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Informationen zum Dokument  BGer 9C_21/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_21/2007 vom 17.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_21/2007
 
Urteil vom 17. Januar 2008
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750 Glarus,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 23. Januar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a S.________, geboren 1957, verfügt über eine Ausbildung als Elektromechaniker. Am 5. August 1996 erlitt er eine Kontusion der rechten Schulter und am 7. November 1997 eine Schulter- und Thoraxkontusion ebenfalls auf der rechten Seite. Am 7. Juli 1998 meldete er sich unter Hinweis auf verschiedene Behinderungen im Bereich Kopf, Schulter und Rücken, bestehend seit 7. November 1997, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle Glarus holte einen Bericht ein des Dr. med. F.________, FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. September 1998 (dem Akten der Unfallversicherung [kreisärztliche Untersuchung vom 24. Juli 1998; Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 15. Juli 1998; neuropsychologischer Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 25. Juni 1998] beilagen), veranlasste eine Abklärung der beruflichen Abklärungsstätte Z.________ (Kurzbericht vom 21. Januar 1999), und verfügte am 26. März 1999 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
 
A.b Am 13. Dezember 2004 meldete sich S.________ erneut wegen Behinderungen in Nacken, Rücken und Schulter bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Am 1. März 2005 teilte er der IV-Stelle (telefonisch) mit, er wünsche überdies die Prüfung seines Anspruches auf berufliche Massnahmen. Nach Eingang eines Schreibens des behandelnden Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 17. März 2005 (dem ein Bericht des Dr. med. J.________, Physikalische Medizin FMH, vom 22. November 2004 beilag), ersuchte die IV-Stelle ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. B.________) um eine Stellungnahme vom 15. April 2005. Mit Verfügung vom 26. April 2005 trat sie auf das Leistungsbegehren mangels erheblicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 26. März 1999 nicht ein.
 
Hiegegen liess der nunmehr anwaltlich vertretene S.________ Einsprache erheben. Die IV-Stelle holte eine weitere Stellungnahme ihres RAD (Dr. med. B.________) vom 19. August 2005 ein und hiess die Einsprache gleichentags gut, trat auf das Leistungsbegehren vom 13. Dezember 2004 ein und erwog, es seien weitere Abklärungen im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung nötig. In der Folge holte sie einen entsprechenden Abklärungsbericht ihres Berufsberaters vom 14. November 2005 sowie eine weitere Einschätzung ihres RAD (Dr. med. B.________) vom 2. Dezember 2005 ein und verfügte - ebenfalls am 2. Dezember 2005 - die Abweisung des Leistungsbegehrens. Hiegegen liess S.________ wiederum Einsprache erheben, welche die IV-Stelle am 24. Januar 2006 abwies.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 23. Januar 2007 ab.
 
C.
 
S.________ lässt Beschwerde erheben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur weitergehenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen; weiter sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe. Sollten die beruflichen Eingliederungsmassnahmen scheitern, sei die Frage der Berentung in einem neuen Verfahren zu prüfen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren.
 
Mit Beschluss vom 23. März 2007 weist das Bundesgericht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ab.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden.
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Einschätzungen des Dr. med. J.________ vom 22. November 2004 und die massgeblich darauf abstellenden Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. B.________ (vom 15. April und 19. August 2005), eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung könne ohne weitere Abklärungen verneint werden. Die Berichte der Dres. med. K.________ und W.________, FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 10. Mai 2005 und 8. September 2006 bzw. 28. März 2006 führten zu keiner anderen Beurteilung und wären, soweit sie die Zeit nach dem Erlass des Einspracheentscheides (vom 24. Januar 2006) beträfen, allenfalls in einem weiteren Neuanmelde- bzw. Revisionsverfahren zu beachten. Eine invalidisierende psychische Erkrankung könne den Schilderungen des Physiotherapeuten S.________ vom 14. Juni 2005 und 16. Januar 2006 nicht entnommen werden, zumal diesem bereits die fachliche Qualifikation zur Beurteilung dieser Frage fehle. Etwas anderes ergäbe sich schliesslich auch nicht aus dem nicht näher belegten Umstand, dass der Versicherte offenbar im Frühjahr 2006 eine Psychiaterin (Frau Dr. med. M.________) konsultiert habe. Es scheine vielmehr, dass es dem Versicherten an der nötigen Motivation und Ausdauer fehle, sich länger an einer Arbeitsstelle zu bewähren. Gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 16. Juli 1998, gemäss welchem der Versicherte im Jahre 1998 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'150.- hätte erzielen können, und unter Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 (Tabelle TA1, Sektor 30-32, Anforderungsniveau 3, Region Ostschweiz), wonach ein Jahreseinkommen von Fr. 66'000.- erzielbar wäre, sei eine mindestens 20%ige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu verneinen. Damit sei auch ein Umschulungsanspruch nicht gegeben.
 
2.2 Der Versicherte wiederholt seine bereits im verwaltungsinternen und vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, wonach sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahre 1999 sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht massiv verschlechtert habe und seine Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt sei. Die IV-Stelle habe zu Unrecht von weitergehenden ärztlichen und insbesondere psychiatrischen Abklärungen abgesehen und die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie die Revisionsvoraussetzungen - und damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - bejahe, gleichzeitig aber eine Verschlimmerung seiner Leiden verneine. Willkürlich sei die vorinstanzliche Feststellung, er sei arbeitsscheu oder rentenbegehrlich, was sich bereits daraus ergebe, dass er im Jahre 1999 während des IV-Abklärungsverfahrens eine neue Arbeitsstelle angetreten habe. Die gänzliche Verweigerung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verletze den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" in krasser Weise. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich die Erzielung eines rentenausschliessenden Invalideneinkommens (in Höhe von Fr. 39'600.-) als zumutbar erachtet habe, liege darin eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der ärztlichen Beurteilungen eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes (zwischen der ablehnenden Verfügung vom 26. März 1999 und dem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2006) verneint. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht bindend, da sie weder offensichtlich unrichtig ist noch auf unvollständiger Sachverhaltsermittlung oder auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) beruht (vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2 mit Hinweisen S. 398 f.). Ein Vergleich der im Rahmen der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung eingeholten ärztlichen Beurteilungen (Bericht des Dr. med. F.________ vom 14. September 1998; Kurzbericht der beruflichen Abklärungsstätte Z.________ vom 21. Januar 1999) mit denjenigen nach der zweiten Anmeldung (Berichte und Schreiben der Dres. med. J.________ vom 22. November 2004, K.________ vom 17. März und 10. Mai 2005 sowie vom 8. September 2006, W.________ vom 28. März und 5. Juli 2006) zeigt, dass hinsichtlich der Diagnosen keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Soweit die Dres. med. W.________ und K.________ in ihren jüngsten Berichten (vom 28. März und 8. September 2006) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte leichte Tätigkeiten attestieren, geht aus ihren Ausführungen deutlich hervor, dass sich diese nicht durch objektivierbare Befunde erklären lässt ("Objektvi[e]rbare Befunde wie neurologische Ausfälle, Reflexabschwächungen oder Paresen haben nie vorgelegen"; Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 8. September 2006), sondern hauptsächlich in der mangelnden Motivation des Versicherten begründet ist ("Es scheint auch, dass es dem Patienten nicht um eine Heilung oder eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, sondern um eine Abfindung resp. Rente geht"; Bericht des Dr. med. W.________ vom 28. März 2006).
 
Die weiteren, sich gegen die (antizipierte) Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts richtenden und somit ebenfalls Tatsächliches beschlagenden Vorbringen betreffend eine (zusätzliche) psychische Erkrankung dringen ebenfalls nicht durch. Das kantonale Gericht hat ohne Verletzung der Beweisregeln von einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung absehen dürfen, zumal die mit dem Versicherten befassten Dres. med. F.________ (Bericht vom 14. September 1998), W.________ (Schreiben vom 28. März 2006) und K.________ (Zeugnis vom 8. September 2006) übereinstimmend die bereits erwähnte mangelnde Motivation des Versicherten zur Eingliederung in den Arbeitsprozess beobachteten, indes keine Anzeichen für eine invalidisierende psychische Erkrankung feststellen konnten. Die Schreiben des Physiotherapeuten S.________ vom 14. Juni 2005 und 16. Januar 2006 wie auch die nicht näher belegte Untersuchung durch die Psychiaterin Dr. med. M.________ führen nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu keinem anderen Schluss. So kann der vom Physiotherapeuten beschriebenen "Trauma-Verarbeitung" ohne Weiterungen der Charakter einer invalidisierenden psychischen Störung abgesprochen werden, da es bereits an der erforderlichen aussergewöhnlichen Schwere der erlittenen Traumata fehlt: Die Stürze, welche der Versicherte erlitt, waren insbesondere ohne jeden Zweifel nicht geeignet, eine nur unter besonderen Umständen invalidisierende Belastungsstörung zu verursachen (hiezu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4 mit Hinweisen). Bereits aufgrund der verfügbaren Akten ist damit eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere nicht wahrscheinlich.
 
Schliesslich trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. August 2005 auf die Einsprache ein, weil sie weitere Abklärungen im Hinblick auf die berufliche Eingliederung (insbesondere die Klärung der Frage, ob die angestammte Tätigkeit als Elektromechaniker bzw. -monteur grundsätzlich körperlich schwere Arbeiten beinhalte) als angezeigt erachtete. Eine gesundheitliche Verschlechterung zog sie entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht in Betracht, von einer widersprüchlichen Argumentation kann keine Rede sein. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit somit zu Recht auf 100 % festgesetzt.
 
3.2 Die Vorinstanz hat weiter auch kein Bundesrecht verletzt, wenn sie unter Berücksichtigung der Lohnangaben der Arbeitgeberfirma, bei welcher der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens während mehrerer Jahre tätig war (Q._______ AG) und eines statistischen Durchschnittseinkommens (E. 2.1 hievor) einen leistungsbegründenden Invaliditätsgrad verneinte. Die beiden Vergleichseinkommen hätten zwar auf zeitidentischer Grundlage (zum Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns; BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223) verglichen werden müssen. Im Ergebnis ändert sich indessen auch durch diese Anpassung nichts daran, dass eine allfällige Einkommenseinbusse deutlich weniger als 20 % beträgt. Selbst wenn - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Berufsberater als möglich erachteten Tätigkeiten zwar auf dem erlernten Beruf basieren, aber nicht sämtliche die Sektoren 30-32 (Herstellung von elektrischen Geräten und Einrichtungen, Feinmechanik) betreffen (vgl. Abklärungsbericht vom 14. November 2005) und der Versicherte auch nicht in allen vom Berufsberater genannten Bereichen bereits über Fachwissen verfügt - auf den in der LSE 2004 (Tabelle TA 1 S. 53) errechneten Totalwert im Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'588.- abgestellt würde, betrüge die Einkommenseinbusse lediglich etwa 11 % (mutmassliches Valideneinkommen im Jahre 2004: Fr. 5'330.63 [Fr. 4'929.16 im Jahre 1998 zuzüglich der Nominallohnsteigerung im Sektor D von 0,2 % [1999], 1,3 % [2000], 2,7 % [2001], 1,8 % [2002], 1,2 % [2003] und 0,7 % [2004]; Die Volkswirtschaft 6/2004 Tabelle B10.2 S. 91 und 12/2007 Tabelle B10.2 S. 99; statistischer Durchschnittslohn im Jahre 2004 bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden: Fr. 4'739.28). Soweit der Versicherte geltend macht, die Vorinstanz habe ihm in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 39'600.- zugemutet, ist seine Rüge somit unbegründet.
 
3.3 Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG mangelt es nach dem Gesagten (E. 3.2 hievor) bereits an der invaliditätsmässigen Voraussetzung, wonach die versicherte Person wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleiden muss (vgl. BGE 124 V 108 E. 2b S. 110). Der vorinstanzliche Entscheid verletzt damit auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
 
4.
 
4.1 Die Bedürftigkeit der Partei als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der "Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt," gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG und derjenige der "bedürftigen Partei" nach Art. 152 Abs. 1 des nunmehr aufgehobenen OG (Urteil des Bundesgerichtes 9C_167/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten; dabei sind die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweis) und zwar beider Ehegatten (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12). Von einem Grundeigentümer kann verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE a.a.O.). Der Nachweis, dass die Aufnahme eines (weiteren) Hypothekarkredites nicht möglich ist, obliegt der Person, welche unentgeltliche Rechtspflege beantragt (vgl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtes 9C_167/2007 E. 3.2).
 
4.2 Das kantonale Gericht gelangte aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Schluss, "zufolge des vorhandenen Vermögens" (Barschaft in Höhe von Fr. 16'000.- und insbesondere Eigentum einer Liegenschaft, welche abzüglich der Hypothek von Fr. 120'000.- einen Wert von Fr. 177'000.- aufweise sowie einen jährlichen Ertrag von Fr. 9'975.- abwerfe) könne die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise ist mit Blick auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der im angefochtenen Entscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht zu beanstanden. Das vom Beschwerdeführer letztinstanzlich eingereichte neue Beweismittel, aus welchem hervorgeht, dass seine in den USA lebende Ehefrau lediglich ein bescheidenes Einkommen erziele, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 99 BGG). Es muss demnach bei der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren sein Bewenden haben.
 
5.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Januar 2008
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Meyer Bollinger Hammerle
 
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