundheitlichen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die auf ein allfälliges HWS-Schleudertrauma - oder eine diesem äquivalente Verletzung - zurückzuführenden Beschwerden gesamthaft im Vergleich zur psychischen Problematik nurmehr eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit in den Hintergrund getreten sind (vgl. u.a. Urteil U 554/06 vom 27. November 2007, E. 2.2 mit Hinweisen).
 
5.
 
Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die bei der Beschwerdeführerin nach dem 1. Juli 1992 andauernden psychischen Gesundheitsstörungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Juni 1991 stehen.
 
5.1
 
5.1.1 Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, sondern reicht es aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich ist. Mit anderen Worten ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (Conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 [mit Hinweisen] S. 406; vgl. Scartazzini, Les rapports de causalité dans le droit suisse de la sécurité sociale, Basel 1991, S. 9 ff.). Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94 E. 4, U 413/05).
 
5.1.2 Die med. pract. K.________ und J.________ sind in ihrem Gutachten vom 7. März 2005 hinsichtlich der Kausalitätsfrage zum Ergebnis gekommen, dass sich bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein eigenständiges psychisches Störungsbild im Sinne einer ängstlich-depressiven Verarbeitung von körperlichen Beschwerden entwickelt hat (zunächst funktionelle Überlagerung, im Anschluss daran Hinzutreten einer - zusehends chronifizierten - angstgeprägten und -bedingten Vermeidungs- und Schonhaltung sowie Herausbildung einer depressiven Symptomatik), wobei der Unfall der Anlass, aber nicht die psychiatrische Ursache dieser Fehlentwicklung gewesen sei. Im Lichte der hievor dargelegten Grundsätze kann aus den Ausführungen der psychiatrischen Experten ohne weiteres geschlossen werden, dass der Unfall, jedenfalls im Sinne einer Teilursächlichkeit, die Conditio sine qua non der anschliessenden gesundheitlichen Entwicklung bildet, zumal keinerlei Anhaltspunkte für eine vorbestehende psychische Störung oder Erkrankung ersichtlich sind. Die Aussage der Gutachter, das Unfallereignis stelle nicht die "psychiatrische Ursache" des nachfolgenden psychischen Geschehens dar, kann, wie sich aus dem gesamten Kontext ergibt, nicht als Hinweis auf eine - bei der Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität unmassgebliche - Gelegenheitsursache verstanden werden, sondern lässt sich vielmehr als adäquanzrechtliche Wertung einordnen. Soweit das kantonale Gericht das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischem Gesundheitsschaden auf der Basis der geschilderten gutachterlichen Darlegungen verneint, kann ihm nicht gefolgt werden.
 
5.2 Die Vorinstanz hat der adäquanzrechtlichen Prüfung nach dem Gesagten zu Recht den in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 dargelegten Beurteilungsraster (mit der ihm inhärenten Differenzierung zwischen physischen und psychischen Beschwerdekomponenten; BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367) zugrunde gelegt. Zutreffenderweise ist sie dabei, ausgehend von einem mittelschweren Unfallereignis, zum Schluss gelangt, dass die relevanten Adäquanzkriterien weder in gehäufter Form gegeben sind, noch eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegt. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid, denen das Bundesgericht nichts beizufügen und welchen auch die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegenzusetzen hat, wird vollumfänglich verwiesen. Namentlich ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht von dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallereignisses (vgl. dazu etwa Urteil U 2/07 vom 19. November 2007, E. 5.3.1, sowie die in Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, Zürich 2003, S. 58 ff. erwähnten Beispiele) auszugehen, noch kann das Kriterium der Dauerbeschwerden (im Sinne persistierender Kopf- und Nackenschmerzen) bejaht werden, wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat. Selbst wenn im Übrigen das letztgenannte Kriterium als erfüllt zu betrachten wäre, genügte dieses alleine da nicht von erheblicher Intensität, nicht, eine Unfalladäquanz zu begründen.
 
Es hat demnach beim kantonalen Gerichtsentscheid - und der darin bestätigten Leistungseinstellung per 1. Juli 1992 - sein Bewenden.
 
6.
 
Die gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG zu erhebenden Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) bereits mit Beschluss vom 19. September 2007 mangels Bedürftigkeit abgewiesen worden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Fleischanderl
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).