VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_34/2008  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_34/2008 vom 21.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_34/2008
 
Urteil vom 21. Januar 2008
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat,
 
vertreten durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Verantwortlichkeit; unentgeltliche Prozessführung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. Dezember 2007.
 
Erwägungen:
 
1.
 
X.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Staatshaftungsklage ein. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Klägers, ihm für das kantonale Klageverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, ab, unter Ansetzung einer Frist bis 7. Januar 2008, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten.
 
Am 10. Januar 2008 gelangte X.________ ans Bundesgericht. Unter Bezugnahme auf die ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Verfügung des Verwaltungsgerichts hielt er fest, er reiche das entsprechende Gesuch beim Bundesgericht ein.
 
Zuständig zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Klageverfahren ist nicht das Bundesgericht, sondern das Verwaltungsgericht; die Eingabe von X.________ ist mithin als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dessen Verfügung vom 11. Dezember 2007 zu betrachten und als solche entgegenzunehmen.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und zumindest rudimentär mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass deren Gewährung gemäss Art. 111 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) nebst dem Bedürftigkeitsnachweis voraussetze, dass das Verfahren nicht aussichtslos sei; das Klagebegehren des Beschwerdeführers erscheine aussichtslos. Zu dieser entscheidwesentlichen Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Da die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2008
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Merkli Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).