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Informationen zum Dokument  BGer 6B_12/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_12/2008 vom 17.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_12/2008
 
Urteil vom 17. Januar 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Strafanzeige,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 23. November 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass mit dem angefochtenen Entscheid im Rahmen eines Rekursverfahrens auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2007 nicht eingetreten wurde, weil die Eingabe nach der Darstellung des Untersuchungsrichters, dem die Vorinstanz folgte, keinen Rekurs darstellte, sondern nur eine Stellungnahme, in welcher der Beschwerdeführer seinen Unmut gegenüber dem Untersuchungsrichter kundtun wollte. Ein vom Beschwerdeführer erwähnter Rekurs vom 2. Juli 2007 betraf ein anderes Verfahren, zu welchem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht Stellung nahm (angefochtener Entscheid S. 4). Der Beschwerdeführer macht dazu nur geltend, die beiden im Zusammenhang mit seinen Eingaben vom 2. und 23. Juli 2007 stehenden Verfahren bildeten eine Einheit (Beschwerde S. 4 unten). Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, denn er hat nichts mit der Frage zu tun, wie die Eingabe vom 23. Juli 2007 zu interpretieren war. Im vorliegenden Verfahren interessiert einzig die Frage, ob die Eingabe vom 23. Juli 2007 einen Rekurs darstellte oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen sich materiell mit der Angelegenheit. Dazu kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine Stellung nehmen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Monn
 
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