VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_428/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_428/2007 vom 25.01.2008
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_428/2007
 
Urteil vom 25. Januar 2008
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
 
Bundesrichter Marazzi,
 
nebenamtlicher Bundesrichter von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto B. Känzig,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder.
 
Gegenstand
 
Rechtsöffnung (Prozessentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
 
vom 5. Juli 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Zahlungsbefehl Nr. yyyy des Betreibungsamtes B.________ leitete die Y.________ AG gegen X.________ für einen Betrag von Fr. 1'200'000.-- nebst Zinsen und Kosten die Betreibung ein. Am 23. Mai 2006 verlangte sie die provisorische Rechtsöffnung, welche das Bezirksgericht Horgen am 16. Januar 2007 erteilte. Die hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Juli 2007 ab, ohne der Y.________ Parteikosten zuzusprechen.
 
B.
 
Mit Berichtigungs- und Erläuterungsbegehren vom 12. Juli 2007 verlangte die Y.________ den Zuspruch einer angemessenen Parteientschädigung. Das Obergericht wies dieses Gesuch am 17. Juli 2007 ab mit der Begründung, es liege kein Versehen, sondern ein (wenn auch offensichtlicher) Fehler vor, der nur auf dem Rechtsmittelweg behoben werden könne.
 
C.
 
Mit Beschwerde vom 3. August 2007 focht die Y.________ den obergerichtlichen Nichtigkeitsentscheid vom 5. Juli 2007 an mit den Begehren um Aufhebung von Ziff. 4 und um Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren. X.________ stellte in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2007 die Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Sodann verlangte er die unentgeltliche Rechtshilfe.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde ist zulässig, weil der Rechtsmittelweg für die Kosten demjenigen für die Hauptsache folgt (Entscheid 5A_218/2007, E. 2.1). Mit Urteil heutigen Datums hat das Bundesgericht jedoch die gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichts Horgen und des Obergerichts des Kantons Zürich gerichteten Beschwerden Nrn. 5A_42/2007 und 5A_432/2007 von X.________ gutgeheissen und das Rechtsöffnungsgesuch der Y.________ abgewiesen; sodann wurde die Sache für die Neuverlegung der kantonalen Kosten entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Massgebend ist diese Neuverteilung entsprechend dem materiellen Verfahrensausgang; dem Obergericht ist mit anderen Worten im Ergebnis kein Vorwurf zu machen, wenn es der in der Hauptsache nunmehr unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Deren Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben.
 
2.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Januar 2008
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Raselli Möckli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).