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Informationen zum Dokument  BGer 5A_452/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_452/2007 vom 22.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_452/2007
 
Urteil vom 22. Januar 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Rapp.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Bühlmann.
 
Gegenstand
 
Bestreitung neuen Vermögens,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 18. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 1. Januar 1988 gründete X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zusammen mit seiner ersten Ehefrau und seinem Sohn die Kollektivgesellschaft "A.________ X.________ + Co.". Nach Ausscheiden seiner Ehefrau führte der Beschwerdeführer das Geschäft als Einzelfirma weiter, was am 26. September 1994 im Handelsregister eingetragen wurde. Am 19. Januar 1996 wurde eine Aktiengesellschaft unter der Firma "A.________ AG" gegründet. Das Aktienkapital von damals Fr. 200'000.-- wurde aus dem Vermögen der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers, Z.________, als der Mehrheits- bzw. Alleinaktionärin liberiert. Mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Gossau vom 18. Juli 1996 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Am 3. Mai 2000 wurde dieser Konkurs, in dem die Y.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Verlust von Fr. 57'612.25 erlitten hatte, geschlossen.
 
B.
 
Gestützt auf einen Konkursverlustschein vom 17. April 2000 betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 10. März 2005 für den Betrag von Fr. 57'612.25 samt Kosten. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.
 
C.
 
Mit Schreiben vom 21. März 2005 überwies das Betreibungsamt B.________ die Angelegenheit an das Kreisgerichtspräsidium S.________. Mit Entscheid vom 22. April 2005 verweigerte dieses die Bewilligung des Rechtsvorschlags und erklärte die damals 200 - formell der Ehefrau des Beschwerdeführers gehörenden - Namenaktien der A.________ AG zu nominal je Fr. 1'000.-- im Wert von Fr. 440'000.--, den Stammanteil der A.________ C.________ GmbH im Wert von Fr. 40'950.--, eine Darlehensforderung gegenüber der A.________ AG über Fr. 250'000.-- sowie eine Kontokorrentforderung gegenüber der A.________ AG für pfändbar. Mit Klage vom 12. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht S.________ die Aufhebung des Entscheids des Kreisgerichtspräsidiums, die Feststellung, dass er über kein neues Vermögen verfüge, und die Bewilligung des Rechtsvorschlags in vollem Umfang. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Klageantwort vom 30. Juni 2005 um Bestätigung des Entscheids des Kreisgerichtspräsidiums, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über neues Vermögen von mindestens Fr. 57'612.25 verfüge, und die Beseitigung des Rechtsvorschlags.
 
D.
 
Mit Entscheid vom 29. November 2005 wies das Kreisgericht S.________ die Klage insofern ab, als festgestellt wurde, dass 14 % der Beteiligung an der A.________ AG neues Vermögen des Beschwerdeführers darstellten und gepfändet werden könnten. Im Übrigen wurde die Klage geschützt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2006 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung und beantragte die Abänderung des Urteils des Kreisgerichts dahingehend, dass die Klage vollumfänglich geschützt und festgestellt werde, dass er über kein neues Vermögen verfüge.
 
E.
 
Mit Entscheid vom 18. Juni 2007 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beteiligung der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers an der A.________ AG im Umfang von Fr. 57'612.25 neues Vermögen des Beschwerdeführers darstelle und gepfändet werden könne. Im Übrigen schützte es die Klage.
 
F.
 
Mit Beschwerde vom 28. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass er über kein neues Vermögen verfüge, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass er über kein neues Vermögen verfüge, subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. 74 Abs. 1 lit. b und 75 Abs. 1 BGG), welcher einen Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt.
 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann jedoch die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Das Kantonsgericht erwog, dass als neues Vermögen i.S.v. Art. 265 SchKG unter anderem Werte gälten, über die der Schuldner nur wirtschaftlich verfüge, indem er zwar nicht rechtlich, aber faktisch einen massgeblichen Einfluss auf den formellen Eigentümer und damit auf die betreffenden Vermögenswerte ausüben könne. Diese Bestimmung werde etwa dann angewandt, wenn sich ehemalige Konkursiten von ihrem Ehegatten zu einem geringen Lohn anstellen liessen, obwohl sie im betreffenden Betrieb eine wesentliche Funktion ausübten.
 
Dies entspreche dem von der Beschwerdegegnerin behaupteten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer einen unangemessen tiefen Lohn bzw. eine unangemessen tiefe Entschädigung bezogen habe: Der Beschwerdeführer sei mit der Gründung der A.________ AG deren einziger Verwaltungsrat, bis Ende 2000 deren Geschäftsführer und ab 2004 der "Troubleshooter" der führungslos gewordenen Unternehmung bzw. wiederum Geschäftsführer gewesen. Er habe die zu 100 % seiner Ehefrau gehörenden Firma somit stets massgeblich beeinflusst, was sich auch aus dem Umstand ergebe, dass er - als Mitgründer der Einzelfirma - als "Vater" der A.________ AG bezeichnet werden könne. Dies werde von einem Zeugen bestätigt, der während zwei Jahren als technischer Leiter und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Gesellschaft tätig gewesen sei. Nach dessen Aussage seien sämtliche wichtigen Entscheide - wie etwa die Unterzeichnung eines Jahresabschlusses - über den Beschwerdeführer gelaufen, während seine Ehefrau im Geschäft überhaupt nicht mitgewirkt habe. Da der Beschwerdeführer auf diese Weise über die (formell seiner Ehefrau gehörende) A.________ AG verfügt habe, sei er über diese zu neuem Vermögen i.S.v. Art. 265 Abs. 2 SchKG gekommen.
 
Der Umfang des neuen Vermögens berechne sich nach dem Mehrwert der A.________ AG, welcher in der Differenz zwischen dem Wert der Gesellschaft gemäss Steuererklärung von Fr. 440'000.-- und dem von der Ehefrau stammenden Aktienkapital von Fr. 200'000.-- bestehe; der darauf entfallende Mehrwertanteil des Beschwerdeführers betrage in analoger Anwendung von Art. 533 Abs. 1 OR die Hälfte des Mehrwerts, somit Fr. 120'000.--. Die Arbeitsleistungen, die die Ehefrau des Beschwerdeführers erbracht habe und die im Vergleich zu den seinigen eher unbedeutend gewesen seien, seien durch ihren hälftigen Mehrwertanteil abgegolten, da sie einen Lohn bezogen habe und ihr eine ansehnliche Dividende ausgeschüttet worden sei. Damit habe der Beschwerdeführer über neues Vermögen von mindestens den in Betreibung gesetzten Fr. 57'612.25 verfügt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn von einem halb so hohen Mehrwert oder Mehrwertanteil ausgegangen würde.
 
In der Gründung einer Aktiengesellschaft, an welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers als Alleinaktionärin beteiligt sei, sei eine Manipulation zum Zweck der Vereitelung der Bildung rechtlichen Vermögens zu sehen. Da der Beschwerdeführer in der A.________ AG eine beherrschende Stellung innegehabt habe und es sich bei der Firma offensichtlich um sein Lebenswerk handle, hätte es dem normalen Lauf der Dinge entsprochen, wenn er sich von seiner Ehefrau ein (allenfalls partiarisches) Darlehen beschafft und eine eigene Nachfolgefirma aufgebaut hätte. Die Ehefrau sei als Drittperson hauptsächlich zum Zweck der Gläubigerschädigung vorgeschoben worden, was als rechtsmissbräuchlich gelte. Dass der Beschwerdeführer der Gesellschaft für sich selbst nur in geringem Masse Mittel entzogen habe, habe zwar auch positive Einflüsse auf die Liquidität der Firma, sei jedoch hauptsächlich im Interesse der Aktionärin, welche dadurch einen höheren Gewinn erziele. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen in der Firma habe walten lassen, wie wenn es (auch rechtlich) seine eigene wäre, sei für sie dessen Absicht erkennbar gewesen, die Gläubiger zu benachteiligen. Daher seien die Voraussetzungen von Art. 265a Abs. 3 SchKG erfüllt und sei die Beteiligung der Ehefrau für pfändbar zu erklären.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung, es sei neues Vermögen i.S.v. Art. 265 SchKG gebildet worden.
 
3.1 Nach Art. 265 Abs. 2 SchKG kann gestützt auf einen Verlustschein eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter am Betreibungsort vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Diese beiden Verfahren betreffen die gleiche Betreibung und befassen sich mit dem gleichen Gegenstand, nämlich der Frage ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (BGE 131 I 24 E. 2.2 S. 28 mit Hinweisen). Sie unterscheiden sich im Beweisgrad sowie in der Verteilung der Beweislast (welche im Bewilligungsverfahren beim Schuldner und im ordentlichen Verfahren beim Gläubiger liegt). Die Funktion der Feststellungsklage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG entspricht insofern derjenigen eines Rechtsmittels gegen den Bewilligungsentscheid (vgl. Art. 265a Abs. 2 Satz 2 SchKG).
 
Die Regelung in Art. 265 Abs. 2 SchKG soll dem Schuldner erlauben, sich nach Durchführung des Konkurses wirtschaftlich zu erholen (BGE 133 III 620 E. 3.1 S. 622). Massgebend für die Frage des neuen Vermögens ist dabei, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann (BGE 109 III 93 E. 1b S. 95). Das ist erst der Fall, wenn er nach Schluss des Konkurses neue Aktiven erworben hat, denen keine neuen Passiven gegenüberstehen, weshalb unter dem neuen Vermögen nur das Nettovermögen zu verstehen ist (BGE 99 Ia 19 E. 3a S. 19). Die Festlegung des Betrages, welcher für ein standesgemässes Leben nötig ist, liegt weitgehend im Ermessen des Richters (BGE 99 Ia E. 3b S. 20; 109 III 93 E. 1b S. 95). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen (BGE 129 III 385 E. 5.1.4 S. 389).
 
Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt (Art. 265 Abs. 2 Satz 3 SchKG). Es handelt sich dabei um Vermögenswerte, die rechtlich zwar einem Dritten gehören, die der Schuldner aber wirtschaftlich beherrscht (Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung des neuen Vermögens nach rev.SchKG, in: ZBJV 1996, S. 21; vgl. auch Botschaft, BBl 1991 III 157 f.). Im Rahmen der Feststellung des Umfangs des neuen Vermögens kann der Richter Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln (Art. 265a Abs. 3 SchKG). Als Beispiel für einen solchen Vermögenswert wird der Fall genannt, dass die Gläubiger eines Einzelkaufmanns im Falle seines Konkurses lediglich Verlustscheine erhalten und dieser in der Folge auf den Namen seiner Ehefrau, mit welcher er in Gütertrennung lebt, ein neues Geschäft eröffnet, welches er jedoch selber führt (Gasser, a.a.O., S. 21; vgl. auch Botschaft, BBl 1991 III 157; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Kommentar zum SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997/1999, N. 19 zu Art. 265 SchKG; Kuster, Begriff und Bedeutung der wirtschaftlichen Berechtigung nach Art. 265 und 265a des revidierten SchKG, in: SJZ 1997, S. 295).
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau habe ihre Beteiligung an der A.________ AG unbestrittenermassen vor Konkurseröffnung aus eigenem Vermögen finanziert und erworben. Daher könne diese Beteiligung in zeitlicher Hinsicht nicht neues Vermögen bilden und ausserdem nicht pfändbar sein.
 
Soweit es um den Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen durch seine Ehefrau geht, stimmen die Ausführungen der Vorinstanz mit denjenigen des Beschwerdeführers überein: Auch das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor Konkurseröffnung über diesen Eigentümerin der Beteiligungen an der A.________ AG war. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass aus dieser Beteiligung - wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wird - nachträglich ein Mehrwert entstanden ist. Insofern stösst dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere.
 
3.3 Ausserdem führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanzen hätten zum angemessenen Lohn und zum angemessenen Lebensstandard keine Abklärungen oder Feststellungen getroffen. So hätte vorab ermittelt werden müssen, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse hätte beiseite legen können. Auch sei im Entscheid des Kantonsgerichts nicht festgestellt worden, in welchem Umfang er auf Lohn verzichtet habe. Weiter sei nicht festgestellt worden, ob die Wertsteigerung der Aktien auf Lohnverzicht oder auf Verzicht auf angemessenen Lebensstandard zurückzuführen sei. Insbesondere hätten es die Vorinstanzen unterlassen, sein effektives Einkommen ein Jahr vor der Betreibung, d.h. zwischen dem 10. März 2004 und dem 10. März 2005, bzw. ab Ausstellung der Konkursverlustscheine am 17. April 2000 zu ermitteln und den angemessenen Lebensstandard festzustellen. Dem angefochtenen Urteil könne nicht entnommen werden, ob er es unterlassen habe, neues Vermögen zu bilden. Daher habe das Kantonsgericht mit der Feststellung, er habe auf Lohn verzichtet, um den Wert der Aktien seiner Ehefrau zu steigern, gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Auch die Annahme von neuem Vermögen ohne entsprechende Abklärungen verstosse gegen Art. 9 BV. Die implizite Unterstellung, er hätte den Beweis für das Nichtvorhandensein neuen Vermögens erbringen müssen, verstosse sodann gegen Art. 8 ZGB. Zudem müsste sich der Lohnanspruch gegen die A.________ AG, nicht gegen seine Ehefrau richten; es sei willkürlich, bei der Ermittlung des neuen Vermögens einen unmittelbaren Durchgriff auf den Aktionär des Lohnschuldners vorzunehmen.
 
Anfechtbar - und in den Rechtsbegehren angefochten - ist vorliegend ausschliesslich das Urteil des Kantonsgerichts. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers inhaltlich auf das erstinstanzliche Urteil beziehen, sind sie damit nicht zu hören. In Bezug auf die Berufung auf Art. 8 ZGB ist festzuhalten, dass die Frage der Beweislastverteilung und damit die Rüge einer angeblichen Verletzung von Art. 8 ZGB gegenstandslos ist, wenn die Vorinstanz - wie vorliegend - in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 114 II 289 E. 2.a S. 291). Die Rüge eines Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) betreffend die Abklärungen zum neuen Vermögen und den Durchgriff betrifft die Rechtsanwendung und geht in der Rüge einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 265 f. SchKG) auf; sie ist somit nicht gesondert zu behandeln.
 
Nach dem oben Ausgeführten (E. 3.1) hat der Richter im Rahmen der Feststellung des neuen Vermögens den Betrag festzulegen, welchen der Schuldner für ein standesgemässes Leben benötigt. Indes kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe betreffend den angemessenen Lebensstandard keine Abklärungen oder Feststellungen getroffen. Vielmehr stellte bereits das Kreisgerichtspräsidium im Entscheid vom 22. April 2005 fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offensichtlich über erhebliche Vermögenswerte verfügten. Dies wurde vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht bestritten. In seiner Beschwerde macht er ebenfalls nicht geltend, er habe tatsächlich nicht standesgemäss leben können, und führt auch keine Umstände auf, welche zu einem solchen Schluss führten. Offensichtlich hat die Vorinstanz bei der Feststellung des neuen Vermögens die vom Kreisgerichtspräsidium festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen erheblichen Vermögenswerte und damit einen angemessenen Lebensstandard vorausgesetzt.
 
Auch die Einwände betreffend eine mangelnde Feststellung eines angemessenen Lohnes und des Umfangs eines Lohnverzichts sowie betreffend eine mangelnde Ermittlung des effektiven Einkommens für das Jahr vor der Betreibung bzw. ab Ausstellung der Konkursverlustscheine stossen ins Leere: Die Vorinstanz ist nicht von einem eigentlichen Lohnverzicht ausgegangen und hat infolgedessen auch kein hypothetisches Einkommen festgelegt. Vielmehr hat sie - davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer standesgemäss lebt - geprüft, ob er am Mehrwert der Aktien seiner Ehefrau wirtschaftlich berechtigt ist und sich diesen deswegen zuzurechnen hat. Dieses Vorgehen ist nicht bundesrechtswidrig.
 
3.4 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, er habe wirtschaftlich über die entsprechenden Vermögenswerte verfügt. Er habe seine Tätigkeit als Verwaltungsrat nur wieder aufgenommen, weil nach Übergabe der Geschäftsleitung an seinen Sohn ein existenzgefährdender Verlust der Gesellschaft habe festgestellt werden müssen; im Übrigen habe er als Verwaltungsrat lediglich in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten gehandelt. Ferner hätte seine Ehefrau aufgrund ihrer deutschen Staatsbürgerschaft nur dann Mitglied des Verwaltungsrates werden können, wenn ein drittes Mitglied schweizerischer Nationalität in den Verwaltungsrat bestellt worden wäre. Sie habe durchaus im Betrieb mitgewirkt, indem sie für sämtliche Ausstellungen, Vorführungen, Kundenbetreuungen und Sauberkeit verantwortlich gewesen sei. Ausserdem habe auch seine erste Ehefrau der zuständigen Steuerbehörde mitgeteilt, er sei ab dem 1. Januar 2004 aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage, die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 4'000.-- zu bezahlen; immerhin habe er sich verpflichtet, monatlich noch Fr. 1'000.-- zu leisten. Allgemein sei es willkürlich, einem Verwaltungsrat die Beteiligung eines Dritten als in seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht stehend zuzurechnen. Die Beteiligung an der A.________ AG könne ihm nur zugerechnet werden, wenn ein Fall von Rechtsmissbrauch, d.h. das Vorschieben einer Drittperson als formelle Eigentümerin, vorläge. Daher liege kein neues Vermögen i.S.v. Art. 265 Abs. 2 SchKG vor.
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Tätigkeit als Verwaltungsrat auf die finanzielle Lage der Gesellschaft zurückzuführen gewesen und in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erfolgt sei sowie dass die Wahl seiner Ehefrau in den Verwaltungsrat die Aufnahme eines weiteren Mitglieds erfordert hätte, ändert an seiner massgeblichen Stellung und Bedeutung im Unternehmen nichts. Auch vermag sein Hinweis darauf, dass seine Ehefrau angeblich für Ausstellungen, Vorführungen, Kundenbetreuungen und Sauberkeit verantwortlich gewesen sei, die vorinstanzliche Feststellung seiner offensichtlich vorherrschenden Rolle nicht zu entkräften. Die Äusserung der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend die Unterhaltsbeiträge wurde vor dem Kantonsgericht nicht geltend gemacht und ist somit eine neue und daher unzulässige Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen führte das Kreisgericht im Entscheid vom 29. November 2005 aus, dass der Beschwerdeführer durch seine massgebliche Mitarbeit und dadurch, dass er sich den Lohn, auf den er eigentlich Anspruch gehabt hätte, nicht habe auszahlen lassen, entscheidend zur Wertsteigerung der Aktien beigetragen habe, was von diesem vor der Vorinstanz und auch in seiner Beschwerde nicht bestritten wurde. Somit stösst die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe Bundesrecht - und, in dieser Rüge enthalten, das Willkürverbot - verletzt, wenn sie ihm als dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrats und Ehemann der Alleinaktionärin deren Beteiligung als in seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht stehend zugerechnet hat.
 
3.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anwendung der Bestimmungen über die einfache Gesellschaft sei willkürlich und stelle eine Verletzung von Bundesrecht dar.
 
Das Kantonsgericht hat indes nicht eine einfache Gesellschaft angenommen, sondern lediglich auf den vorliegenden Fall die Bestimmung von Art. 533 Abs. 1 OR analog angewandt. Weshalb die Anwendung der in Art. 533 Abs. 1 OR enthaltenen Regel über die Gewinnbeteiligung im vorliegenden Fall unangemessen sein soll, wird nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3.6 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie neues Vermögen des Beschwerdeführers im Umfang seines Anteils am Mehrwert der A.________ AG angenommen und zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer über neues Vermögen von mindestens den in Betreibung gesetzten Fr. 57'612.25 verfügt hat (s. oben, E. 2).
 
4.
 
Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Pfändbarkeit der Beteiligungen seiner Ehefrau an der A.________ AG gemäss Art. 265a Abs. 3 SchKG.
 
4.1 Willkürlich sei die Feststellung des Kantonsgerichts, die Ehefrau sei als Drittperson hauptsächlich zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung vorgeschoben worden. So sei deren Berechtigung an der Gesellschaft originär mit der Gründung am 19. Januar 1996 entstanden. Ausserdem hätte keinem Dritten die Darlehenshingabe an den im Sommer 1996 konkursiten Beschwerdeführer zugemutet werden können.
 
Diese Rüge bezieht sich auf die Frage, ob aus den vorliegenden Umständen auf die Absicht des Beschwerdeführers zu schliessen ist, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln (Art. 265a Abs. 3 Satz 2 SchKG). Analog zur Schädigungsabsicht in Art. 288 SchKG handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage (s. dazu Urteil 5P.35/2000 vom 19. September 2000, E. 5h ff.), sodass die Willkürrüge in der Rüge der Verletzung materiellen Rechts aufgeht.
 
Was den Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen durch die Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass die Ausführungen der Vorinstanz mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, da auch die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor Konkurseröffnung Eigentümerin der Beteiligungen an der A.________ AG war (s. oben, E. 3.2). Auch schliesst der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass einem Dritten die Darlehenshingabe an den im Sommer 1996 konkursiten Beschwerdeführer nicht hätte zugemutet werden können, eine beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung nicht aus.
 
Massgeblich in diesem Zusammenhang ist weiter die Feststellung des Kreisgerichts im Entscheid vom 29. November 2005, der Beschwerdeführer habe für seine wesentliche Mitarbeit in der Unternehmung nur zum Teil einen Lohn bezogen bzw. der Lohn sei im Vergleich zu seiner Leistung, seinem Einfluss und seiner Verantwortung offensichtlich viel zu tief gewesen. Dies wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten; vielmehr führte er vor Kantonsgericht aus, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über die Angemessenheit privat vereinbarter Löhne zu entscheiden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen zu tiefen Lohn bezogen hat, ist ein Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen von Art. 265a Abs. 3 SchKG erfüllt sind, wirkt sich doch die Höhe des ausbezahlten Lohns unmittelbar auf den Geschäftsgewinn aus (vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 19 zu Art. 265 SchKG). Nicht ersichtlich ist im Übrigen, weshalb die Auszahlung eines höheren Lohns - wie der Beschwerdeführer geltend macht - aufgrund seines Alters sowie der damit verbundenen finanziellen Folgen für die Gesellschaft und deren Aktionärin abwegig gewesen wäre.
 
Insgesamt hat die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Nähe der Gesellschaftsgründung zum Konkurs des Beschwerdeführers, der Beteiligung seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau, seiner beherrschenden Stellung in der Gesellschaft, seines im Vergleich dazu offensichtlich viel zu tiefen Lohns sowie der durchaus nahe liegenden Alternativen der Kapitalbeschaffung - etwa eines Darlehens - zu Recht angenommen, die Ehefrau sei als Drittperson hauptsächlich zum Zweck der Vereitelung der Bildung von neuem Vermögen vorgeschoben worden.
 
4.2 Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, aus dem Umstand, dass seine Ehefrau ihn als Verwaltungsrat habe tätig sein lassen, zu Unrecht geschlossen zu haben, es sei für sie die Absicht einer Gläubigerbenachteiligung erkennbar gewesen. Sie habe als Alleinaktionärin die wesentlichen strategischen Schritte mit dem Verwaltungsrat der A.________ AG besprochen, ihm entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung deren Umsetzung überlassen und aufgrund seiner pflichtbewussten Tätigkeit keinen Anlass gehabt, einzuschreiten.
 
Auch diesbezüglich stösst die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere: Weder die von ihm geltend gemachte Mitwirkung seiner Ehefrau im Unternehmen noch der Umstand, dass sie zu Interventionen nicht veranlasst gewesen sein soll, sprechen gegen die Erkennbarkeit einer Gläubigerschädigung. Vielmehr mussten der Ehefrau des Beschwerdeführers die Umstände der Gesellschaftsgründung (s. oben, E. 4.1) bekannt sein. Insofern ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll.
 
5.
 
Schliesslich stösst die Rüge einer Verletzung der Bestimmung in Art. 95 Abs. 3 SchKG über die Reihenfolge der Pfändung (und, darin enthalten, von Art. 9 sowie Art. 5 Abs. 2 BV) ins Leere: So stellte das Kreisgerichtspräsidium im Entscheid vom 22. April 2005 fest, dass ausser den erwähnten Vermögenswerten kein rechtliches Schuldnervermögen bestehe. Der Beschwerdeführer hat dies im kantonalen Verfahren wie auch in der Beschwerde nicht bestritten. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz Art. 95 Abs. 3 SchKG verletzt haben soll.
 
6.
 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Januar 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Rapp
 
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