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Informationen zum Dokument  BGer I 805/2006  Materielle Begründung
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BGer I 805/2006 vom 22.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 805/06
 
Urteil vom 22. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht,
 
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 20. Juli 2006.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich den Rentenanspruch des S.________, geboren 1955, mit Verfügung vom 10. Januar 2003 und Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 abgelehnt hat,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juli 2006 abgewiesen hat,
 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab März 2001 eine halbe und ab August 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen,
 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde,
 
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit: Urteil J. vom 7. Dezember 2007, 9C_182/2007, E. 4.1.1),
 
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
 
dass sich das kantonale Gericht zu den auch letztinstanzlich erhobenen Einwänden bereits einlässlich und zutreffend geäussert hat,
 
dass angesichts der sorgfältigen Würdigung der ärztlichen Berichte durch die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich unrichtige Feststellung des medizinischen Sachverhalts vorliegen,
 
dass im angefochtenen Entscheid insbesondere zutreffend ausgeführt wird, warum die gleichzeitige Ausrichtung von Taggeldern durch den Unfallversicherer aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Annahme des invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beginns der Arbeitsfähigkeit (im Januar 2001) von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht entgegen steht,
 
dass das kantonale Gericht richtig dargelegt hat, weshalb auch mit Blick auf die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und das Kriterium der schweren psychischen Komorbidität, welches für die ausnahmsweise Annahme einer Invalidisierung durch die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund steht (BGE 130 V 352 und 131 V 49), auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ nicht abgestellt werden kann,
 
dass weitere psychiatrische Abklärungen nicht angezeigt sind,
 
dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesslich eine Verschlechterung der Belastungsfähigkeit zwischen den beiden Begutachtungen in der medizinischen Abklärungsstelle X.________ (Heben, Stossen und Ziehen von Lasten nur bis 15kg statt 20kg) geltend gemacht und damit sinngemäss ein Antrag auf deren Berücksichtigung beim Invalideneinkommen in Form eines höheren leidensbedingten Abzuges verbunden wird,
 
dass es sich dabei jedoch um einen typischen Ermessensentscheid handelt, welcher einer Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, AS 2006 2003),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Verom und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Widmer Durizzo
 
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