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Informationen zum Dokument  BGer 1C_25/2008  Materielle Begründung
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BGer 1C_25/2008 vom 25.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_25/2008
 
Urteil vom 25. Januar 2008
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin,
 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Gerichtliche Beurteilung der Anordnung von Massnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2007 des Bezirksgerichts Horgen, Haftrichter.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2007 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen gemäss Gewaltschutzgesetz in der Form einer Wegweisung, eines Betretungsverbots (Rayonverbots) und eines Kontaktverbots gegen X.________ bis 7. Januar 2008 an. X.________ verlangte die gerichtliche Beurteilung der mit dieser Verfügung angeordneten Schutzmassnahmen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 31. Dezember 2007 infolge Rückzugs des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung als erledigt ab und auferlegte X.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 150.--.
 
2.
 
Gegen diese Verfügung des Haftrichters reichte X.________ beim Bezirksgericht Horgen eine als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Eingabe ein. Das Bezirksgericht Horgen überwies die Eingabe mit Schreiben vom 18. Januar 2008 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Verfügung des Haftrichters an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG leiden sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2008
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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