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Informationen zum Dokument  BGer 4A_476/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_476/2007 vom 22.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_476/2007 /len
 
Urteil vom 22. Januar 2008
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag,
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid
 
des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 23. Oktober 2007.
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2008
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Huguenin
 
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