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Informationen zum Dokument  BGer C 243/2006  Materielle Begründung
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BGer C 243/2006 vom 24.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 243/06
 
Urteil vom 24. Januar 2008
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2006.
 
In Erwägung,
 
dass S.________ am 23. Oktober 2006 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2006 erhoben hat,
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist und sich das Verfahren daher noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw 1.2),
 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass S.________ mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 aufgefordert worden ist, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu bezahlen, und ihm angedroht wurde, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass das Bundesgericht ein innert der Zahlungsfrist gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. November 2007 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses,
 
dass diese Zahlungsaufforderung S.________ am 13. Dezember 2007 ausgehändigt worden ist,
 
dass S.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht geleistet hat,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 24. Januar 2008
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Widmer Durizzo
 
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