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Informationen zum Dokument  BGer 8C_253/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_253/2007 vom 23.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_253/2007
 
Urteil vom 23. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
K.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
 
Rebgasse 1, 4058 Basel,
 
gegen
 
Wirtschafts- und Sozialdepartement
 
des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9,
 
4001 Basel, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorge,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
 
vom 24. Januar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
K.________, geboren 1965, ist alleinerziehende Mutter ihres 1994 geborenen Sohnes. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann und bezieht seit Jahren Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 15. März 2005 setzte die Sozialhilfe gestützt auf die an die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vom 3. Dezember 2004 angepassten kantonalen Unterstützungsrichtlinien für die Sozialhilfe (URL) vom 24. Januar 2005 den Anspruch von K.________ neu fest. K.________ erhob dagegen Rekurs und beantragte u.a. die zusätzliche Ausrichtung einer Integrationszulage von monatlich Fr. 200.-. Das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: WSD) hiess den Rekurs am 26. Januar 2006 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurück. K.________ führte hiegegen Beschwerde beim Regierungsrat, welche dieser am 10. April 2006 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies.
 
B.
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 24. Januar 2007 die Beschwerde ab.
 
C.
 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das WSD beantragt Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur. Daher ist grundsätzlich zu verlangen, dass nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, sondern ein präziser Antrag zur Sache (z.B. durch genaue Angabe der Geldsumme, zu deren Bezahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll) in der Beschwerdeschrift gestellt wird (BGE 133 III 489; Urteil 9C_104/2007 vom 20. August 2007, E. 10.2). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und sollte so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt nach dem Gesagten nicht. Etwas anderes gilt, wenn das Bundesgericht bei Gutheissung ohnehin nicht selber endgültig entscheiden kann bzw. darf. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, darf das Gericht nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge abstellen. Das Begehren kann sich auch aus der Begründung ergeben. Ein Verweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge ist jedoch nicht hinreichend (vgl. Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N 14 ff. und 18 zu Art. 42).
 
2.
 
2.1 Mit der Beschwerde wird gerügt, § 7 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 (SG 890.100; nachfolgend SHG) sei keine genügende gesetzliche Grundlage für die URL. Damit sei das Legalitätsprinzip von Art. 5 BV verletzt. Gemäss § 42 der damals geltenden Kantonsverfassung sei der Regierungsrat für den Erlass der notwendigen Verordnung zuständig gewesen und § 7 Abs. 2 SHG verstosse somit gegen § 42 der Kantonsverfassung. Zumindest die Höhe des Grundbedarfs und die Art der wirtschaftlichen Leistungen sei in einem formellen Gesetz zu regeln. Der Ansicht der Vorinstanz, es sei kein formelles Gesetz für die Festsetzung der Beträge notwendig, solange diese über dem Minimum von Art. 12 BV liegen würden, sei nicht zu folgen, da der angerufene BGE 130 I 1 diesen Fall nicht präjudiziere.
 
2.2 Die Beschwerde zielt auf die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ab, indem das Gericht die Unrechtmässigkeit der URL feststellen soll. Sie enthält jedoch keinen materiellen Antrag im Sinne eines konkreten Leistungsbegehrens. Ein solcher kann auch der Beschwerde insgesamt nicht entnommen werden. Somit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht (oben E. 1).
 
3.
 
3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
 
3.2 Da die Gewinnaussichten der Beschwerde mangels Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen wesentlich kleiner sind als die Verlustgefahren, ist das Rechtsmittel als aussichtslos zu bezeichnen und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
 
4.
 
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der speziellen Umstände des Einzelfalls wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V. Lustenberger Riedi Hunold
 
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