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Informationen zum Dokument  BGer 5D_144/2007  Materielle Begründung
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BGer 5D_144/2007 vom 23.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_144/2007
 
Urteil vom 23. Januar 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch V.________ AG.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 14. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission.
 
Nach Einsicht
 
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 14. November 2007 des Zuger Obergerichts, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 15'000.-- an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die Forderung beruhe auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Massnahmeentscheid vom 11. Dezember 2006 des Kantonsgerichtspräsidiums Zug (Parteientschädigung), der Rechtsöffnungsrichter dürfe die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüfen, die Beschwerdevorbringen erschöpften sich jedoch in Kritik am Rechtsöffnungstitel und in der Darlegung geschäftlicher Probleme mit der Beschwerdegegnerin, worauf im Rechtsöffnungsverfahren nicht einzutreten sei,
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,
 
dass sie ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem sie auch vor Bundesgericht die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels bestreitet und die geschäftlichen Probleme mit der Beschwerdegegnerin erörtert,
 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 14. November 2007 verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Januar 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Füllemann
 
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